Vorauszuschicken ist, daß die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel weder die (aus Vertragsverletzung abgeleitete) Anspruchsbescheinigung noch die (im Zusammenhang mit damit verbundenen Kundenverlusten stehende) Gefährdungsbescheinigung durch die klagende Partei bestreitet, sondern ausschließlich mit datenschutzrechtlichen Argumenten ihre Herausgabeverweigerung begründet, wobei die Beurteilung noch nach dem geltenden DSG BGBl 1978/565 idgF und nicht dem erst ab 1. 1. 2000 in Kraft tretenden DSG 2000 BGBl I 1999/165 zu erfolgen hat.Vorauszuschicken ist, daß die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel weder die (aus Vertragsverletzung abgeleitete) Anspruchsbescheinigung noch die (im Zusammenhang mit damit verbundenen Kundenverlusten stehende) Gefährdungsbescheinigung durch die klagende Partei bestreitet, sondern ausschließlich mit datenschutzrechtlichen Argumenten ihre Herausgabeverweigerung begründet, wobei die Beurteilung noch nach dem geltenden DSG BGBl 1978/565 idgF und nicht dem erst ab 1. 1. 2000 in Kraft tretenden DSG 2000 BGBl römisch eins 1999/165 zu erfolgen hat.
Zwischen den Streitteilen wurde dabei ein (auch ausdrücklich als solcher bezeichneter) Franchise-Vertrag geschlossen, im Rahmen dessen die Klägerin als Unternehmer (Franchisegeber) dem Beklagten als ebenfalls Unternehmer und Franchisenehmer für dessen Betriebsführung gegen Entgelt und Übernahme bestimmter, im schriftlichen Vertrag vom 21. 6. 1994 näher umschriebener Pflichten ua ihr Erfahrungswissen (Know-how) samt Computersoftware überließ (SZ 60/77; SZ 64/78; Mohr,
Der Franchise-Vertrag, 5). Daß hiebei der Franchisenehmer dem Franchisegeber - speziell wie hier im Falle der Vertragsauflösung - (auch) die Daten seiner Kunden zur Verfügung zu stellen hat, ist ein für diese Vertragsform typischer und häufig vorkommender Vorgang, der nur bei Datenübertragungen ins Ausland unter Umständen Genehmigungspflichten durch die Datenschutzkommission unterliegt (Grohmann, Die Praxis des Franchising2, 127, der hiegegen - so wie im übrigen schon in der ersten Auflage [dort Seite 80] - offenbar keine datenschutzrechtlichen Bedenken erblickt). Um speziell solche (also vom Beklagten akquirierte) Kundendaten ("Kundenstock") geht es auch im Rahmen des Punktes 7.4 des Franchise-Vertrages, den die Klägerin auch ausdrücklich im Rahmen ihrer beantragten einstweiligen Verfügung zitiert, wohingegen sie im Klagebegehren (zu b) die Herausgabe sämtlicher über ihre Kunden angelegten (und damit nach der gewählten Formulierung auch über Punkt 7.4 des Vertrages hinausgehenden) Akten etc begehrt. Damit ist die beantragte einstweilige Verfügung (und zwar sowohl in ihrem Haupt- als auch Eventualbegehren) mit dem Klagebegehren zu b) des beantragten Urteils nicht deckungsgleich, sondern ein Minus.
Das Grundrecht auf Datenschutz gewährt Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, soweit der Betroffene daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat (§ 1 Abs 1 DSG). Daten sind nach der Legaldefinition des § 3 Z 1 DSG alle auf einem Datenträger festgehaltene Angaben über bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene (personenbezogene Daten). Der Begriff der personenbezogenen Daten wurde vom Gesetzgeber bewußt sehr weit gefaßt (SZ 70/42 unter Hinweis auf die Materialien). Darunter sind Informationen aller Art über bestimmte oder bestimmbare Personen zu verstehen, wie beispielsweise Namen, Geburtsdatum, Adresse, Religion, Einkommen, Lebensgewohnheiten uva (Dohr/Pollirer/Weiss, DSG Anm 2 zu § 3). Datenträger sind nicht nur solche magnetischer Art. Daten können auch auf anderen Trägern wie Papier oder Film festgehalten werden (Dohr/Pollirer/Weiss, aaO; SZ 70/42). Das Übermitteln von Daten besteht in der Weitergabe von Daten aus einer Datenverarbeitung an andere Empfänger als den Betroffenen (§ 3 Z 9 DSG). Die hier von der Weiter-(Heraus-)gabe betroffenen Daten befanden sich auf einer (unstrittig) von der klagenden Partei vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellten und vom Beklagten, allerdings nach Vertragsauflösung nur mit gelöschter Festplatte wiederum zurückgestellten Computeranlage.Das Grundrecht auf Datenschutz gewährt Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, soweit der Betroffene daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat (Paragraph eins, Absatz eins, DSG). Daten sind nach der Legaldefinition des Paragraph 3, Ziffer eins, DSG alle auf einem Datenträger festgehaltene Angaben über bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene (personenbezogene Daten). Der Begriff der personenbezogenen Daten wurde vom Gesetzgeber bewußt sehr weit gefaßt (SZ 70/42 unter Hinweis auf die Materialien). Darunter sind Informationen aller Art über bestimmte oder bestimmbare Personen zu verstehen, wie beispielsweise Namen, Geburtsdatum, Adresse, Religion, Einkommen, Lebensgewohnheiten uva (Dohr/Pollirer/Weiss, DSG Anmerkung 2 zu Paragraph 3,). Datenträger sind nicht nur solche magnetischer "Art". Daten können auch auf anderen Trägern wie Papier oder Film festgehalten werden (Dohr/Pollirer/Weiss, aaO; SZ 70/42). Das Übermitteln von Daten besteht in der Weitergabe von Daten aus einer Datenverarbeitung an andere Empfänger als den Betroffenen (Paragraph 3, Ziffer 9, DSG). Die hier von der Weiter-(Heraus-)gabe betroffenen Daten befanden sich auf einer (unstrittig) von der klagenden Partei vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellten und vom Beklagten, allerdings nach Vertragsauflösung nur mit gelöschter Festplatte wiederum zurückgestellten Computeranlage.
