Der vom Vater gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht nur zulässig, weil die Frage der Durchsetzung einer gerichtlichen Entscheidung über das Besuchsrecht gegenüber einer daraus verpflichteten, jedoch die Entscheidung trotz deren Rechtswirksamkeit uneinsichtig ablehnenden Partei zur Wahrung der Rechtssicherheit von erheblicher Bedeutung ist, sondern auch berechtigt.
Wie bereits eingangs dargelegt, bringt die Mutter in ihrem Antrag, das nach einem mehrjährigen Außerstreitverfahren festgesetzte, jedoch wegen des Verhaltens der Mutter bisher kein einziges Mal ausgeübte Besuchsrecht des Vaters zu entziehen und im Sinne des Antrages vorläufige Maßnahmen zu treffen, ausschließlich Umstände vor, die im bisherigen umfangreichen Pflegschaftsverfahren zumindest im Grunde bereits bekannt waren, von der Mutter jedoch spekulativ als für die Kinder und ihre Situation bei einer Besuchsrechtsausübung des Vaters immer gefährlicher dargestellt werden. Wie bei jeder "strittigen" Besuchsrechtsentscheidung wird aber den meist nach der Ehescheidung immer noch zerstrittenen oder gar verfeindeten Eltern zum gedachten Wohl ihrer Kinder bei der Kontakterhaltung zwischen ihnen und dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil die Pflicht auferlegt, ihre Zwistigkeiten hintanzustellen und die Kinder bestmöglich auf diese Kontakte einzustellen und vorzubereiten. Wenn nun - wie im vorliegenden Fall - die Mutter nicht nur einseitig die dargelegten Pflichten bewußt mißachtet, sondern sogar die Kinder massiv gegen den Vater beeinflußt, dann muß dieses Verhalten der Mutter nicht schon auf Grund seines gegen den Vater gerichteten negativen Einflusses von der Rechtsordnung einfach hingenommen, sondern vielmehr zum Anlaß genommen werden, die im Gesetz (§ 19 AußStrG) gegen die Mutter (nicht gegen die Kinder) vorgesehenen Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung zum Einsatz zu bringen, wie es das Erstgericht im übrigen in seiner Entscheidung ON 153 auch zutreffend tat. Im gesamten Verfahren ist nicht hervorgekommen, konnte auch nicht einmal von der Mutter behauptet werden, daß irgendein dem Wohl der Kinder abträglicher Zustand auf ein Verhalten des Vaters aus Anlaß oder bei der (versuchten) Ausübung seines Besuchsrechtes zurückzuführen wäre. Vielmehr muß weiterhin angenommen werden, daß die von der Mutter behaupteten und belegten, für die Kinder negativen Auswirkungen ihren Ursprung und ihre Steigerung allein im Verhalten der Mutter haben, welches sie den Kindern gegenüber im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht des Vaters an den Tag legt.Wie bereits eingangs dargelegt, bringt die Mutter in ihrem Antrag, das nach einem mehrjährigen Außerstreitverfahren festgesetzte, jedoch wegen des Verhaltens der Mutter bisher kein einziges Mal ausgeübte Besuchsrecht des Vaters zu entziehen und im Sinne des Antrages vorläufige Maßnahmen zu treffen, ausschließlich Umstände vor, die im bisherigen umfangreichen Pflegschaftsverfahren zumindest im Grunde bereits bekannt waren, von der Mutter jedoch spekulativ als für die Kinder und ihre Situation bei einer Besuchsrechtsausübung des Vaters immer gefährlicher dargestellt werden. Wie bei jeder "strittigen" Besuchsrechtsentscheidung wird aber den meist nach der Ehescheidung immer noch zerstrittenen oder gar verfeindeten Eltern zum gedachten Wohl ihrer Kinder bei der Kontakterhaltung zwischen ihnen und dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil die Pflicht auferlegt, ihre Zwistigkeiten hintanzustellen und die Kinder bestmöglich auf diese Kontakte einzustellen und vorzubereiten. Wenn nun - wie im vorliegenden Fall - die Mutter nicht nur einseitig die dargelegten Pflichten bewußt mißachtet, sondern sogar die Kinder massiv gegen den Vater beeinflußt, dann muß dieses Verhalten der Mutter nicht schon auf Grund seines gegen den Vater gerichteten negativen Einflusses von der Rechtsordnung einfach hingenommen, sondern vielmehr zum Anlaß genommen werden, die im Gesetz (Paragraph 19, AußStrG) gegen die Mutter (nicht gegen die Kinder) vorgesehenen Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung zum Einsatz zu bringen, wie es das Erstgericht im übrigen in seiner Entscheidung ON 153 auch zutreffend tat. Im gesamten Verfahren ist nicht hervorgekommen, konnte auch nicht einmal von der Mutter behauptet werden, daß irgendein dem Wohl der Kinder abträglicher Zustand auf ein Verhalten des Vaters aus Anlaß oder bei der (versuchten) Ausübung seines Besuchsrechtes zurückzuführen wäre. Vielmehr muß weiterhin angenommen werden, daß die von der Mutter behaupteten und belegten, für die Kinder negativen Auswirkungen ihren Ursprung und ihre Steigerung allein im Verhalten der Mutter haben, welches sie den Kindern gegenüber im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht des Vaters an den Tag legt.
