Begründung:
Die minderjährigen Kinder Mathias K***, geboren am 31. Jänner 1975, Gottfried K***, geboren am 17. Jänner 1978 und Birgit K***, geboren am 22. Jänner 1978 entstammen der Ehe der Brigitte K*** mit Dr. Wolfgang K***. Die Ehe wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 25. Juni 1987 gemäß § 55 a EheG rechtskräftig geschieden. Auf Grund des anläßlich der Scheidung geschlossenen Vergleiches verblieben die Kinder bei der Mutter. Dem Vater wurde ein Besuchsrecht an jedem 1. und 3. Sonntag im Monat in der Zeit von 9 Uhr bis 19 Uhr eingeräumt. Das Erstgericht hat unter anderem dem Vater das Besuchsrecht zu seinen Kindern vorläufig entzogen. Das Rekursgericht hat diesen Teil des erstgerichtlichen Beschlusses im Sinne einer Abweisung des diesbezüglichen Antrages der Mutter abgeändert.Die minderjährigen Kinder Mathias K***, geboren am 31. Jänner 1975, Gottfried K***, geboren am 17. Jänner 1978 und Birgit K***, geboren am 22. Jänner 1978 entstammen der Ehe der Brigitte K*** mit Dr. Wolfgang K***. Die Ehe wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 25. Juni 1987 gemäß Paragraph 55, a EheG rechtskräftig geschieden. Auf Grund des anläßlich der Scheidung geschlossenen Vergleiches verblieben die Kinder bei der Mutter. Dem Vater wurde ein Besuchsrecht an jedem 1. und 3. Sonntag im Monat in der Zeit von 9 Uhr bis 19 Uhr eingeräumt. Das Erstgericht hat unter anderem dem Vater das Besuchsrecht zu seinen Kindern vorläufig entzogen. Das Rekursgericht hat diesen Teil des erstgerichtlichen Beschlusses im Sinne einer Abweisung des diesbezüglichen Antrages der Mutter abgeändert.
Die Vorinstanzen gingen von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Die Scheidung der Ehe wurde von der Mutter betrieben, weil diese den in Konfliktsituationen zu verbaler und tätlicher Gewalt neigenden Vater fürchtete und ablehnte. Der Vater hat das ihm eingeräumte Besuchsrecht bis September 1987 (im erstgerichtlichen Beschluß fälschlich 1988) ausgeübt. In der Folge übersiedelte die Mutter mit den Kindern nach Kirchberg am Wechsel, was sie sowohl dem Vater als auch dem Pflegschaftsgericht im September 1987 mitteilte. In der Folge übte der Vater das Besuchsrecht nicht mehr aus. Welcher Grund dafür bestimmend war, ist nicht bekannt. Jedenfalls hat die Mutter nie versucht, die Ausübung des Besuchsrechtes zu vereiteln oder die Kinder im Sinne einer Ablehnung der Besuche beeinflußt. Dagegen lehnen die Kinder weitere Besuche beim Vater ab, weil sie sich durch dessen Verhalten bei Auseinandersetzungen bedroht fühlen. Sie sind auch nicht mit der Art und Weise, wie der Vater aus Anlaß der durchgeführten Besuchsrechte auf ihre Freizeitgestaltung Einfluß genommen hat, einverstanden. Sie empfinden daher die Besuchsrechte als ihnen vom Vater aufgezwungen und in punkto Freizeitgestaltung als uninteressant.
Sämtliche Kinder sind altersgemäß entwickelt.
Mathias hat das Verhalten des Vaters, der offensichtlich die Tochter den beiden Söhnen vorzieht, ihm gegenüber als Zurückweisung und Willkür erlebt. Als er im Sommer 1987 mit dem Vater die Gestaltung des Besuchsrechtes nach Vorschlägen der Mutter besprechen wollte, wurde er vom Vater nach Hause geschickt und ihm bedeutet, daß er nicht mehr zu kommen brauche. In der Folge hat der Vater zwar den anderen Kindern aus bestimmten Anlässen Glückwünsche und Geschenke geschickt, nicht jedoch Mathias.
