Rechtssatz RS0117171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117171
Entscheidungsdatum
17.03.2004
Rechtssatz
Die gegenseitigen Verpflichtungen der Ehegatten werden weder durch die Zerrüttung der Ehe noch durch die Wegweisung eines Ehegatten beseitigt. Eine unheilbar zerrüttete Ehe ist aber nicht in demselben Maß schutzwürdig wie eine intakte Ehe. In einem solchen Fall ist das Interesse, dass die (unheilbar zerrüttete) Ehe und das - durch die Wegweisung eines Ehegatten - nur mehr teilweise vorhandene Familienleben nicht durch Besuche eines Dritten gestört werden, gegen das Interesse des Dritten abzuwägen, die Ehewohnung aufzusuchen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 223/02a
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 223/02a
- 9 ObA 50/03y
Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 50/03y
Vgl; nur: Die gegenseitigen Verpflichtungen der Ehegatten werden weder durch die Zerrüttung der Ehe noch durch die Wegweisung eines Ehegatten beseitigt. (T1); Beisatz: Der Schutz des Ehelebens und Familienlebens endet nicht vor der Auflösung der Ehe. (T2); Veröff: SZ 2004/39
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117171
Dokumentnummer
JJR_20021105_OGH0002_0040OB00223_02A0000_001