Rechtssatz RS0056466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056466
Entscheidungsdatum
24.02.2015
Rechtssatz
Es gehört zu den Pflichten eines Ehegatten, seine Frau laufend über seine Freizeitgestaltung zu informieren, soweit er die Freizeit nicht mit ihr gemeinsam verbringt. Hat er dies nicht getan, so kann er sich auch über die dadurch verursachte Eifersucht seiner Gattin nicht mit Erfolg beschweren.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 403/59
Entscheidungstext OGH 02.12.1959 3 Ob 403/59
- 1 Ob 224/01z
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 224/01z
nur: Es gehört zu den Pflichten eines Ehegatten, seine Frau laufend über seine Freizeitgestaltung zu informieren, soweit er die Freizeit nicht mit ihr gemeinsam verbringt. (T1)
- 9 Ob 62/05s
Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 Ob 62/05s
Auch; Beisatz: Aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebensgemeinschaft und dem Partnerschaftsgedanken folgt, dass die Ehegatten zur Aufrechterhaltung des für eine solche Gemeinschaft erforderlichen Vertrauensverhältnisses auch verpflichtet sind, einander Einblick in ihre privaten und beruflichen Tätigkeiten zu gewähren und den anderen nicht grundlos von der Möglichkeit einer solchen Kenntnisnahme auszuschließen. (T2)
- 4 Ob 52/06k
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 52/06k
Beisatz: Auch rein „freundschaftliche" Beziehungen können eine Eheverfehlung sein,wenn ein Ehegatte sie dem anderen trotz ihrer über das Übliche hinausgehenden Intensität verheimlicht. (T3); Beisatz: Im Verhältnis zwischen den Ehegatten begründet idR schon das bloße Verschweigen solcher Kontakte eine Haftung für Detektivkosten. Eine Haftung des Dritten ist auf dieser Grundlage weder angemessen noch notwendig. (T4)
- 10 Ob 83/14z
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 Ob 83/14z
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0056466
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19591202_OGH0002_0030OB00403_5900000_001