Gottfried empfindet das Verhalten des Vaters gegenüber der Mutter und gegenüber dem älteren Bruder als aggressiv und ungerecht. Er hat deswegen Angst vor dem Vater und ergreift die Partei der Mutter und der Geschwister.
Birgit hat die besten Beziehungen zum Vater, ist jedoch derzeit auch gegen das Besuchsrecht, wobei allerdings hauptsächlich Solidaritätsgefühle zu den Brüdern maßgeblich sind. Die Kinder haben die Übersiedlung aus Wien in ihre neue Lebensumgebung anstandslos gemeistert, erbringen sehr gute schulische Leistungen und leben in sehr guten Pflegeverhältnissen. Sie werden von der Mutter untadelig betreut. Die bei der Scheidung der Ehe vorhandene emotionale Verstimmung und Beunruhigung der Kinder hat sich infolge der jetzigen Lebens- und Betreuungsverhältnisse gelegt. Zu dieser Konsolidierung der Kinder hat aber auch beigetragen, daß der Vater über einen längeren Zeitraum sein Besuchsrecht nicht ausgeübt hat. Eine Wiederaufnahme des väterlichen Besuchsrechtes würde unter den gegebenen Bedingungen, nämlich bei der begründeten Ablehnung des Vaters durch Mathias und Gottfried, die Gefahr einer erheblichen Irritierung aller Kindern mit sich bringen. Würde Birgit das Besuchsrecht allein ausüben, so bestünde die Gefahr, daß die Geschwister auf längere Sicht betrachtet eine separierte Entwicklung in ihrem Verhältnis zum Vater nehmen, wodurch einerseits Rivalitäten entstehen und andererseits die elterlichen Probleme für Konfliktstoff zwischen den Kindern sorgen.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, bei dem festgestellten Sachverhalt müsse die Aufrechterhaltung des väterlichen Besuchsrechtes als dem Wohl der Kinder widersprechend angesehen werden.
Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, grundsätzlich hätten beide Eltern ein Recht auf Kontakt zu den Kindern. Maßgebend sei bei der Entscheidung über das Besuchsrecht allerdings das Wohl der Kinder. Eine Entziehung des Besuchsrechtes sei jedoch nur ausnahmsweise aus besonders schwerwiegenden Gründen dann zulässig, wenn das Wohl der Kinder eine solche Maßnahme wegen einer konkreten Gefährdung ihrer psychischen und physischen Integrität unumgänglich mache. Derartige schwerwiegende Gründe lägen aber hier nicht vor. Es sei grundsätzlich Pflicht jenes Elternteiles, bei dem sich die Kindern befinden, nicht nur Beeinflussungen gegen das Besuchsrecht des anderen Elternteiles zu unterlassen, sondern vielmehr auch positiv auf die Kinder im Sinne des Besuchsrechtes einzuwirken. Im vorliegenden Fall ergebe sich, daß bei Birgit überhaupt keine ernstliche Ablehnung des Vaters vorliege. Auch bei Gottfried sei diese Ablehnung mehr auf Solidarität mit seinem Bruder zurückzuführen. Was nun Mathias anlange, sei dessen Ablehnung des Vaters tatsächlich auf dessen Verhalten zurückzuführen, doch könne auch hier angenommen werden, daß sich die Stellung des Kindes gegen den Vater dann ändern könne, wenn dieser sein Verhalten eindeutig ändere. Es sei im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen, daß der Vater sich in dieser Richtung ernstlich bemühen werde. Ein Verhalten des Vaters während der aufrechten Ehe könne eine Änderung des Besuchsrechtes schon deshalb nicht rechtfertigen, weil dieses Verhalten der Mutter bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches im Scheidungsverfahren bekannt gewesen sei. Der von der Mutter gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Die Rechtslage wurde vom Rekursgericht erschöpfend und richtig dargelegt. Es kann daher auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden.