Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0007326×

Rechtssatz RS0007326

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007326

Geschäftszahl

7Ob17/73; 2Ob158/74; 6Ob652/78; 7Ob627/82; 2Ob606/83; 7Ob758/83; 7Ob581/90 (7Ob610/90)

Entscheidungsdatum

07.06.1990

Rechtssatz

Ist es nach dem Inhalt des Exekutionstitels Pflicht des Vaters, den (10 Jahre alten) Minderjährigen der Mutter zur Ausübung ihres Besuchsrechtes zu übergeben, so hat er dafür Sorge zu tragen, daß das Kind, selbst gegen dessen Willen, an den in Betracht kommenden Tagen von seiner Mutter abgeholt werden kann. Schon dadurch, daß er die hiefür notwendigen Vorkehrungen bisher unterließ, hat der Vater den Exekutionstitel nicht befolgt, mag er auch in aktiver Weise zur Vereitelung der Ausübung des mütterlichen Besuchsrechtes nichts unternommen haben. Von dem Fall abgesehen, daß durch eine zwangsweise Durchsetzung des mütterlichen Besuchsrechtes der (10 Jahre alte) Minderjährige seelischen Schaden nehmen könnte, geht es nicht an, die Wirksamkeit des Exekutionstitels von der Zustimmung des Minderjährigen zu seinem Inhalt abhängig zu machen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 17/73
    Entscheidungstext OGH 21.02.1973 7 Ob 17/73
  • 2 Ob 158/74
    Entscheidungstext OGH 16.05.1974 2 Ob 158/74
    Vgl auch; nur: Von dem Fall abgesehen, daß durch eine zwangsweise Durchsetzung des mütterlichen Besuchsrechtes der (10 Jahre alte) Minderjährige seelischen Schaden nehmen könnte, geht es nicht an, die Wirksamkeit des Exekutionstitels von der Zustimmung des Minderjährigen zu seinem Inhalt abhängig zu machen. (T1) Beisatz: Besuchsrecht der Großeltern, neunjähriges Mädchen will Großeltern nicht sehen. (T2)
  • 6 Ob 652/78
    Entscheidungstext OGH 29.06.1978 6 Ob 652/78
    Auch; EFSlg 32656
  • 7 Ob 627/82
    Entscheidungstext OGH 27.05.1982 7 Ob 627/82
    Auch
  • 2 Ob 606/83
    Entscheidungstext OGH 13.12.1983 2 Ob 606/83
  • 7 Ob 758/83
    Entscheidungstext OGH 22.12.1983 7 Ob 758/83
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 581/90
    Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 581/90
    Beisatz hier: Pflicht des Vaters die Kinder der Mutter zu übergeben. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0007326

Dokumentnummer

JJR_19730221_OGH0002_0070OB00017_7300000_001