Rechtssatz RS0007337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007337
Geschäftszahl
2Ob158/74; 1Ob548/78; 6Ob652/78; 7Ob546/79 (7Ob547/79); 5Ob639/80; 7Ob704/82; 2Ob606/83; 7Ob581/90 (7Ob610/90)
Entscheidungsdatum
07.06.1990
Rechtssatz
Ist es nach dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidung Pflicht der Mutter und Vormünderin, die Minderjährige den Großeltern zur Ausübung ihres Rechtes auf Verkehr mit dem Enkelkind zu übergeben, so hat sie dafür Sorge zu tragen, daß das Kind auch gegen seinen Willen an den in Betracht kommenden Tagen abgeholt werden kann. Von dem Fall abgesehen, daß durch eine zwangsweise Durchsetzung dieses Rechtes die Minderjährige seelischen Schaden nehmen könnte, geht es nicht an, die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung von der Zustimmung der Minderjährigen zu seinem Inhalt abhängig zu machen (vgl 7 Ob 17/73). Allerdings ist auch bei der Durchsetzung des Rechtes zum persönlichen Verkehr auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen.Ist es nach dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidung Pflicht der Mutter und Vormünderin, die Minderjährige den Großeltern zur Ausübung ihres Rechtes auf Verkehr mit dem Enkelkind zu übergeben, so hat sie dafür Sorge zu tragen, daß das Kind auch gegen seinen Willen an den in Betracht kommenden Tagen abgeholt werden kann. Von dem Fall abgesehen, daß durch eine zwangsweise Durchsetzung dieses Rechtes die Minderjährige seelischen Schaden nehmen könnte, geht es nicht an, die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung von der Zustimmung der Minderjährigen zu seinem Inhalt abhängig zu machen vergleiche 7 Ob 17/73). Allerdings ist auch bei der Durchsetzung des Rechtes zum persönlichen Verkehr auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 158/74
Entscheidungstext OGH 16.05.1974 2 Ob 158/74
- 1 Ob 548/78
Entscheidungstext OGH 08.03.1978 1 Ob 548/78
nur: Von dem Fall abgesehen, daß durch eine zwangsweise Durchsetzung dieses Rechtes die Minderjährige seelischen Schaden nehmen könnte, geht es nicht an, die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung von der Zustimmung der Minderjährigen zu seinem Inhalt abhängig zu machen (vgl 7 Ob 17/73). (T1) = EFSlg 32658
- 6 Ob 652/78
Entscheidungstext OGH 29.06.1978 6 Ob 652/78
Auch; EFSlg 32656
- 7 Ob 546/79
Entscheidungstext OGH 28.03.1979 7 Ob 546/79
Auch; nur: Ist es nach dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidung Pflicht der Mutter und Vormünderin, die Minderjährige den Großeltern zur Ausübung ihres Rechtes auf Verkehr mit dem Enkelkind zu übergeben, so hat sie dafür Sorge zu tragen, daß das Kind auch gegen seinen Willen an den in Betracht kommenden Tagen abgeholt werden kann. (T2)
- 5 Ob 639/80
Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 639/80
Auch; EFSlg 35875
- 7 Ob 704/82
Entscheidungstext OGH 09.09.1982 7 Ob 704/82
Auch; nur T2
- 2 Ob 606/83
Entscheidungstext OGH 13.12.1983 2 Ob 606/83
Auch; nur T2
- 7 Ob 581/90
Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 581/90
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007337
Dokumentnummer
JJR_19740516_OGH0002_0020OB00158_7400000_001