Die Übermittlung derartiger (oder auch anderer) Daten an Außenstehende - als solche erachtet der Beklagte hier auch die klagende Partei -, vom Betroffenen verschiedene Mitteilungsempfänger ist (außer im Falle einer hier nicht gegebenen gesetzlichen Verpflichtung [§ 18 Abs 3 DSG] bzw einer hier ebenfalls nicht gegebenen gesetzlich oder vertraglich eingegangenen [Duschanek ua, Datenschutzrecht im Unternehmen - Leitfaden, 92] Verschwiegenheitspflicht [§ 18 Abs 4 DSG] sowie schließlich - was hier ebenfalls nicht zutrifft - wenn schriftliche Zustimmungserklärungen der Betroffenen zur Übermittlung vorliegen [§ 18 Abs 1 Z 1 DSG]) nur zulässig, wenn die Übermittlung der Daten zum berechtigten Zweck eines Rechtsträgers nach §§ 4, 5 DSG gehört (§ 18 Abs 1 Z 2 DSG) oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten notwendig ist (§ 18 Abs 1 Z 3 DSG). Jedenfalls bei den auf der Festplatte der Klägerin vom Beklagten eingegebenen und für seine berufliche Tätigkeit (Kundenvertretung und -beratung) weiterverwendeten, sohin gespeicherten Daten handelt es sich sowohl um im Sinne der Legaldefinition des § 3 Z 6 DSG "ermittelte" als auch nach § 3 Z 7 DSG "verarbeitete" Daten, wird doch darunter das Erfassen, Speichern, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Ausgeben oder Löschen im Rahmen einer Datenverarbeitung verstanden. Selbiges hat aber auch für die sonstigen, zur Herausgabe auferlegten und (offenbar) händisch geführten Kundenakten, Karteien und Aufzeichnungen zu gelten, weil sie jedenfalls im Zusammenhang mit einer auch automationsunterstützten Verarbeitung standen (RV 72 BlgNR 14. GP, 22 und RV 554 BlgNR 16. GP, 14, beide abgedruckt auch in Dohr/Pollirer/Weiss, aaO 20 sowie Matzka/Kotschy, Datenschutzrecht für die Praxis, zu § 3 Z 7).Die Übermittlung derartiger (oder auch anderer) Daten an Außenstehende - als solche erachtet der Beklagte hier auch die klagende Partei -, vom Betroffenen verschiedene Mitteilungsempfänger ist (außer im Falle einer hier nicht gegebenen gesetzlichen Verpflichtung [§ 18 Absatz 3, DSG] bzw einer hier ebenfalls nicht gegebenen gesetzlich oder vertraglich eingegangenen [Duschanek ua, Datenschutzrecht im Unternehmen - Leitfaden, 92] Verschwiegenheitspflicht [§ 18 Absatz 4, DSG] sowie schließlich - was hier ebenfalls nicht zutrifft - wenn schriftliche Zustimmungserklärungen der Betroffenen zur Übermittlung vorliegen [§ 18 Absatz eins, Ziffer eins, DSG]) nur zulässig, wenn die Übermittlung der Daten zum berechtigten Zweck eines Rechtsträgers nach Paragraphen 4, 5, DSG gehört (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, DSG) oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten notwendig ist (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, DSG). Jedenfalls bei den auf der Festplatte der Klägerin vom Beklagten eingegebenen und für seine berufliche Tätigkeit (Kundenvertretung und -beratung) weiterverwendeten, sohin gespeicherten Daten handelt es sich sowohl um im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 3, Ziffer 6, DSG "ermittelte" als auch nach Paragraph 3, Ziffer 7, DSG "verarbeitete" Daten, wird doch darunter das Erfassen, Speichern, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Ausgeben oder Löschen im Rahmen einer Datenverarbeitung verstanden. Selbiges hat aber auch für die sonstigen, zur Herausgabe auferlegten und (offenbar) händisch geführten Kundenakten, Karteien und Aufzeichnungen zu gelten, weil sie jedenfalls im Zusammenhang mit einer auch automationsunterstützten Verarbeitung standen Regierungsvorlage 72 BlgNR 14. GP, 22 und Regierungsvorlage 554 BlgNR 16. GP, 14, beide abgedruckt auch in Dohr/Pollirer/Weiss, aaO 20 sowie Matzka/Kotschy, Datenschutzrecht für die Praxis, zu Paragraph 3, Ziffer 7,).
