Der Revisionsrekurs des Vaters ist, soweit er das Besuchsrecht der mj Barbara gegenüber betrifft, mangels Vorliegens der im § 14 Abs 1 AußStrG genannten Voraussetzungen unzulässig. Im übrigen, in Ansehung der mj Christina, kommt ihm jedoch Berechtigung zu.Der Revisionsrekurs des Vaters ist, soweit er das Besuchsrecht der mj Barbara gegenüber betrifft, mangels Vorliegens der im Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG genannten Voraussetzungen unzulässig. Im übrigen, in Ansehung der mj Christina, kommt ihm jedoch Berechtigung zu.
Die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, daß das Recht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, mit dem Kind persönlich zu verkehren (das sogenannte „Besuchsrecht“ gemäß § 148 Abs 1 ABGB) ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und daher ein unter dem Schutz des Art 8 EMRK stehendes, allgemein anzuerkennendes Menschenrecht ist. Eigene Interessen, aber auch nacheheliche Konflikte der Eltern, müssen daher zurücktreten. Der obsorgeberechtigte Elternteil ist dem Kind gegenüber zu dessen Wohl verpflichtet, es unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung bestmöglich auf die Besuche des nicht sorgeberechtigten Elternteils vorzubereiten und die Kontakte mit ihm sodann unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu verarbeiten (8 Ob 596/91; EvBl 1992/80; ÖA 1995, 124 ua). Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, daß mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundene Irritationen des Kindes, die allein auf Spannungen zurückzuführen sind, wie sie nach dem Scheitern einer Ehe häufig beobachtet werden, grundsätzlich nicht zu einer Untersagung des Besuchsrechts führen können, sondern daß es in solchen Fällen an den Eltern liegt, diese Irritationen im Interesse des Kindeswohls verständnisvoll abzubauen (ÖA 1995, 124 mwH). Lediglich dann, wenn die Irritation jenes Ausmaß überschreitet, das als natürliche Folge der Zerreißung des Familienbands durch die Trennung der Eltern in Kauf genommen werden muß, und die tatsächliche Ausübung des Besuchsrechts beim Kind merkbare und nicht bloß vorübergehende, seinem Wohl daher abträgliche Wirkungen zeitigen sollte, kann das Besuchsrecht vorübergehend untersagt werden (1 Ob 526/85; 1 Ob 653, 654/90; 8 Ob 596/91, ÖA 1995, 124). In diesem Fall muß das Recht auf den persönlichen Verkehr im Interesse des Wohls des Kindes zurückstehen.Die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, daß das Recht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, mit dem Kind persönlich zu verkehren (das sogenannte „Besuchsrecht“ gemäß Paragraph 148, Absatz eins, ABGB) ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und daher ein unter dem Schutz des Artikel 8, EMRK stehendes, allgemein anzuerkennendes Menschenrecht ist. Eigene Interessen, aber auch nacheheliche Konflikte der Eltern, müssen daher zurücktreten. Der obsorgeberechtigte Elternteil ist dem Kind gegenüber zu dessen Wohl verpflichtet, es unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung bestmöglich auf die Besuche des nicht sorgeberechtigten Elternteils vorzubereiten und die Kontakte mit ihm sodann unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu verarbeiten (8 Ob 596/91; EvBl 1992/80; ÖA 1995, 124 ua). Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, daß mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundene Irritationen des Kindes, die allein auf Spannungen zurückzuführen sind, wie sie nach dem Scheitern einer Ehe häufig beobachtet werden, grundsätzlich nicht zu einer Untersagung des Besuchsrechts führen können, sondern daß es in solchen Fällen an den Eltern liegt, diese Irritationen im Interesse des Kindeswohls verständnisvoll abzubauen (ÖA 1995, 124 mwH). Lediglich dann, wenn die Irritation jenes Ausmaß überschreitet, das als natürliche Folge der Zerreißung des Familienbands durch die Trennung der Eltern in Kauf genommen werden muß, und die tatsächliche Ausübung des Besuchsrechts beim Kind merkbare und nicht bloß vorübergehende, seinem Wohl daher abträgliche Wirkungen zeitigen sollte, kann das Besuchsrecht vorübergehend untersagt werden (1 Ob 526/85; 1 Ob 653, 654/90; 8 Ob 596/91, ÖA 1995, 124). In diesem Fall muß das Recht auf den persönlichen Verkehr im Interesse des Wohls des Kindes zurückstehen.
