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Rechtssatz RS0117171

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117171

Geschäftszahl

4Ob223/02a; 9ObA50/03y

Entscheidungsdatum

17.03.2004

Rechtssatz

Die gegenseitigen Verpflichtungen der Ehegatten werden weder durch die Zerrüttung der Ehe noch durch die Wegweisung eines Ehegatten beseitigt. Eine unheilbar zerrüttete Ehe ist aber nicht in demselben Maß schutzwürdig wie eine intakte Ehe. In einem solchen Fall ist das Interesse, dass die (unheilbar zerrüttete) Ehe und das - durch die Wegweisung eines Ehegatten - nur mehr teilweise vorhandene Familienleben nicht durch Besuche eines Dritten gestört werden, gegen das Interesse des Dritten abzuwägen, die Ehewohnung aufzusuchen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 223/02a
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 223/02a
  • 9 ObA 50/03y
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 50/03y
    Vgl; nur: Die gegenseitigen Verpflichtungen der Ehegatten werden weder durch die Zerrüttung der Ehe noch durch die Wegweisung eines Ehegatten beseitigt. (T1); Beisatz: Der Schutz des Ehelebens und Familienlebens endet nicht vor der Auflösung der Ehe. (T2); Veröff: SZ 2004/39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117171

Dokumentnummer

JJR_20021105_OGH0002_0040OB00223_02A0000_001