Die von der Mutter in erster Instanz gegen die vom Vater gewünschte Besuchsrechtsregelung vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Grundsätzlich sei es die Pflicht jedes Elternteils, der die Pflege und Erziehung ausübe, durch Einflußnahme auf das Kind darauf hinzuwirken, daß eine allenfalls vorhandene negative Einstellung des Kindes zum anderen Elternteil abgebaut werde. Der Vorschlag der Mutter, die Entscheidung über das Ausmaß des Besuchsrechtes dem Kind selbst zu überlassen, sei deshalb realitätsfremd, weil ein Kind im Alter der mj. Tina noch zu sehr unter dem Einfluß jener Menschen stehe, die es als Bezugspersonen ansehe, und daher zwangsläufig derartige Entscheidungen nicht nach seinem eigenen freien Willen, sondern nach den ihm bekannten Ansichten und Meinungen dieser Bezugspersonen treffen würde. Auch der vom Erstgericht vertretenen Auffassung, die angespannte Familiensituation hindere eine Ausweitung des Besuchsrechtes, die Abneigung der Minderjährigen gegen den leiblichen Vater müsse zunächst möglichst gering gehalten oder sogar ganz abgebaut werden, sei nicht zu folgen. Eine angespannte Familiensituation - gemeint sei offenbar das Verhältnis zwischen dem leiblichen Vater und der Mutter der mj. Tina - sei nur insoferne zu erkennen, als zwischen den Eltern eine gewissen Animosität vorhanden sei, die besonders bei der Übergabe des Kindes an den Vater und sodann bei der Übernahme des Kindes durch die Mutter zutage trete. Die Notwendigkeit, das Kind von der Mutter abzuholen und dieser wieder zurückzubringen, bestehe aber auch bei der von der Mutter gewünschten eingeschränkten Besuchsrechtsregelung.
Soweit das Erstgericht Bedenken gegen die Ausweitung des Besuchsrechtes infolge einer angeblichen Abneigung des Kindes gegen den leiblichen Vater hege, sei darauf zu verweisen, daß dem Gutachten ON 77 nicht zu entnehmen sei, daß das Kind einer Ausweitung des Besuchsrechtes ablehnend gegenüberstünde, zumal eine intakte Beziehung zwischen Vater und Kind vorhanden sei. Einer Festsetzung der Besuchszeiten nach dem Antrag des Vaters stehe somit nichts im Wege.
Gegen die vom Rekursgericht ausgesprochene Erweiterung des Besuchsrechtes richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Mutter hält in ihrem Revisionsrekurs den Standpunkt aufrecht, daß eine Ausdehnung des Besuchsrechtes des Vaters um 5 Stunden nicht dem Kindeswohl entspräche. Die mj. Tina wolle keinesfalls länger beim Vater bleiben, eher kürzer. (Dies bestätigte das Kind über informatives Befragen des Erstgerichtes: AS 342.) Am 9. August 1987 habe der Vater vom Angebot der Mutter, das Kind ein oder zwei Stunden später zurückzubringen, keinen Gebrauch gemacht. Am 23. August 1987 habe der Vater vor dem Kind den mütterlichen Großvater beschimpft, weil dieser sich darüber aufgeregt habe, daß der Vater das Kind etwa eine dreiviertel Stunde zu spät zurückgebracht habe. (Eine mit dem Rekursvorbringen der Mutter übereinstimmende Darstellung des Vorfalles vom 23. August 1987 gab der mütterliche Großvater dem Erstgericht: AS 345.)
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Derjenige Elternteil, dem nicht die Pflege und Erziehung des mj. Kindes zusteht, darf bei der Regelung seines Rechtes auf persönlichen Verkehr mit dem Kind nicht in die Rolle eines gelegentlichen Besuchers gedrängt werden; die Regelung des Besuchsrechtes erfordert vielmehr eine solche Gestaltung, daß sie ihrem Zweck, ein echtes Naheverhältnis zwischen dem Kind und dem besuchsberechtigten Elternteil herzustellen und aufrecht zu erhalten, gerecht werden kann (7 Ob 593/87). Bei einem Kind im Alter zwischen 3 und 6 Jahren reichen zwei Besuchstage im Monat in der Regel aus, um den mit dem Besuchsrecht verbundenen Zweck zu erfüllen (EFSlg 43.242; 7 Ob 593/87 ua). Bei der Regelung des Besuchsrechtes hat stets das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen (EFSlg 48.276; 7 Ob 593/87 ua). Im Konfliktsfall hat zwar der Besuchsrechtsanspruch gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten, doch muß der Konflikt die durch die Trennung der Eltern normalerweise entstehenden Schwierigkeiten überschreiten (EFSlg 45.722 ua). Sind mit der Ausübung des Besuchsrechtes Irritationen des Kindes verbunden, die allein auf Spannungen zurückzuführen sind, wie sie häufig nach dem Scheitern einer Ehe zu beobachten sind, dann ist es Pflicht und Aufgabe der Eltern, die Liebe und Zuneigung des Kindes zu beiden Elternteilen in gleicher Weise zu fördern. Das mag zwar den Eltern vielfach schwer fallen, doch ist dieses Verhaltensgebot gerade nach der Auflösung der Ehe für das richtig verstandene Kindeswohl, die Charakterbildung und das seelische Gleichgewicht des Kindes nach gesicherter Erkenntnis von besonderer Bedeutung (EFSlg 48.345; 5 Ob 536/87 ua).
Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann ist der Auffassung des Rekursgerichtes beizutreten, daß im vorliegenden Fall einer Festsetzung der Besuchszeiten nach dem Antrag des Vaters nichts im Wege steht. Es ist die Pflicht und Aufgabe der Eltern des Kindes und der das Kind sonst betreuenden Personen, dafür zu sorgen, daß die Besuchsrechtsausübung durch den Vater reibungslos und dem Kindeswohl förderlich geschehen kann.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.