Die von den Vorinstanzen zur Begründung der Besuchsrechtsaussetzung angeführte wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt in Wahrheit nicht vor. Daß die 1981 und 1983 geborenen Kinder bei der Befragung durch den Erstrichter den Vater mit "auswendig gelernten, unkindlichen Sätzen" ablehnten und eine - ebenfalls schon verfahrensbekannte - Psychologin (Dr.Gertrude B***) diesen von der Mutter bestätigten Umstand bestätigt, kann nach der ganzen Aktenlage keine wesentliche Änderung der Sachverhaltsgrundlagen bewirken, all dies stellt sich vielmehr als übertrieben dargestellte Wiederholung der schon bekannten Situation dar. Dies zeigt, daß die Einstellung der Kinder keineswegs auf subjektiv beachtliche oder verständliche Beweggründe zurückzuführen ist. Den Parteien wurde schon in der Entscheidung 1 Ob 533/88 klargelegt, daß die bei der Wiederherstellung lange unterbrochener oder unterbundener familiärer Kontakte bei Kindern zu erwartenden Irritationen im üblichen Maße in Kauf genommen und durch die Eltern möglichst gering gehalten werden müssen, damit der nicht obsorgeberechtigte Elternteil den persönlichen Verkehr mit seinen Kindern zu deren Wohl aufrechterhalten oder wiederherstellen kann. Die Mutter wird alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis der Kinder zum Vater beeinträchtigt, sie wird vielmehr den Kindern die getroffene Entscheidung plausibel zu machen haben. Erst wenn die Irritation durch die Ausübung des Besuchsrechtes dem Kindeswohl merkbar abträglich wäre, wird das Besuchsrecht zu untersagen sein. Diesen Ausführungen ist auch derzeit nichts hinzuzufügen. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen das gesetzliche Gewaltverbot des § 146 a Schlußsatz ABGB ("...die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig") als Grund für die Besuchsrechtsentziehung angesehen. Diese Bestimmung bezieht sich schon nach ihrer Einordnung und dem Wortlaut auf die Pflege- und Erziehungstätigkeit gegenüber minderjährigen Kindern (vgl. AB 887 Blg 17.GP 4), nicht jedoch auf die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen, die sich mittelbar auch auf minderjährige Kinder erstrecken (etwa bei einer Kindesabnahme, Besuchsrechtsdurchsetzung usw).Die von den Vorinstanzen zur Begründung der Besuchsrechtsaussetzung angeführte wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt in Wahrheit nicht vor. Daß die 1981 und 1983 geborenen Kinder bei der Befragung durch den Erstrichter den Vater mit "auswendig gelernten, unkindlichen Sätzen" ablehnten und eine - ebenfalls schon verfahrensbekannte - Psychologin (Dr.Gertrude B***) diesen von der Mutter bestätigten Umstand bestätigt, kann nach der ganzen Aktenlage keine wesentliche Änderung der Sachverhaltsgrundlagen bewirken, all dies stellt sich vielmehr als übertrieben dargestellte Wiederholung der schon bekannten Situation dar. Dies zeigt, daß die Einstellung der Kinder keineswegs auf subjektiv beachtliche oder verständliche Beweggründe zurückzuführen ist. Den Parteien wurde schon in der Entscheidung 1 Ob 533/88 klargelegt, daß die bei der Wiederherstellung lange unterbrochener oder unterbundener familiärer Kontakte bei Kindern zu erwartenden Irritationen im üblichen Maße in Kauf genommen und durch die Eltern möglichst gering gehalten werden müssen, damit der nicht obsorgeberechtigte Elternteil den persönlichen Verkehr mit seinen Kindern zu deren Wohl aufrechterhalten oder wiederherstellen kann. Die Mutter wird alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis der Kinder zum Vater beeinträchtigt, sie wird vielmehr den Kindern die getroffene Entscheidung plausibel zu machen haben. Erst wenn die Irritation durch die Ausübung des Besuchsrechtes dem Kindeswohl merkbar abträglich wäre, wird das Besuchsrecht zu untersagen sein. Diesen Ausführungen ist auch derzeit nichts hinzuzufügen. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen das gesetzliche Gewaltverbot des Paragraph 146, a Schlußsatz ABGB ("...die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig") als Grund für die Besuchsrechtsentziehung angesehen. Diese Bestimmung bezieht sich schon nach ihrer Einordnung und dem Wortlaut auf die Pflege- und Erziehungstätigkeit gegenüber minderjährigen Kindern vergleiche Ausschussbericht 887 Blg 17.Gesetzgebungsperiode 4), nicht jedoch auf die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen, die sich mittelbar auch auf minderjährige Kinder erstrecken (etwa bei einer Kindesabnahme, Besuchsrechtsdurchsetzung usw).
Demnach ist in Stattgebung des Revisionsrekurses des Vaters der Besuchsrechtsentziehungsantrag der Mutter ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Das dem Vater gerichtlich eingeräumte Besuchsrecht wird auf geeignete Weise nach dem Gesetz durchzusetzen sein.