Rechtssatz RS0048036
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048036
Entscheidungsdatum
12.04.2011
Rechtssatz
Sind die bei der Ausübung des Besuchsrechts auftretenden Irritationen des Kindes allein auf Spannungen zwischen den Eltern zurückzuführen, wie sie häufig nach der Zerstörung der Ehe zu beobachten sind, ist es Pflicht und Aufgabe der Eltern, Liebe und Zuneigung des Kindes zu beiden Elternteilen in gleicher Weise zu fördern. Das mag zwar den Eltern vielfach schwer fallen, doch ist dieses Verhaltensgebot gerade nach der Vernichtung der Ehe für das richtig verstandene Kindeswohl, seine Charakterbildung und sein seelisches Gleichgewicht nach gesicherter Erkenntnis von besonderer Bedeutung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 526/85
Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 526/85
- 8 Ob 695/86
Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 695/86
- 5 Ob 536/87
Entscheidungstext OGH 07.04.1987 5 Ob 536/87
- 5 Ob 581/87
Entscheidungstext OGH 20.10.1987 5 Ob 581/87
- 1 Ob 533/88
Entscheidungstext OGH 16.03.1988 1 Ob 533/88
- 8 Ob 568/88
Entscheidungstext OGH 26.05.1988 8 Ob 568/88
Auch
- 1 Ob 611/89
Entscheidungstext OGH 05.07.1989 1 Ob 611/89
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 533/88
- 7 Ob 619/89
Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 619/89
Auch
- 1 Ob 653/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 653/90
Dritter Rechtsgang zu 1 Ob 533/88
- 8 Ob 596/91
Entscheidungstext OGH 29.08.1991 8 Ob 596/91
Vgl auch
- 1 Ob 504/95
Entscheidungstext OGH 10.01.1995 1 Ob 504/95
- 1 Ob 96/97t
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 96/97t
Auch; Beisatz: Irritationen dieser Art können grundsätzlich nicht zu einer Untersagung des Besuchsrechts führen. (T1)
- 9 Ob 201/02b
Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 Ob 201/02b
nur: Sind die bei der Ausübung des Besuchsrechts auftretenden Irritationen des Kindes allein auf Spannungen zwischen den Eltern zurückzuführen, wie sie häufig nach der Zerstörung der Ehe zu beobachten sind, ist es Pflicht und Aufgabe der Eltern, Liebe und Zuneigung des Kindes zu beiden Elternteilen in gleicher Weise zu fördern. (T2)
- 6 Ob 171/05y
Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 171/05y
Auch; Beisatz: Der obsorgeberechtigte Elternteil ist dem Kind gegenüber zu dessen Wohl verpflichtet, es unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung bestmöglich auf die Besuche des nicht obsorgeberechtigten Elternteils vorzubereiten und die Kontakte mit ihm sodann unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu verarbeiten. (T3)
- 4 Ob 8/11x
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 8/11x
Vgl auch; Beisatz: Verletzt ein Elternteil schuldhaft die sich aus § 145b ABGB ergebenden Pflichten und beeinträchtigt er dadurch die Eltern‑Kind‑Beziehung des anderen, können sich Schadenersatzansprüche ergeben. (T4); Veröff: SZ 2011/48
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0048036
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19850227_OGH0002_0010OB00526_8500000_001