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Entscheidung 6 Ob 171/05y×

Entscheidung 6 Ob 171/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob171/05y

Entscheidungsdatum

25.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj 1. Feyzullah A*****, geboren am *****, 2. Leyla Merve A*****, geboren am *****, und 3. Melike Nur A*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Ayse G*****, vertreten durch Dr. Martin Schuppich, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. März 2005, GZ 44 R 80/05y-144, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 19. Jänner 2005, GZ 2 P 4/01f-138, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Eine solche erhebliche Rechtsfrage wird im vorliegenden Rechtsmittel nicht aufgezeigt. Das in Paragraph 148, Absatz eins, ABGB normierte Recht des minderjährigen Kindes und des mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils, miteinander persönlich zu verkehren (Besuchsrecht), ist ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und ein allgemein anzuerkennendes, unter dem Schutz des Artikel 8, EMRK stehendes Menschenrecht (7 Ob 106/99k; 7 Ob 27/01y; 8 Ob 42/02p; 4 Ob 227/02i uva). Der obsorgeberechtigte Elternteil ist dem Kind gegenüber zu dessen Wohl verpflichtet, es unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung bestmöglich auf die Besuche des nicht obsorgeberechtigten Elternteils vorzubereiten und die Kontakte mit ihm sodann unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu verarbeiten (1 Ob 96/97t; 8 Ob 42/02p). Es entspricht stRsp, dass die Unterbindung des Kontakts zu dem getrennt lebenden Elternteil nur in Ausnahmefällen aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig ist. Nur bei massiver Gefährdung des Kindeswohls hat in einem - selbst unverschuldeten - Konfliktfall der Besuchsrechtsanspruch eines Elternteiles gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten (1 Ob 96/97t; 1 Ob 232/01a; 8 Ob 42/02p ua). Liegen derartige schwerwiegende Gründe vor, kann das Besuchsrecht immer nur vorübergehend oder bis auf Weiteres (grundsätzlich jedoch nicht für immer) untersagt werden (4 Ob 1540/92; 1 Ob 232/01a; 8 Ob 42/02p ua).

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt, eingeschränkt oder sogar entzogen werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Es kann ihr daher keine Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (RIS-Justiz RS0097114).

Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die im Rekurs der Mutter behaupteten neuen Tatsachen eine gänzliche Untersagung des Besuchsrechts nicht rechtfertigen würden, bedarf keiner Korrektur, hält sie sich doch im Rahmen der Rechtsprechung, wonach selbst eine „angstbetonte Beziehung" eines Kindes für eine gänzliche Untersagung des Besuchsrechts nicht ausreicht (RIS-Justiz RS0047950) und nur ganz erhebliche, mit der Besuchsrechtsausübung verbundene seelische Irritationen des Kindes eine vorübergehende Untersagung des Besuchsrechts rechtfertigen könnten (5 Ob 329/98p mwN). Die in der Zulassungsbeschwerde geltend gemachte, in der Unterlassung einer Beweisaufnahme des Rekursgerichts über die behaupteten neuen Tatsachen liegende Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens vermag daher die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht zu begründen. Überdies kommt den von der Revisionsrekurswerberin behaupteten Umständen, die als besonders schwerwiegende Gründe eine gänzliche Untersagung des Besuchsrechts rechtfertigen sollen, keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung zu.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E78252

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00171.05Y.0825.000

Im RIS seit

24.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20050825_OGH0002_0060OB00171_05Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0047754 Rechtssatz 29.05.1974Zivilrecht
Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anzuerkennendes Menschenrecht. Darüber hinaus ist aber ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und wird im Dienst der gesun …
RS0047777 Rechtssatz 24.10.1973Zivilrecht
Wenn durch die Ausübung des Besuchsrechtes die nach ständiger Rechtsprechung vorrangigen Belange des Kindes, insbesondere seine seelische oder körperliche Gesundheit, gefährdet würde, sind die Interessen aller anderen Personen, also auch der Eltern, zunächs …
RS0047942 Rechtssatz 30.06.1977Zivilrecht
Der erziehungsberechtigte Elternteil ist verpflichtet, einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontaktes zum anderen Elternteil durch das Kind entgegenzuwirken.
RS0047950 Rechtssatz 30.06.1977Zivilrecht
Das letztlich im Interesse des Kindes gelegene Besuchsrecht darf nur aus besonders triftigen Gründen vorübergehend eingestellt werden (hier: "angstbetonte Beziehung" des Kindes zum Vater reicht nicht aus).
RS0047955 Rechtssatz 12.07.1978Zivilrecht
Der Gesetzgeber wünscht auch weiterhin die Ausübung des Besuchsrechtes durch den nicht pflegeberechtigten und erziehungsberechtigten Elternteil aufrecht zu halten, um den persönlichen Kontakt zwischen diesem und dem Kind nicht abreißen zu lassen. Eine Unter …
RS0047996 Rechtssatz 05.04.1988Zivilrecht
Sind mit der Ausübung des Besuchsrechtes Irritationen des Kindes verbunden, die allein auf Spannungen zurückzuführen sind, wie sie häufig nach dem Scheitern einer Ehe zu beobachten sind, dann ist es Pflicht und Aufgabe der Eltern, die Liebe und Zuneigung de …
RS0048036 Rechtssatz 27.02.1985Zivilrecht
Sind die bei der Ausübung des Besuchsrechts auftretenden Irritationen des Kindes allein auf Spannungen zwischen den Eltern zurückzuführen, wie sie häufig nach der Zerstörung der Ehe zu beobachten sind, ist es Pflicht und Aufgabe der Eltern, Liebe und Zuneig …
RS0048068 Rechtssatz 13.07.1982Zivilrecht
Das Recht auf persönlichen Verkehr hat im Konfliktsfall gegenüber dem Wohl des Kindes zurückzustehen. Der Konflikt muss jedoch in seinen nachteiligen Auswirkungen auf das Kind jenes Maß überschreiten, das als natürliche Folge der Zerrüttung des Familienband …
RS0087024 Rechtssatz 09.06.1982Zivilrecht
Bei der Entscheidung gemäß § 148 Abs 1 ABGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei welcher das Wohl des Kindes ausschlaggebend ist.
RS0097114 Rechtssatz 25.04.1996Zivilrecht
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhä …