Rechtssatz RS0047965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047965
Geschäftszahl
1Ob653/90 (1Ob654/90)
Entscheidungsdatum
12.09.1990
Rechtssatz
Das gesetzliche Gewaltverbot des § 146 a ABGB bezieht sich auf die Pflegetätigkeit und Erziehungstätigkeit gegenüber minderjährigen Kindern, nicht aber auf die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen, die sich mittelbar auch auf minderjährige Kinder erstrecken (Kinderabnahme, Besuchsrechtsdurchsetzung).Das gesetzliche Gewaltverbot des Paragraph 146, a ABGB bezieht sich auf die Pflegetätigkeit und Erziehungstätigkeit gegenüber minderjährigen Kindern, nicht aber auf die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen, die sich mittelbar auch auf minderjährige Kinder erstrecken (Kinderabnahme, Besuchsrechtsdurchsetzung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047965
Dokumentnummer
JJR_19900912_OGH0002_0010OB00653_9000000_001