Der Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise berechtigt.
Wie nunmehr auch die Revisionsrekurswerberin nicht mehr verkennt, ist das sogenannte Besuchsrecht nach § 148 ABGB - ausgenommen bei sehr kleinen Kindern, was hier nicht mehr der Fall ist - grundsätzlich in Abwesenheit des pflegenden Elternteils auszuüben (stRsp; Nachweise u.a. bei Stabentheiner in Rummel3 § 148 ABGB Rz 2). An dieser Rechtslage hat sich durch die Novellierung des § 148 ABGB mit dem KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135 nichts geändert.Wie nunmehr auch die Revisionsrekurswerberin nicht mehr verkennt, ist das sogenannte Besuchsrecht nach Paragraph 148, ABGB - ausgenommen bei sehr kleinen Kindern, was hier nicht mehr der Fall ist - grundsätzlich in Abwesenheit des pflegenden Elternteils auszuüben (stRsp; Nachweise u.a. bei Stabentheiner in Rummel3 Paragraph 148, ABGB Rz 2). An dieser Rechtslage hat sich durch die Novellierung des Paragraph 148, ABGB mit dem KindRÄG 2001 BGBl römisch eins 2000/135 nichts geändert.
Nach § 148 Abs 1 erster Satz ABGB nF wird nunmehr erstmals ausdrücklich im Gesetz auch ein Recht des Kindes auf persönlichen Verkehr mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil verankert, was auch der bisherigen Rsp des Obersten Gerichtshofs entspricht (RIS-Justiz RS0107648; zum neuen Recht nunmehr auch 9 Ob 201/02b = EFSlg 103.055). Beruft sich die Mutter auf den Widerstand eines Kindes gegen ein Besuchsrecht des Vaters, dann versagt dieses Argument, wenn es an der Mutter liegt, die von ihr bzw die ihr nahestehenden Personen ausgehende negative Beeinflussung des Kindes gegenüber dem Vater abzubauen oder zumindest den Vater dem Kind neutral darzustellen (9 Ob 201/02b = EFSlg 100.241 mwN). Nur die Ablehnung von Besuchen durch das bereits 14-jährige Kind hat die Konsequenz des § 185b AußStrG idF KindRÄG 2001, jüngere Kinder können auch gegen ihren Willen zu einem Besuchsrecht verhalten werden, auch wenn die Mündigkeit keine starre Grenze bildet (9 Ob 201/02b = EFSlg 103.072). Dass eine entsprechende Vorbereitung des Kindes auf den Besuch eine Pflicht des betreuenden Elternteils ist, hat bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt (vgl dazu nunmehr auch 9 Ob 201/02b = EFSlg 100.241). Das Recht auf persönlichen Verkehr hätte nur dann zurückzustehen, wenn hiedurch das Kindeswohl gefährdet wäre.Nach Paragraph 148, Absatz eins, erster Satz ABGB nF wird nunmehr erstmals ausdrücklich im Gesetz auch ein Recht des Kindes auf persönlichen Verkehr mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil verankert, was auch der bisherigen Rsp des Obersten Gerichtshofs entspricht (RIS-Justiz RS0107648; zum neuen Recht nunmehr auch 9 Ob 201/02b = EFSlg 103.055). Beruft sich die Mutter auf den Widerstand eines Kindes gegen ein Besuchsrecht des Vaters, dann versagt dieses Argument, wenn es an der Mutter liegt, die von ihr bzw die ihr nahestehenden Personen ausgehende negative Beeinflussung des Kindes gegenüber dem Vater abzubauen oder zumindest den Vater dem Kind neutral darzustellen (9 Ob 201/02b = EFSlg 100.241 mwN). Nur die Ablehnung von Besuchen durch das bereits 14-jährige Kind hat die Konsequenz des Paragraph 185 b, AußStrG in der Fassung KindRÄG 2001, jüngere Kinder können auch gegen ihren Willen zu einem Besuchsrecht verhalten werden, auch wenn die Mündigkeit keine starre Grenze bildet (9 Ob 201/02b = EFSlg 103.072). Dass eine entsprechende Vorbereitung des Kindes auf den Besuch eine Pflicht des betreuenden Elternteils ist, hat bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt vergleiche dazu nunmehr auch 9 Ob 201/02b = EFSlg 100.241). Das Recht auf persönlichen Verkehr hätte nur dann zurückzustehen, wenn hiedurch das Kindeswohl gefährdet wäre.
Zu Recht haben die Vorinstanzen der eher vagen Behauptung der Mutter über die Notwendigkeit "an manchen Samstagen (AS 27) bis 15.00 Uhr zu arbeiten", keine Relevanz beigemessen. Dasselbe gilt auch für die offensichtlich grundlose Weigerung der mütterlichen Großmutter, an einer Übergabe an den Vater mitzuwirken. Sollte dies tatsächlich zutreffen, wird es Sache der Mutter sein, diese auf andere Weise zu bewerkstelligen. Nicht schlüssig erscheint auch das Vorbringen, das Kind, das unbestrittenermaßen nie ohne ihr Beisein beim Vater oder den väterlichen Großeltern war, sei bereits von diesen unter Druck gesetzt worden. Schon mangels näherer Konkretisierung einer solchen Druckausübung ist diesem Argument keinesfalls zu folgen. Charakterliche Einwände gegen den Vater werden im Revisionsrekurs nicht mehr dargetan. Auch gegen das Ausmaß der Besuchszeit, die keine Übernachtung beim Vater vorsieht, bestehen keine Bedenken.
