Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein und unabhängig davon, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will, ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. Der Klägerin steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vor- bzw außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist (7 Ob 74/99d; JBl 1998, 723; EFSlg 36.149).
In ständiger Rechtsprechung wird der Anspruch des verletzten Ehegatten auf Ersatz angemessener, also nach der Interessenlage gerechtfertigter Überwachungskosten bei tatsächlich ehewidrigen Beziehungen sowohl gegen den Drittstörer wie auch gegen den treulosen Ehepartner anerkannt. Dieser Schadenersatzanspruch wird aus einer Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten oder Rechtsgüter abgeleitet (5 Ob 45/01f; EFSlg 90.111; SZ 70/163). Die Grenze für die Berechtigung solcher Schadenersatzansprüche ist dort zu ziehen, wo die Überwachung durch eine Detektei offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und damit erkennbar unzweckmäßig ist, oder wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt, weil die Ehegatten durch die einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bereits bekundet haben, jedes Interesse an der Lebensgestaltung des Partners verloren zu haben (EFSlg 90.112 uva).
Diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen Rechnung getragen. Im Rahmen der Treuepflicht der Ehepartner sind diese zur Unterlassung jeglichen Verhaltens verpflichtet, das den objektiven Anschein ehewidriger Beziehungen zu erwecken geeignet ist (JBl 2000, 517; EFSlg 90.259; 57.106; 51.589). Gewiss stellt ein zwar freundschaftlicher, jedoch harmloser Verkehr mit Personen des anderen Geschlechts keine schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG dar, wenn er sich im Rahmen der Sitte und des Anstands hält (EFSlg 90.258; 51.591; EvBl 1965/344). Im vorliegenden Fall ist aber nicht zu prüfen, ob der Beklagte nur harmlose Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalten hat, vielmehr ist ihm der Vorwurf zu machen, dass er - ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen - den Umgang mit einer anderen Frau wählte, der objektiv den Schein ehewidriger Beziehungen erwecken musste: So durfte er im Haus einer anderen Frau wohnen, betreute deren Garten und besuchte sie wiederholt in deren Wohnung, ohne die Klägerin auch nur andeutungsweise von dieser Bekanntschaft zu unterrichten. Aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebensgemeinschaft und dem ihren gesetzlichen Regelungen zu Grunde liegenden Gleichberechtigungs- und Partnerschaftsgedanken folgt aber, dass die Ehegatten zur Aufrechterhaltung des für eine solche Gemeinschaft erforderlichen Vertrauensverhältnisses auch verpflichtet sind, sich gegenseitig Einblick in ihre private und berufliche Tätigkeit zu gewähren und den anderen nicht grundlos von der Möglichkeit einer solchen Kenntnisnahme auszuschließen (SZ 60/289). Es gehört auch zu den Pflichten eines Ehegatten, den anderen über seine Freizeitgestaltung zu informieren, soweit er die Freizeit nicht mit ihm gemeinsam verbringt (3 Ob 403/59). Ist - wie hier - auf Grund der festgestellten Verhaltensweise des Beklagten der Anschein ehewidriger Beziehungen objektiv begründet, so besteht - was auch der Beklagte selbst in seiner Revision zugesteht (S 5 f) - die Verpflichtung des den Anschein einer ehewidrigen Beziehung erweckenden Ehegatten, den Partner aktiv über alle relevanten Umstände der eingegangenen Beziehung aufzuklären.Diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen Rechnung getragen. Im Rahmen der Treuepflicht der Ehepartner sind diese zur Unterlassung jeglichen Verhaltens verpflichtet, das den objektiven Anschein ehewidriger Beziehungen zu erwecken geeignet ist (JBl 2000, 517; EFSlg 90.259; 57.106; 51.589). Gewiss stellt ein zwar freundschaftlicher, jedoch harmloser Verkehr mit Personen des anderen Geschlechts keine schwere Eheverfehlung nach Paragraph 49, EheG dar, wenn er sich im Rahmen der Sitte und des Anstands hält (EFSlg 90.258; 51.591; EvBl 1965/344). Im vorliegenden Fall ist aber nicht zu prüfen, ob der Beklagte nur harmlose Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalten hat, vielmehr ist ihm der Vorwurf zu machen, dass er - ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen - den Umgang mit einer anderen Frau wählte, der objektiv den Schein ehewidriger Beziehungen erwecken musste: So durfte er im Haus einer anderen Frau wohnen, betreute deren Garten und besuchte sie wiederholt in deren Wohnung, ohne die Klägerin auch nur andeutungsweise von dieser Bekanntschaft zu unterrichten. Aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebensgemeinschaft und dem ihren gesetzlichen Regelungen zu Grunde liegenden Gleichberechtigungs- und Partnerschaftsgedanken folgt aber, dass die Ehegatten zur Aufrechterhaltung des für eine solche Gemeinschaft erforderlichen Vertrauensverhältnisses auch verpflichtet sind, sich gegenseitig Einblick in ihre private und berufliche Tätigkeit zu gewähren und den anderen nicht grundlos von der Möglichkeit einer solchen Kenntnisnahme auszuschließen (SZ 60/289). Es gehört auch zu den Pflichten eines Ehegatten, den anderen über seine Freizeitgestaltung zu informieren, soweit er die Freizeit nicht mit ihm gemeinsam verbringt (3 Ob 403/59). Ist - wie hier - auf Grund der festgestellten Verhaltensweise des Beklagten der Anschein ehewidriger Beziehungen objektiv begründet, so besteht - was auch der Beklagte selbst in seiner Revision zugesteht (S 5 f) - die Verpflichtung des den Anschein einer ehewidrigen Beziehung erweckenden Ehegatten, den Partner aktiv über alle relevanten Umstände der eingegangenen Beziehung aufzuklären.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers haben die Beobachtungen durch die Detektivagentur ein ehewidriges Verhalten des Beklagten zum Vorschein gebracht, das nämlich gerade darin gelegen ist, dass er die nötige Aufklärung über seine Beziehung zu einer anderen Frau unterließ, obwohl er den objektiv begründeten Anschein ehewidriger Beziehungen erweckt hatte. Lag aber ein solcher Anschein vor, dann bestand keine "Warnpflicht" für die Klägerin, die darin gegipfelt hätte, dass sie den Beklagten vor der Einschaltung der Detektei über die ihm bevorstehende Beobachtung hätte informieren müssen, wäre doch dadurch deren Zweck gewiss vereitelt worden. Eine Verletzung der der Klägerin obliegenden Schadensminderungspflicht liegt somit nicht vor.
Zu den vom Gericht zweiter Instanz und vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfragen liegt - wie oben dargestellt - ausreichend Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs vor, die auf die Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls angewendet werden konnte. Der Beklagte hat keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß § 502 Abs 1 ZPO) aufgezeigt, und solche sind auch nicht ersichtlich, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Zu den vom Gericht zweiter Instanz und vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfragen liegt - wie oben dargestellt - ausreichend Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs vor, die auf die Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls angewendet werden konnte. Der Beklagte hat keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) aufgezeigt, und solche sind auch nicht ersichtlich, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.