Begründung:
Die Vorinstanzen haben nach einer fast dreijährigen Unterbrechung des persönlichen Kontakts zwischen den mj. Kindern und dem Vater letzterem ein zweimaliges Besuchsrecht von jeweils einer Stunde im Abstand eines Monats in Anwesenheit eines Sozialarbeiters oder Psychologen in einem vom Amt für Jugend und Familie für den ***** Bezirk angebotenen Besuchscafe eingeräumt. Das Vater-Kinder-Verhältnis ist infolge langandauernder gerichtlicher und außergerichtlicher Auseinandersetzungen mit der schwerkranken Mutter im Zuge eines Scheidungsverfahrens tiefgreifend zerrüttet. Hinsichtlich von vier von insgesamt sechs Kindern des Ehepaares H***** stehen Mißhandlungs- und Mißbrauchsvorwürfe noch ungeklärt im Raum.
In persönlichen Anhörungen durch das Erstgericht haben die Kinder und die Mutter zwar zunächst ein Zusammentreffen mit dem Vater abgelehnt, sich aber schließlich unter Hinwirken des Erstrichters bereit erklärt, den Vater auf neutralem Boden und Zuziehung eines Psychologen bzw Sozialarbeiters zu treffen, wobei die mj. Sophia-Maria, das jüngste Kind, einem solchen Treffen nur unter der Bedingung zustimmte, daß sie ihren ältesten Bruder Robert mitnehmen könne. Auch die Mutter hat sich zuletzt nicht mehr gegen die angestrebte Besuchsrechtsregelung gewendet, war allerdings nicht bereit, die mündigen Minderjährigen dazu zu zwingen. Auch der Vater stimmte der vom Erstgericht vorgeschlagenen - eingeschränkten - Besuchsrechtsregelung zu.
Das Erstgericht traf - im Wesentlichen gestützt auf die Zustimmung der Beteiligten - die eingangs wiedergegebene Besuchsrechtsregelung.
Einem dagegen von der Mutter für die mj. Kinder erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Dies in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung, daß nur eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls, also die Bedrohung der psychischen und physischen Integrität des Kindes bei nachweisbarer erheblicher seelischer Irritation der Kinder, die die übliche konfliktbedingte Beeinträchtigung von Kindern aus Anlaß der Trennung ihrer Eltern bei weitem übersteige, eine gänzliche Untersagung des Besuchsrechts zulässig sei (vgl ÖA 1995, 124; RZ 1982, 57/16; EF 43.253, 48.344, 51.197, 51.199, 53.941, 53.910, 71.708; JBl 1993, 44).Einem dagegen von der Mutter für die mj. Kinder erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Dies in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung, daß nur eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls, also die Bedrohung der psychischen und physischen Integrität des Kindes bei nachweisbarer erheblicher seelischer Irritation der Kinder, die die übliche konfliktbedingte Beeinträchtigung von Kindern aus Anlaß der Trennung ihrer Eltern bei weitem übersteige, eine gänzliche Untersagung des Besuchsrechts zulässig sei vergleiche ÖA 1995, 124; RZ 1982, 57/16; EF 43.253, 48.344, 51.197, 51.199, 53.941, 53.910, 71.708; JBl 1993, 44).
Liege beim gegebenen Sachverhalt eine, wenn auch nur zögerlich und über Einflußnahme abgegebene Zustimmung der mj. Kinder zur vorgeschlagenen Besuchsrechtsregelung vor und werde durch die Modalitäten des geregelten Aufeinandertreffens, insbesondere durch die Zuziehung eines Psychologen oder Sozialarbeiters und Abhaltung des Treffens auf neutralem Boden gewährleistet, daß eine erhebliche Beeinträchtigung der Minderjährigen verhindert werde, sei eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls nicht zu befürchten.