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Rechtssatz RS0107648

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107648

Entscheidungsdatum

28.06.2016

Norm

ABGB §148 A
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §187

Rechtssatz

Nicht nur der nicht betreuende Elternteil hat einen Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (Besuchsrecht nach Paragraph 148, ABGB), auch das Kind hat einen derartigen aus der Beistandspflicht nach Paragraph 137, Absatz 2, ABGB ableitbaren Rechtsanspruch, dem die entsprechende Rechtspflicht des Elternteils gegenübersteht. Diese ist allerdings im Fall ernstlicher Verweigerung der Besuchsrechtsausübung durch den Elternteil nicht durchsetzbar. In diesem Fall ist der Antrag des Kindes auf Besuchsregelung abzuweisen, weil die zwangsweise Durchsetzung dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2398/96g
    Entscheidungstext OGH 10.04.1997 6 Ob 2398/96g
  • 7 Ob 345/99g
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 7 Ob 345/99g
    Auch
  • 3 Ob 264/03z
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 264/03z
    Vgl; Beisatz: Nach § 148 Abs 1 erster Satz ABGB idF KindRÄG 2001 wird nunmehr erstmals ausdrücklich im Gesetz auch ein Recht des Kindes auf persönlichen Verkehr mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil verankert. (T1)
  • 7 Ob 8/09s
    Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 8/09s
    Vgl; Beisatz: Positiviert in § 108 AußStrG 2005. (T2); Veröff: SZ 2009/41
  • 10 Ob 32/16b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 32/16b
    Auch; Beisatz: Das in § 187 Abs 1 ABGB normierte Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte ist nicht nur ein Recht des nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils, sondern auch ein Recht des Kindes. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107648

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2016

Dokumentnummer

JJR_19970410_OGH0002_0060OB02398_96G0000_001