Der dagegen vom Vater erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig: Ob die Fortsetzung der Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung des Rechtes auf persönlichen Verkehr das Kindeswohl gefährdet, hängt zwar regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (3 Ob 273/00v). Hier liegt allerdings deshalb eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vor, weil die Vorinstanzen selbst keine konkreten Feststellungen trafen, die eine Beurteilung der von der Mutter behaupteten Gefährdung des Kindeswohles ermöglichen.
Der Revisionsrekurs ist im Sinne seines Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt.
Schon zu § 19 AußStrG alt RGBl 1854/208 wurde in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass von der Anordnung jeder Vollzugsmaßnahme abzusehen ist, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderläuft oder die Beziehung des Kindes zum pflegeberechtigten Elternteil unerträglich stört (RIS-Justiz RS0008614). Gemäß dem nun anwendbaren § 110 Abs 3 AußStrG kann das Gericht von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet.Schon zu Paragraph 19, AußStrG alt RGBl 1854/208 wurde in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass von der Anordnung jeder Vollzugsmaßnahme abzusehen ist, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderläuft oder die Beziehung des Kindes zum pflegeberechtigten Elternteil unerträglich stört (RIS-Justiz RS0008614). Gemäß dem nun anwendbaren Paragraph 110, Absatz 3, AußStrG kann das Gericht von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet.
Ob das Wohl der Minderjährigen durch eine Durchsetzung der Wochenendbesuchsrechtsausübung gefährdet ist, lässt sich hier allerdings nicht abschließend beurteilen: Grundsätzlich gilt, dass der mit einem Besuchsrecht Belastete über die Abstandnahme von einer negativen Beeinflussung des Kindes hinaus alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um in aktiver Weise dem daraus Berechtigten den persönlichen Verkehr mit dem Kind selbst gegen dessen Willen zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0007336).
Kennzeichen der Vollzugsmaßnahmen im Sinne des § 110 Abs 2 AußStrG iVm § 79 Abs 2 AußStrG ist es - ebenso wie jener im Sinn des § 19 AußStrG alt - dass sie zur Verwirklichung des Leistungsbefehles unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten, aber unter Hintansetzung von „schädigender Zweifelsucht und Ängstlichkeit" anzuordnen sind (8 Ob 129/01f mwN). Auch dafür, ob von der Fortsetzung der Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung des Rechts auf persönlichen Verkehr abzusehen ist, ist ausschließlich das Kindeswohl maßgebliches Kriterium. Allerdings reicht ein bloßer Widerwille des Kindes gegen das Besuchsrecht ebensowenig wie ein Widerwille des anderen Elternteils aus, eine Gefährdung des Kindeswohles im Sinne des § 110 Abs 3 AußStrG zu bejahen: Hier haben die Vorinstanzen - ohne den Vater, aber auch die übrigen Beteiligten zu dem hier maßgeblichen Thema auch nur anzuhören -, lediglich aufgrund von Angaben der Mutter und einem "Kurzbrief" einer Psychotherapeutin bzw „Kurzstellungnahmen" des Landes Steiermark eine Kindeswohlgefährdung letztlich ausschließlich mit dem Argument bejaht, dass die Minderjährige nicht mehr zurück zu ihrem Vater nach Deutschland wolle. Die vom Rekursgericht zur Begründung der Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses angeführte Befürchtung, es sei nicht auszuschließen, dass der Vater die Minderjährige nach Deutschland entführen werde, findet im Akt keinerlei Stütze. Im Übrigen stellt sich die Frage nicht, ob die Minderjährige wieder bei ihrem Vater in Deutschland leben soll: Vielmehr geht es hier ausschließlich darum, ob das dem Vater eingeräumte 14-tägige Wochenendbesuchsrecht dem Kindeswohl in einem Maß abträglich ist, dass ein Absehen von Zwangsmaßnahmen im Sinn des § 110 Abs 3 AußStrG gerechtfertigt wäre.Kennzeichen der Vollzugsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 110, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, AußStrG ist es - ebenso wie jener im Sinn des Paragraph 19, AußStrG alt - dass sie zur Verwirklichung des Leistungsbefehles unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten, aber unter Hintansetzung von „schädigender Zweifelsucht und Ängstlichkeit" anzuordnen sind (8 Ob 129/01f mwN). Auch dafür, ob von der Fortsetzung der Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung des Rechts auf persönlichen Verkehr abzusehen ist, ist ausschließlich das Kindeswohl maßgebliches Kriterium. Allerdings reicht ein bloßer Widerwille des Kindes gegen das Besuchsrecht ebensowenig wie ein Widerwille des anderen Elternteils aus, eine Gefährdung des Kindeswohles im Sinne des Paragraph 110, Absatz 3, AußStrG zu bejahen: Hier haben die Vorinstanzen - ohne den Vater, aber auch die übrigen Beteiligten zu dem hier maßgeblichen Thema auch nur anzuhören -, lediglich aufgrund von Angaben der Mutter und einem "Kurzbrief" einer Psychotherapeutin bzw „Kurzstellungnahmen" des Landes Steiermark eine Kindeswohlgefährdung letztlich ausschließlich mit dem Argument bejaht, dass die Minderjährige nicht mehr zurück zu ihrem Vater nach Deutschland wolle. Die vom Rekursgericht zur Begründung der Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses angeführte Befürchtung, es sei nicht auszuschließen, dass der Vater die Minderjährige nach Deutschland entführen werde, findet im Akt keinerlei Stütze. Im Übrigen stellt sich die Frage nicht, ob die Minderjährige wieder bei ihrem Vater in Deutschland leben soll: Vielmehr geht es hier ausschließlich darum, ob das dem Vater eingeräumte 14-tägige Wochenendbesuchsrecht dem Kindeswohl in einem Maß abträglich ist, dass ein Absehen von Zwangsmaßnahmen im Sinn des Paragraph 110, Absatz 3, AußStrG gerechtfertigt wäre.
Die von der Mutter aufgestellte Behauptung, die Ausübung des Wochenendbesuchsrechtes gefährde das Kindeswohl massiv, steht ungeprüft im Raum. Aus diesem Grund kommt keine Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen in Betracht: Vielmehr wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nach Anhörung der Beteiligten und allenfalls nach Einholung eines kinderpsychologischen Gerichtsgutachtens Feststellungen zu treffen haben, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, ob, gegebenenfalls warum, die Ausübung des Wochendbesuchsrechtes in der vorliegenden Form das Kindeswohl beeinträchtigen könnte. Bloße Unlustgefühle der Mutter und der Minderjährigen reichen jedenfalls für die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohles nicht aus. Vielmehr haben Eigeninteressen eines Elternteiles, aber auch nacheheliche Konflikte der Eltern zurückzutreten (8 Ob 596/91). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das unter dem Schutz des Art 8 EMRK stehende Grundrecht des minderjährigen Kindes und des mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Vaters auf persönlichen Verkehr (6 Ob 171/05y mwN) der Entwicklung des Kindes dient und daher auch im Interesse des Kindes liegt (RIS-Justiz RS0048072; 3 Ob 264/03z).Die von der Mutter aufgestellte Behauptung, die Ausübung des Wochenendbesuchsrechtes gefährde das Kindeswohl massiv, steht ungeprüft im Raum. Aus diesem Grund kommt keine Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen in Betracht: Vielmehr wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nach Anhörung der Beteiligten und allenfalls nach Einholung eines kinderpsychologischen Gerichtsgutachtens Feststellungen zu treffen haben, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, ob, gegebenenfalls warum, die Ausübung des Wochendbesuchsrechtes in der vorliegenden Form das Kindeswohl beeinträchtigen könnte. Bloße Unlustgefühle der Mutter und der Minderjährigen reichen jedenfalls für die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohles nicht aus. Vielmehr haben Eigeninteressen eines Elternteiles, aber auch nacheheliche Konflikte der Eltern zurückzutreten (8 Ob 596/91). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das unter dem Schutz des Artikel 8, EMRK stehende Grundrecht des minderjährigen Kindes und des mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Vaters auf persönlichen Verkehr (6 Ob 171/05y mwN) der Entwicklung des Kindes dient und daher auch im Interesse des Kindes liegt (RIS-Justiz RS0048072; 3 Ob 264/03z).
