Rechtssatz RS0107648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107648
Entscheidungsdatum
28.06.2016
Norm
ABGB §148 A
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §187
Rechtssatz
Nicht nur der nicht betreuende Elternteil hat einen Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (Besuchsrecht nach § 148 ABGB), auch das Kind hat einen derartigen aus der Beistandspflicht nach § 137 Abs 2 ABGB ableitbaren Rechtsanspruch, dem die entsprechende Rechtspflicht des Elternteils gegenübersteht. Diese ist allerdings im Fall ernstlicher Verweigerung der Besuchsrechtsausübung durch den Elternteil nicht durchsetzbar. In diesem Fall ist der Antrag des Kindes auf Besuchsregelung abzuweisen, weil die zwangsweise Durchsetzung dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde.Nicht nur der nicht betreuende Elternteil hat einen Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (Besuchsrecht nach Paragraph 148, ABGB), auch das Kind hat einen derartigen aus der Beistandspflicht nach Paragraph 137, Absatz 2, ABGB ableitbaren Rechtsanspruch, dem die entsprechende Rechtspflicht des Elternteils gegenübersteht. Diese ist allerdings im Fall ernstlicher Verweigerung der Besuchsrechtsausübung durch den Elternteil nicht durchsetzbar. In diesem Fall ist der Antrag des Kindes auf Besuchsregelung abzuweisen, weil die zwangsweise Durchsetzung dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2398/96g
Entscheidungstext OGH 10.04.1997 6 Ob 2398/96g
- 7 Ob 345/99g
Entscheidungstext OGH 11.01.2000 7 Ob 345/99g
Auch
- 3 Ob 264/03z
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 264/03z
Vgl; Beisatz: Nach § 148 Abs 1 erster Satz ABGB idF KindRÄG 2001 wird nunmehr erstmals ausdrücklich im Gesetz auch ein Recht des Kindes auf persönlichen Verkehr mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil verankert. (T1)
- 7 Ob 8/09s
Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 8/09s
Vgl; Beisatz: Positiviert in § 108 AußStrG 2005. (T2); Veröff: SZ 2009/41
- 10 Ob 32/16b
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 32/16b
Auch; Beisatz: Das in § 187 Abs 1 ABGB normierte Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte ist nicht nur ein Recht des nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils, sondern auch ein Recht des Kindes. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107648
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2016
Dokumentnummer
JJR_19970410_OGH0002_0060OB02398_96G0000_001