Mit Recht macht allerdings die Mutter geltend, das Wohl des Kindes, das ja für die Regelung des Besuchsrechts ausschlaggebend ist (stRsp, RIS-Justiz RS0047958), spreche dagegen, dem Vater seine Mitnahme in einem von ihm gesteuerten Kraftfahrzeug zu ermöglichen. Wie dieser selbst zugestanden hat, wurde ihm erst am 11. September 2002 die Lenkerberechtigung wegen alkoholisierter Inbetriebnahme eines Verkehrsmittels für vier Wochen entzogen. Damit kann aber auch den Behauptungen der Mutter über andere Vorfälle mit alkoholisiertem Lenken eines PKWs die Relevanz nicht aberkannt werden. Da es hier eminent um das körperliche Wohl des Kindes geht, geht es keinesfalls an, diesen Einwand damit abzutun, dass solche Vorfälle nicht erwiesen seien. Das wurde ja erster Instanz in keiner Weise überprüft. Wie auch aus den ErlBem zur RV des KindRÄG hervorgeht, die im Einklang mit Lehre und Rsp stehen, entspricht es der allgemein anerkannten psychologischen und soziologischen Erkenntnis, dass die Aufrechterhaltung ausreichender persönlicher Kontakte zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, für die weitere Entwickung des Kindes von besonderer Bedeutung ist (9 Ob 201/02b = EFSlg 100.205 mN). Demnach ist es erforderlich, eine rasche Entscheidung zu treffen. Diesem Erfordernis widerspräche es, zur Durchführung der notwendigen Erhebungen über eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls durch das Fahrverhalten des Vaters die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Es ist daher dem Revisionsrekurs insoweit Folge zu geben, als dem Vater die Beförderung des Kindes mit einem von ihm gesteuerten Kraftfahrzeug zu untersagen ist. Es wird an ihm liegen, beim Erstgericht eine Abänderung dieser Entscheidung zu erwirken, was dann möglich wäre, wenn es sich bei dem Vorfall, der zugestandenermaßen zum Entzug der Lenkerberechtigung führte, um ein einmaliges und nicht habituelles Fehlverhalten des Vaters handeln sollte bzw wenn eine erhebliche Besserung in seinem Fahrverhalten gewährleistet erschiene. Die Beschränkung ist dem Vater auch im Interesse des Kindes zumutbar, zumal er der im Revisionsrekurs aufgestellten Behauptung über die geringe Entfernung zwischen dem Wohnort des Kindes und dem seinen nicht entgegentrat.Mit Recht macht allerdings die Mutter geltend, das Wohl des Kindes, das ja für die Regelung des Besuchsrechts ausschlaggebend ist (stRsp, RIS-Justiz RS0047958), spreche dagegen, dem Vater seine Mitnahme in einem von ihm gesteuerten Kraftfahrzeug zu ermöglichen. Wie dieser selbst zugestanden hat, wurde ihm erst am 11. September 2002 die Lenkerberechtigung wegen alkoholisierter Inbetriebnahme eines Verkehrsmittels für vier Wochen entzogen. Damit kann aber auch den Behauptungen der Mutter über andere Vorfälle mit alkoholisiertem Lenken eines PKWs die Relevanz nicht aberkannt werden. Da es hier eminent um das körperliche Wohl des Kindes geht, geht es keinesfalls an, diesen Einwand damit abzutun, dass solche Vorfälle nicht erwiesen seien. Das wurde ja erster Instanz in keiner Weise überprüft. Wie auch aus den ErlBem zur Regierungsvorlage des KindRÄG hervorgeht, die im Einklang mit Lehre und Rsp stehen, entspricht es der allgemein anerkannten psychologischen und soziologischen Erkenntnis, dass die Aufrechterhaltung ausreichender persönlicher Kontakte zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, für die weitere Entwickung des Kindes von besonderer Bedeutung ist (9 Ob 201/02b = EFSlg 100.205 mN). Demnach ist es erforderlich, eine rasche Entscheidung zu treffen. Diesem Erfordernis widerspräche es, zur Durchführung der notwendigen Erhebungen über eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls durch das Fahrverhalten des Vaters die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Es ist daher dem Revisionsrekurs insoweit Folge zu geben, als dem Vater die Beförderung des Kindes mit einem von ihm gesteuerten Kraftfahrzeug zu untersagen ist. Es wird an ihm liegen, beim Erstgericht eine Abänderung dieser Entscheidung zu erwirken, was dann möglich wäre, wenn es sich bei dem Vorfall, der zugestandenermaßen zum Entzug der Lenkerberechtigung führte, um ein einmaliges und nicht habituelles Fehlverhalten des Vaters handeln sollte bzw wenn eine erhebliche Besserung in seinem Fahrverhalten gewährleistet erschiene. Die Beschränkung ist dem Vater auch im Interesse des Kindes zumutbar, zumal er der im Revisionsrekurs aufgestellten Behauptung über die geringe Entfernung zwischen dem Wohnort des Kindes und dem seinen nicht entgegentrat.
Im Übrigen ist aus den dargelegten Erwägungen der angefochtene Beschluss zu bestätigen.