Allenfalls wird es auch nötig sein, Feststellungen über das wechselseitige Vorbringen von Vater und Mutter über das jeweilige Verhalten des anderen zu treffen. So behauptet der Vater, die Reaktionen der Minderjährigen auf ihn seien ausschließlich durch eine negative Beeinflussung der Mutter erklärlich. Die Mutter wiederum stellte im Verfahren wiederholt die Behauptung auf, der Vater interessiere sich in Wahrheit für die Minderjährige nicht; er benütze die Ausübung des Besuchsrechtes nur als Druckmittel gegenüber der Mutter. Erst wenn sich das Erstgericht nach Durchführung des erforderlichen Beweisverfahrens in der Lage sieht, selbständige Feststellungen zu treffen (die durch einen im Konjunktiv gehaltenen Verweis auf den Inhalt von kurzen Stellungnahmen einer offenbar privat beigezogenen Psychotherapeutin und des Landes Steiermark nicht ersetzt werden können), lässt sich die Frage nach dem Kindeswohl beantworten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die im Akt erliegenden Stellungnahmen in Wahrheit mit dem Vorbringen der Mutter nicht im Einklang zu bringen sind: Die Mutter nämlich bringt vor, dass das Kind nunmehr (offenbar gemeint: seit es dem Einfluss des Vater gänzlich entzogen ist) zufrieden ist und die Schwierigkeiten der Vergangenheit bewältigt sind; insbesondere die Stellungnahme des Landes Steiermark vom 24. 1. 2006 wiederum spricht von einer Behandlungsdürftigkeit der Minderjährigen. Auch diese Widersprüche wird das Erstgericht einem Aufklärungsversuch unterziehen müssen. Der in der Revisionsrekursbeantwortung enthaltene Hinweis darauf, dass das Amtsgericht Miesbach am 22. 6. 2006, also während des anhängigen Revisionsrekursverfahrens, seine am 7. 7. 2005 ausgestellte Bescheinigung nach Art 41 der Verordnung Nr 2201/2003 (EuEheVO 2003 - „Brüssel IIa-VO") mit der Begründung „eingezogen" habe, dass nicht diese Verordnung, sondern noch die Verordnung Nr 1347/2000 (EuEheVO - „Brüssel II-VO") anwendbar gewesen sei, ändert an der Rechtslage nichts: Von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen sah Art 14 Abs 1 der Verordnung Nr 1347/2000 (zum sachlichen Anwendungsbereich siehe Neumayr in Burgstaller/Neumayr, IZVR Kap 42 vor § 109a JN Rz 2) vor, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Gemäß Art 21 Abs 1 der genannten Verordnung sind die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung für ein gemeinsames Kind, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar sind und die zugestellt worden sind, in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, wenn sie dort auf Antrag einer berechtigten Partei für vollstreckbar erklärt wurden (zu den Details des Vollstreckungsverfahrens siehe Neumayr aaO Kap 41 Art 21 EheGVVO Rz 1-5 und Kap 42 § 185f AußStrG Rz 1ff).Allenfalls wird es auch nötig sein, Feststellungen über das wechselseitige Vorbringen von Vater und Mutter über das jeweilige Verhalten des anderen zu treffen. So behauptet der Vater, die Reaktionen der Minderjährigen auf ihn seien ausschließlich durch eine negative Beeinflussung der Mutter erklärlich. Die Mutter wiederum stellte im Verfahren wiederholt die Behauptung auf, der Vater interessiere sich in Wahrheit für die Minderjährige nicht; er benütze die Ausübung des Besuchsrechtes nur als Druckmittel gegenüber der Mutter. Erst wenn sich das Erstgericht nach Durchführung des erforderlichen Beweisverfahrens in der Lage sieht, selbständige Feststellungen zu treffen (die durch einen im Konjunktiv gehaltenen Verweis auf den Inhalt von kurzen Stellungnahmen einer offenbar privat beigezogenen Psychotherapeutin und des Landes Steiermark nicht ersetzt werden können), lässt sich die Frage nach dem Kindeswohl beantworten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die im Akt erliegenden Stellungnahmen in Wahrheit mit dem Vorbringen der Mutter nicht im Einklang zu bringen sind: Die Mutter nämlich bringt vor, dass das Kind nunmehr (offenbar gemeint: seit es dem Einfluss des Vater gänzlich entzogen ist) zufrieden ist und die Schwierigkeiten der Vergangenheit bewältigt sind; insbesondere die Stellungnahme des Landes Steiermark vom 24. 