Diese in gesicherter Rechtsprechung verankerten Grundsätze haben die Vorinstanzen zutreffend wiedergegeben. Auch der von ihnen in Ansehung der mj Barbara aus den Ergebnissen des kinderpsychololgischen Gutachtens gezogene Schluß, daß die dargestellte Ausnahmesituation in diesem Falle gegeben sei, ist nachvollziehbar. Sowohl den Bekundungen des Kindes selbst als der Stellungnahme der Sachverständigen ist zu entnehmen, daß das negative Vaterbild der mj Barbara nicht primär auf die Beeinflussung durch die Mutter („Zwangsloyalität“) zurückgeht, sondern seine Ursache in der Persönlichkeit des Kindes selbst hat, weil sie sich vom Vater in ihrer zweifelsohne schwierigen Entwicklungsphase verletzt und nicht verstanden fühlt. Damit kann aber auch ein Abbau der ablehnenden Haltung des Kindes gegenüber dem Besuchsrecht des Vaters durch bloß verständnisvolle Förderung der Kontakte des Kindes zum Vater durch die Mutter nicht mehr ohneweiteres erwartet werden, sodaß sich die Entscheidungen der Vorinstanzen auch im Einklang mit dem Sinngehalt der dargestellten Judikatur befinden.
Da somit sämtliche anstehende Rechtsfragen durch eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geklärt sind, deren Grundsätze von den Vorinstanzen richtig angewendet wurden und zudem die Bejahung der von der Judikatur erarbeiteten Voraussetzungen für die getroffene pflegschaftsgerichtliche Maßnahme stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist (EFSlg 62.748; 4 Ob 1540/92), ist der Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die vorläufige Untersagung des Besuchsrechts der mj Barbara gegenüber wendet, zurückzuweisen.
Dementgegen fehlt es für die Entscheidung über das Besuchsrecht der mj Christina gegenüber am erforderlichen Sachverhaltssubstrat. Wie bereits dargestellt, ist die Unterbindung des Kontakts zu dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil nur in Ausnahmefällen aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig. Die bloße Befürchtung einer Irritation des Kindes reicht nicht aus (7 Ob 563/85). Eine ernsthafte Gefährdung des Wohles der mj Christina kann dem Sachverständigengutachten nicht entnommen werden. Die im Gutachten wiedergegebenen, allgemein gehaltenen Aussagen des Kindes, wenn Barbara nicht zum Vater komme, möchte es ihn auch nicht besuchen, reichen für die Annahme eines eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls herbeiführenden Loyalitätskonfliktes bei weitem nicht aus. Vielmehr ergibt sich schon aus dem Familienzeichentest (S 6 des Gutachtens), daß dieses Kind - anders als seine Schwester - den Vater durchaus in die Familie einbezieht; demzufolge gelangt die Sachverständige auch zu dem Ergebnis, daß die mj Christina dem Vater gegenüber zugänglich sei und ihm keineswegs in ängstlicher Abwehrhaltung gegenüberstehe. Die von der Sachverständigen trotzdem gezogene Schlußfolgerung, die Ausübung des Besuchsrechts der mj Christina gegenüber entspräche ohne Begleitung der Schwester nicht dem Kindeswohl und wäre wohl auch kaum durchführbar, erscheint angesichts dieser Explorationsergebnisse kaum verständlich. Ein nachvollziehbarer Grund, warum das als zugänglich und aufgeweckt beschriebene, nunmehr achtjährige Kind seinen Vater nicht auch allein besuchen könnte, ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Auch findet sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß eine Schwester grundsätzlich keine Aktivitäten ohne die andere unternehmen könnte. Schließlich ist auch die Ausgangslage bei der mj Christina insofern wesentlich anders gelagert, weil sie altersbedingt (sie war damals erst vier Jahre alt!) unter den Auseinandersetzungen der Eltern im Zuge der Scheidung weniger gelitten haben mag als ihre Schwester und zudem die besondere der beginnenden Pubertät der mj Barbara entspringende Gefühlslage bei der mj Christina offenkundig noch nicht gegeben ist. Es bedarf daher vor einer neuerlichen Entscheidung der eingehenden Erörterung dieser Fragen mit den Beteiligten und der Sachverständigen; erst dann werden Feststellungen getroffen werden können, die die Beurteilung der Frage ermöglichen, ob die Ausübung des Besuchsrechts der mj Christina gegenüber dem Kindeswohl widerstreitet oder nicht.