Die Revision ist zulässig, weil der Frage der Einkommensverschleierung zwischen Ehegatten auf Grund von Geheimhaltungsvereinbarungen zwischen einem Ehegatten und seinem Arbeitgeber über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die neben der Nichtigkeit erhobene Rüge der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) wurde vom Revisionsgericht geprüft; sie ist ebenfalls gänzlich unbegründet. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berechtigung der Schadenersatzforderung des Klägers zutreffend verneint, sodass auf die Richtigkeit der Begründung der Berufungsentscheidung verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend und zusammenfassend ist den Ausführungen des Revisionswerbers Folgendes entgegenzuhalten:Die neben der Nichtigkeit erhobene Rüge der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) wurde vom Revisionsgericht geprüft; sie ist ebenfalls gänzlich unbegründet. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berechtigung der Schadenersatzforderung des Klägers zutreffend verneint, sodass auf die Richtigkeit der Begründung der Berufungsentscheidung verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ergänzend und zusammenfassend ist den Ausführungen des Revisionswerbers Folgendes entgegenzuhalten:
Das Ehe- und Familienleben wird durch § 90 ABGB geschützt. Danach sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Der Schutz des Ehe- und Familienlebens endet nicht vor der Auflösung der Ehe (Hopf/Kathrein, Eherecht § 89 ABGB Anm 4), insbesondere hebt - entgegen der offenbaren Auffassung des Revisionswerbers - selbst die unheilbare Zerrüttung der Ehe die gegenseitigen Verpflichtungen der Ehegatten nicht auf (4 Ob 223/02a mwN; siehe auch Schwimann/Schwimann, ABGB² I § 49 EheG Rz 4, der überzeugend darauf hinweist, dass es den Täter nicht schutzwürdig macht, “wenn die Ehe, die er mit Füßen tritt, schon tot ist”).Das Ehe- und Familienleben wird durch Paragraph 90, ABGB geschützt. Danach sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Der Schutz des Ehe- und Familienlebens endet nicht vor der Auflösung der Ehe (Hopf/Kathrein, Eherecht Paragraph 89, ABGB Anmerkung 4, ), insbesondere hebt - entgegen der offenbaren Auffassung des Revisionswerbers - selbst die unheilbare Zerrüttung der Ehe die gegenseitigen Verpflichtungen der Ehegatten nicht auf (4 Ob 223/02a mwN; siehe auch Schwimann/Schwimann, ABGB² römisch eins Paragraph 49, EheG Rz 4, der überzeugend darauf hinweist, dass es den Täter nicht schutzwürdig macht, “wenn die Ehe, die er mit Füßen tritt, schon tot ist”).
Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen (§ 94 Abs 1 ABGB). Derjenige Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im vorgenannten Sinn; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten grundsätzlich weiter (§ 94 Abs 2 ABGB; siehe ausführlich zum Ehegattenunterhalt Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 94 Rz 1 ff).Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen (Paragraph 94, Absatz eins, ABGB). Derjenige Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im vorgenannten Sinn; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten grundsätzlich weiter (Paragraph 94, Absatz 2, ABGB; siehe ausführlich zum Ehegattenunterhalt Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Paragraph 94, Rz 1 ff).
Aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebensgemeinschaft und dem ihren gesetzlichen Regelungen zu Grunde liegenden Gleichberechtigungs- und Partnerschaftsgedanken folgt, dass die Ehegatten zur Aufrechterhaltung des für eine solche Gemeinschaft erforderlichen Vertrauensverhältnisses auch verpflichtet sind, sich gegenseitig Einblick in ihre private und berufliche Tätigkeit zu gewähren, und den anderen nicht grundlos von der Möglichkeit einer solchen Kenntnisnahme ausschließen dürfen (Hopf/Kathrein aaO § 90 ABGB Anm 11 mwN; Stabentheiner aaO § 90 Rz 6 mwN; 2 Ob 514/87; 1 Ob 224/01z; 9 Ob 76/03x; RIS-Justiz RS0009427 ua).Aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebensgemeinschaft und dem ihren gesetzlichen Regelungen zu Grunde liegenden Gleichberechtigungs- und Partnerschaftsgedanken folgt, dass die Ehegatten zur Aufrechterhaltung des für eine solche Gemeinschaft erforderlichen Vertrauensverhältnisses auch verpflichtet sind, sich gegenseitig Einblick in ihre private und berufliche Tätigkeit zu gewähren, und den anderen nicht grundlos von der Möglichkeit einer solchen Kenntnisnahme ausschließen dürfen (Hopf/Kathrein aaO Paragraph 90, ABGB Anmerkung 11 mwN; Stabentheiner aaO Paragraph 90, Rz 6 mwN; 2 Ob 514/87; 1 Ob 224/01z; 9 Ob 76/03x; RIS-Justiz RS0009427 ua).
Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung des unterhaltspflichtigen Ehegatten, dem anderen Ehegatten über Vermögen oder Einkommen Auskunft zu erteilen, besteht zwar nicht; die im Rahmen der persönlichen Ehewirkungen anerkannte Verpflichtung, sich gegenseitig über alle wesentlichen Umstände des Berufs- und Privatlebens aufzuklären und zu informieren, hat aber auch für die Belange des Unterhalts Bedeutung (Hopf/Kathrein aaO § 94 ABGB Anm 57). Ein Ehegatte, der dem anderen Ehegatten Bestandteile seines Einkommens verschweigt, handelt pflichtwidrig (8 Ob 542/90; vgl auch Hopf/Kathrein aaO § 49 EheG Anm 10 lit d; Harrer-Hörzinger, Zur Auskunftspflicht zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Unterhaltsberechtigten, in Harrer/Zitta, Familie und Recht 47f).Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung des unterhaltspflichtigen Ehegatten, dem anderen Ehegatten über Vermögen oder Einkommen Auskunft zu erteilen, besteht zwar nicht; die im Rahmen der persönlichen Ehewirkungen anerkannte Verpflichtung, sich gegenseitig über alle wesentlichen Umstände des Berufs- und Privatlebens aufzuklären und zu informieren, hat aber auch für die Belange des Unterhalts Bedeutung (Hopf/Kathrein aaO Paragraph 94, ABGB Anmerkung 57). Ein Ehegatte, der dem anderen Ehegatten Bestandteile seines Einkommens verschweigt, handelt pflichtwidrig (8 Ob 542/90; vergleiche auch Hopf/Kathrein aaO Paragraph 49, EheG Anmerkung 10 Litera d,; Harrer-Hörzinger, Zur Auskunftspflicht zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Unterhaltsberechtigten, in Harrer/Zitta, Familie und Recht 47f).
Die Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Stillschweigen über den Inhalt der Beendigungsvereinbarung und die Gründe für die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu bewahren, ist grundsätzlich erlaubt. Tritt jedoch die Ziel- und Zwecksetzung dazu, Einkommensbestandteile vor der Ehegattin des Arbeitnehmers geheim zu halten, um diese damit um den ihr zustehenden Unterhalt zu bringen, ist diese Vereinbarung sittenwidrig (vgl Krejci in Rummel, ABGB³ § 879 Rz 11). Gerade die Schädigung Dritter ist ein typisches Element der Sittenwidrigkeit (Krejci aaO § 879 Rz 49, 128 ff mwN).Die Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Stillschweigen über den Inhalt der Beendigungsvereinbarung und die Gründe für die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu bewahren, ist grundsätzlich erlaubt. Tritt jedoch die Ziel- und Zwecksetzung dazu, Einkommensbestandteile vor der Ehegattin des Arbeitnehmers geheim zu halten, um diese damit um den ihr zustehenden Unterhalt zu bringen, ist diese Vereinbarung sittenwidrig vergleiche Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 879, Rz 11). Gerade die Schädigung Dritter ist ein typisches Element der Sittenwidrigkeit (Krejci aaO Paragraph 879, Rz 49, 128 ff mwN).
Der Revisionswerber versucht gar nicht, der gegenständlichen Geheimhaltungsvereinbarung auch nur den Anschein eines erlaubten Zwecks zu geben, sondern pocht lediglich - im Übrigen erst im Rechtsmittelverfahren - auf sein Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG 2000 und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK. Er bestreitet auch nicht, dass er im Unterhaltsprozess exakt zu jenem Unterhalt verurteilt wurde, der seiner Ehegattin auf Grund seiner Einkommenslage gesetzlich zusteht. Vor diesem Hintergrund ist allerdings der Vorwurf, die Beklagte hätte sein Vorhaben, den Unterhalt seiner Ehegattin durch Geheimhaltung seiner Abfertigung zu schmälern, vereitelt, um dann darauf einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu konstruieren, zum Scheitern verurteilt. Es darf nämlich niemand aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten einen Vorteil ziehen (vgl 8 ObS 107/01w). Auf die Frage, ob die Beklagte bzw ein als Zeuge vernommener Bediensteter der Beklagten, die Aussage vor Gericht hätte verweigern können, kommt es nicht an, weil die Nichteinhaltung der hinsichtlich der unterhaltsberechtigten Ehegattin sittenwidrigen Geheimhaltungsvereinbarung nicht rechtswidrig war. Auf die übrigen Schadenersatzvoraussetzungen braucht daher ebenso wenig eingegangen werden wie auf die Frage, ob im rechtskräftig abgeschlossenen Unterhaltsverfahren, dem Gericht bei der Einholung der Auskunft des Arbeitgebers ein dort nicht gerügter Verfahrensmangel unterlief.Der Revisionswerber versucht gar nicht, der gegenständlichen Geheimhaltungsvereinbarung auch nur den Anschein eines erlaubten Zwecks zu geben, sondern pocht lediglich - im Übrigen erst im Rechtsmittelverfahren - auf sein Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, DSG 2000 und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK. Er bestreitet auch nicht, dass er im Unterhaltsprozess exakt zu jenem Unterhalt verurteilt wurde, der seiner Ehegattin auf Grund seiner Einkommenslage gesetzlich zusteht. Vor diesem Hintergrund ist allerdings der Vorwurf, die Beklagte hätte sein Vorhaben, den Unterhalt seiner Ehegattin durch Geheimhaltung seiner Abfertigung zu schmälern, vereitelt, um dann darauf einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu konstruieren, zum Scheitern verurteilt. Es darf nämlich niemand aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten einen Vorteil ziehen vergleiche 8 ObS 107/01w). Auf die Frage, ob die Beklagte bzw ein als Zeuge vernommener Bediensteter der Beklagten, die Aussage vor Gericht hätte verweigern können, kommt es nicht an, weil die Nichteinhaltung der hinsichtlich der unterhaltsberechtigten Ehegattin sittenwidrigen Geheimhaltungsvereinbarung nicht rechtswidrig war. Auf die übrigen Schadenersatzvoraussetzungen braucht daher ebenso wenig eingegangen werden wie auf die Frage, ob im rechtskräftig abgeschlossenen Unterhaltsverfahren, dem Gericht bei der Einholung der Auskunft des Arbeitgebers ein dort nicht gerügter Verfahrensmangel unterlief.
