Die Revision des Klägers ist nicht zulässig.
Im Allgemeinen sind Vereinbarungen, wonach ein Gatte die Versorgung der mj Kinder auf sich nimmt und auf einen Rückersatz verzichtet, zwischen den vertragschließenden Elternteilen zur Regelung gegenseitiger Ansprüche auch dann wirksam, wenn eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung versagt bzw gar nicht eingeholt wird, es sei denn, dass dadurch das Kindeswohl etwa durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des verpflichteten Teils gefährdet wäre (vgl EFSlg 47.661 mwN, ebenso EFSlg 40.107, Krejci in Rummel ABGB2 Rz 160 zu § 879 uva).Im Allgemeinen sind Vereinbarungen, wonach ein Gatte die Versorgung der mj Kinder auf sich nimmt und auf einen Rückersatz verzichtet, zwischen den vertragschließenden Elternteilen zur Regelung gegenseitiger Ansprüche auch dann wirksam, wenn eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung versagt bzw gar nicht eingeholt wird, es sei denn, dass dadurch das Kindeswohl etwa durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des verpflichteten Teils gefährdet wäre vergleiche EFSlg 47.661 mwN, ebenso EFSlg 40.107, Krejci in Rummel ABGB2 Rz 160 zu Paragraph 879, uva).
Andererseits hat der Oberste Gerichtshof eine Vereinbarung, mit der der Vater eines noch nicht geborenen Kindes im Wesentlichen eine völlige Abwälzung der Verantwortung für die Folgen einer intimen Partnerschaft und der unerwünschten Schwangerschaft auf die Frau beabsichtigt, als sittenwidrig eingestuft, wenn diese unter dem Druck der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft geschlossen wurde (vgl JBl 1995, 46). Feststellungen zu den näheren Umständen bei Abschluss der Vereinbarungen wurden nicht getroffen.Andererseits hat der Oberste Gerichtshof eine Vereinbarung, mit der der Vater eines noch nicht geborenen Kindes im Wesentlichen eine völlige Abwälzung der Verantwortung für die Folgen einer intimen Partnerschaft und der unerwünschten Schwangerschaft auf die Frau beabsichtigt, als sittenwidrig eingestuft, wenn diese unter dem Druck der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft geschlossen wurde vergleiche JBl 1995, 46). Feststellungen zu den näheren Umständen bei Abschluss der Vereinbarungen wurden nicht getroffen.
Wesentlich ist auch, dass die Vereinbarung ja auch die Abwendung der Ausübung des Besuchsrechtes durch den Kläger zum Inhalt hat. In seiner Entscheidung vom 10. 4. 1997, 6 Ob 2398/96g (ÖA 1997, 168) hat der Oberste Gerichtshof ausdrücklich festgehalten, dass das gemäß § 148 Abs 1 ABGB dem Elternteil, der die Pflege und Erziehung nicht hat, zustehende Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, ein aus der Eltern-Kind-Beziehung abgeleitetes Grundrecht darstellt, dessen Zweck darin besteht, den auf Blutsverwandtschaft beruhenden Zusammenhang aufrecht zu erhalten und eine Entfremdung zu verhindern (mwH auf EFSlg 53.878 und EFSlg 68.624). Es wurde festgehalten, dass dies nicht nur ein Recht des Elternteils ist, sondern dass auch das Kind einen Anspruch auf den persönlichen Verkehr hat, sohin den Elternteil eine Pflicht zur Ausübung des Besuchsrechtes trifft (vgl 6 Ob 2398/96g mit Hinweis auf Ebert, JBl 1995, 69, insbesondere 79 Fn 93, Klein in ÖA 1992, 6; Ferrari-Hofmann-Wellenhof, Familienrecht 1992, 749 ff), wenngleich diese nicht erzwingbar ist.Wesentlich ist auch, dass die Vereinbarung ja auch die Abwendung der Ausübung des Besuchsrechtes durch den Kläger zum Inhalt hat. In seiner Entscheidung vom 10. 4. 1997, 6 Ob 2398/96g (ÖA 1997, 168) hat der Oberste Gerichtshof ausdrücklich festgehalten, dass das gemäß Paragraph 148, Absatz eins, ABGB dem Elternteil, der die Pflege und Erziehung nicht hat, zustehende Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, ein aus der Eltern-Kind-Beziehung abgeleitetes Grundrecht darstellt, dessen Zweck darin besteht, den auf Blutsverwandtschaft beruhenden Zusammenhang aufrecht zu erhalten und eine Entfremdung zu verhindern (mwH auf EFSlg 53.878 und EFSlg 68.624). Es wurde festgehalten, dass dies nicht nur ein Recht des Elternteils ist, sondern dass auch das Kind einen Anspruch auf den persönlichen Verkehr hat, sohin den Elternteil eine Pflicht zur Ausübung des Besuchsrechtes trifft vergleiche 6 Ob 2398/96g mit Hinweis auf Ebert, JBl 1995, 69, insbesondere 79 Fn 93, Klein in ÖA 1992, 6; Ferrari-Hofmann-Wellenhof, Familienrecht 1992, 749 ff), wenngleich diese nicht erzwingbar ist.
Inwieweit nur eine unzulässig getroffene Vereinbarung über den Verzicht der Ausübung des Besuchsrechtes nach dem Normzweck, der Wahrung des Kindeswohls durch Ausübung des persönlichen Verkehrs innerhalb der getroffenen Besuchsrechtsregeln es gebietet, auch damit in Zusammenhang stehenden Vereinbarungen keine Wirksamkeit zuzuerkennen, ist jedoch eine Frage des Einzelfalles und damit keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Inwieweit nur eine unzulässig getroffene Vereinbarung über den Verzicht der Ausübung des Besuchsrechtes nach dem Normzweck, der Wahrung des Kindeswohls durch Ausübung des persönlichen Verkehrs innerhalb der getroffenen Besuchsrechtsregeln es gebietet, auch damit in Zusammenhang stehenden Vereinbarungen keine Wirksamkeit zuzuerkennen, ist jedoch eine Frage des Einzelfalles und damit keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Die Revision ist daher unabhängig von dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (§ 500a Abs 1 ZPO) als unzulässig zu beurteilen.Die Revision ist daher unabhängig von dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (Paragraph 500 a, Absatz eins, ZPO) als unzulässig zu beurteilen.
Soweit die von der Beklagten geltend gemachten negativen Auswirkungen der Ausübung des Besuchsrechtes durch den Kläger tatsächlich bestehen sollten, wird dies im Rahmen einer Besuchsrechtsregelung im Sinn des § 148 Abs 1 ABGB vom Pflegschaftsgericht zu berücksichtigen sein.Soweit die von der Beklagten geltend gemachten negativen Auswirkungen der Ausübung des Besuchsrechtes durch den Kläger tatsächlich bestehen sollten, wird dies im Rahmen einer Besuchsrechtsregelung im Sinn des Paragraph 148, Absatz eins, ABGB vom Pflegschaftsgericht zu berücksichtigen sein.
Insgesamt war daher die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.