Rechtssatz RS0122436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122436
Entscheidungsdatum
26.05.2021
Rechtssatz
Nach § 110 Abs 2 AußStrG können Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Obsorgeentscheidung auch von Amts wegen (sofort) angeordnet werden. Dem nicht Obsorgeberechtigten ist daher nicht jedenfalls vorheriges Gehör zu gewähren.Nach Paragraph 110, Absatz 2, AußStrG können Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Obsorgeentscheidung auch von Amts wegen (sofort) angeordnet werden. Dem nicht Obsorgeberechtigten ist daher nicht jedenfalls vorheriges Gehör zu gewähren.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 177/07m
Entscheidungstext OGH 26.09.2007 3 Ob 177/07m
- 6 Ob 68/09g
Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 68/09g
Auch; Beisatz: Vor der Anordnung von Zwangsmitteln muss der Verpflichtete nicht unbedingt angehört werden. Das vom Verpflichteten angerufene Rekursgericht darf die Anordnung jedoch nicht bestätigen, ohne die erhobenen Einwendungen zu prüfen. (T1); Beisatz: Die Vorgangsweise, die Geldstrafe zunächst dem Grunde nach zu verhängen und die Strafhöhe erst später (nach Anhörung des Verpflichteten) festzusetzen, ist unzulässig. (T2)
- 1 Ob 64/17v
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 64/17v
Auch; Beisatz: § 110 Abs 2 AußStrG sieht für die Durchsetzung von Regelungen der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte die Anordnung angemessener Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG ausdrücklich auch auf Antrag vor. Ein Antragsrecht ergibt sich als notwendige Konsequenz bereits aus § 187 Abs 1 Satz 3 ABGB. (T3)
- 8 Ob 34/21i
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 8 Ob 34/21i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122436
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20070926_OGH0002_0030OB00177_07M0000_001