Insoweit der Revisionswerber Unterhaltszahlungen an seine Ehegattin als “Schaden” sieht, damit argumentiert, sie habe gar kein berechtigtes Interesse an einer Information über sein Einkommen, und sich insoweit auf das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG 2000) bzw auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) zurückziehen will, missversteht er sichtlich das Wesen der umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft und der hieraus resultierenden wechselseitigen Verpflichtungen (§ 90 ABGB). Richtig ist (selbstverständlich), dass das Privat- und Familienleben schon auf Grund des Art 8 EMRK grundlegenden Schutz genießt; allerdings nicht nur jenes des Revisionswerbers, sondern auch das Privat- und Familienleben seiner Ehegattin. Das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Abs 1 DSG 2000 geht sogar noch über den Bereich des Privat- und Familienlebens hinaus (Dohr/Pollirer/Weiss, DSG² § 1 Anm 5). Nach dieser Bestimmung hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, dies aber nur dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.Insoweit der Revisionswerber Unterhaltszahlungen an seine Ehegattin als “Schaden” sieht, damit argumentiert, sie habe gar kein berechtigtes Interesse an einer Information über sein Einkommen, und sich insoweit auf das Grundrecht auf Datenschutz (Paragraph eins, DSG 2000) bzw auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) zurückziehen will, missversteht er sichtlich das Wesen der umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft und der hieraus resultierenden wechselseitigen Verpflichtungen (Paragraph 90, ABGB). Richtig ist (selbstverständlich), dass das Privat- und Familienleben schon auf Grund des Artikel 8, EMRK grundlegenden Schutz genießt; allerdings nicht nur jenes des Revisionswerbers, sondern auch das Privat- und Familienleben seiner Ehegattin. Das Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 geht sogar noch über den Bereich des Privat- und Familienlebens hinaus (Dohr/Pollirer/Weiss, DSG² Paragraph eins, Anmerkung 5). Nach dieser Bestimmung hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, dies aber nur dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Das Vorliegen eines “schutzwürdigen Interesses” wird damit zum zentralen Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch überhaupt besteht (Dohr/Pollirer/Weiss aaO § 1 Anm 7). Jeder Weitergabe von Daten muss eine Interessenabwägung zwischen einem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen und dem berechtigten Interesse eines Dritten vorangehen. Als berechtigte Interessen eines Dritten sind dabei ua auch subjektive, auf gesetzlicher Grundlage beruhende Ansprüche anerkannt. Richtig ist, dass im Zweifel die Vermutung für die Schutzwürdigkeit spricht (2Ob 244/99t mwN). Von einem Zweifelsfall kann hier jedoch keine Rede sein. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers auf Geheimhaltung seines Einkommens gegenüber seiner Ehegattin, um sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entziehen, besteht nämlich nicht (Dohr/Pollirer/Weiss aaO § 1 Anm 7).Das Vorliegen eines “schutzwürdigen Interesses” wird damit zum zentralen Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch überhaupt besteht (Dohr/Pollirer/Weiss aaO Paragraph eins, Anmerkung 7). Jeder Weitergabe von Daten muss eine Interessenabwägung zwischen einem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen und dem berechtigten Interesse eines Dritten vorangehen. Als berechtigte Interessen eines Dritten sind dabei ua auch subjektive, auf gesetzlicher Grundlage beruhende Ansprüche anerkannt. Richtig ist, dass im Zweifel die Vermutung für die Schutzwürdigkeit spricht (2Ob 244/99t mwN). Von einem Zweifelsfall kann hier jedoch keine Rede sein. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers auf Geheimhaltung seines Einkommens gegenüber seiner Ehegattin, um sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entziehen, besteht nämlich nicht (Dohr/Pollirer/Weiss aaO Paragraph eins, Anmerkung 7).
Feststellungsmängel hinsichtlich der “Höhe des Schadens” liegen entgegen der Annahme des Revisionswerbers nicht vor, weil das Schadenersatzbegehren des Klägers schon dem Grunde nach nicht zu Recht besteht.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.