1. 2006 wiederum spricht von einer Behandlungsdürftigkeit der Minderjährigen. Auch diese Widersprüche wird das Erstgericht einem Aufklärungsversuch unterziehen müssen. Der in der Revisionsrekursbeantwortung enthaltene Hinweis darauf, dass das Amtsgericht Miesbach am 22. 6. 2006, also während des anhängigen Revisionsrekursverfahrens, seine am 7. 7. 2005 ausgestellte Bescheinigung nach Artikel 41, der Verordnung Nr 2201 aus 2003, (EuEheVO 2003 - „Brüssel IIa-VO") mit der Begründung „eingezogen" habe, dass nicht diese Verordnung, sondern noch die Verordnung Nr 1347 aus 2000, (EuEheVO - „Brüssel II-VO") anwendbar gewesen sei, ändert an der Rechtslage nichts: Von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen sah Artikel 14, Absatz eins, der Verordnung Nr 1347 aus 2000, (zum sachlichen Anwendungsbereich siehe Neumayr in Burgstaller/Neumayr, IZVR Kap 42 vor Paragraph 109 a, JN Rz 2) vor, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Gemäß Artikel 21, Absatz eins, der genannten Verordnung sind die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung für ein gemeinsames Kind, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar sind und die zugestellt worden sind, in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, wenn sie dort auf Antrag einer berechtigten Partei für vollstreckbar erklärt wurden (zu den Details des Vollstreckungsverfahrens siehe Neumayr aaO Kap 41 Artikel 21, EheGVVO Rz 1-5 und Kap 42 Paragraph 185 f, AußStrG Rz 1ff).
Diese Voraussetzungen sind hier durch den rechtskräftigen Beschluss des Erstgerichtes vom 7. 9. 2005 (ON 65) erfüllt. Dass der darauf abzielende Antrag des Vaters ebenso wie der Beschluss des Erstgerichtes auf die Verordnung Nr 2201/2003 Bezug nimmt, ändert nichts am maßgeblichen Beschlussinhalt, der eine Vollstreckbarkeit der Regelung über das Wochenendbesuchsrecht des Vaters ausspricht. Gemäß § 107 Abs 3 AußStrG findet im Verfahren über die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr ein Kostenersatz nicht statt. Dieser gänzliche Ausschluss des Kostenersatzes (vgl dazu Fucik/Kloiber, AußStrG § 107 Rz 5) gilt wegen des untrennbaren Zusammenhanges mit der Hauptmaterie auch für Entscheidungen im Rahmen des § 110 Abs 3 AußStrG.Diese Voraussetzungen sind hier durch den rechtskräftigen Beschluss des Erstgerichtes vom 7. 9. 2005 (ON 65) erfüllt. Dass der darauf abzielende Antrag des Vaters ebenso wie der Beschluss des Erstgerichtes auf die Verordnung Nr 2201 aus 2003, Bezug nimmt, ändert nichts am maßgeblichen Beschlussinhalt, der eine Vollstreckbarkeit der Regelung über das Wochenendbesuchsrecht des Vaters ausspricht. Gemäß Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG findet im Verfahren über die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr ein Kostenersatz nicht statt. Dieser gänzliche Ausschluss des Kostenersatzes vergleiche dazu Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 107, Rz 5) gilt wegen des untrennbaren Zusammenhanges mit der Hauptmaterie auch für Entscheidungen im Rahmen des Paragraph 110, Absatz 3, AußStrG.