Zu den Kriterien der Interessenabwägung im Bereich des Datenschutzes hat der Oberste Gerichtshof bereits in der inzwischen mehrfach veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 2228/96g (= SZ 70/42 = JBl 1997, 516 = RdW 1997, 399 = AnwBl 1997, 496) ausführlich Stellung genommen und ist dort zum Ergebnis gekommen, daß jedenfalls der Datenschutz bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses (dort: Funktionieren der Rechtspflege bei der Aufklärung von Straftaten) in den Hintergrund zu treten habe. Solche öffentlichen Interessen werden hier nicht tangiert und wurden nicht einmal behauptet. Im hier zur Beurteilung anstehenden Fall sind dem Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Abs 1 DSG) als Ausfluß des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vielmehr bloß subjektive Interessen der Klägerin auf vertragsmäßig zustehenden Datenrückfluß gegenüberzustellen. Dieses Grundrecht gilt freilich auch für den Verkehr zwischen Privaten (Bednar, Rechtliche Probleme des Datenschutzgesetzes, ÖJZ 1980, 281 [282]). Jeder Weitergabe von Daten (nach § 8 Abs 1 Z 3 DSG) muß eine Interessenabwägung vorangehen zwischen einem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen und dem berechtigten Interesse eines Dritten, wobei im Zweifel die Vermutung für die Schutzwürdigkeit spricht (Dohr/Pollirer/Weiss, aaO Anm 7 zu § 18). Als berechtigte Interessen Dritter sind dabei ua auch subjektive, auf gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Grundlage beruhende Ansprüche anerkannt (Duschanek ua, aaO 89). Eine solche vertragliche Grundlage ist hier einerseits (im Verhältnis zwischen den Streitteilen) in deren Franchise-Vertrag und andererseits (zwischen den Kunden des Beklagten und der klagenden Partei) im umfassenden Auftrags- und Vollmachtsformular an die Klägerin zu erblicken, worin diese die klagende Partei ausdrücklich beauftragten und bevollmächtigten, in alle sie betreffenden Akten einzusehen und Unterlagen anzufordern. Daß dieser "Auftrag und Vollmacht" späterhin von den Kunden auch der Klägerin gegenüber widerrufen worden wäre (die hiezu vom Beklagten vorgelegten und selbstverfaßten Kundenschreiben sind ausschließlich an den Beklagten bzw eine ua auf ihn lautende Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gerichtet), wurde vom Beklagten weder behauptet, geschweige denn bescheinigt. Aber selbst wenn es sich bei der Klägerin im Verhältnis zu diesen Kunden um einen "Außenstehenden" (im Sinne der Meinung und des Rechtsstandpunktes des Beklagten) handeln sollte - die Vorinstanzen haben zu dieser als Bescheinigungsmittel vorgelegten weiteren Urkunde ebenso wie zu den von diesen Kunden unterfertigten, vom Beklagten jedoch vorformulierten "Untersagungsschreiben" keine expliziten näheren Feststellungen getroffen - , würden im Rahmen der Weiter-(Heraus-)gabe ihrer Daten an die Klägerin jedenfalls deren vertraglich vereinbarten und somit berechtigten Interessen vorgehen, sodaß auch unter diesem Aspekt der Beklagte die Verweigerung der Herausgabe nicht mit Erfolg auf das DSG stützen kann.Zu den Kriterien der Interessenabwägung im Bereich des Datenschutzes hat der Oberste Gerichtshof bereits in der inzwischen mehrfach veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 2228/96g (= SZ 70/42 = JBl 1997, 516 = RdW 1997, 399 = AnwBl 1997, 496) ausführlich Stellung genommen und ist dort zum Ergebnis gekommen, daß jedenfalls der Datenschutz bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses (dort: Funktionieren der Rechtspflege bei der Aufklärung von Straftaten) in den Hintergrund zu treten habe. Solche öffentlichen Interessen werden hier nicht tangiert und wurden nicht einmal behauptet. Im hier zur Beurteilung anstehenden Fall sind dem Grundrecht auf Datenschutz (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) als Ausfluß des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vielmehr bloß subjektive Interessen der Klägerin auf vertragsmäßig zustehenden Datenrückfluß gegenüberzustellen. Dieses Grundrecht gilt freilich auch für den Verkehr zwischen Privaten (Bednar, Rechtliche Probleme des Datenschutzgesetzes, ÖJZ 1980, 281 [282]). Jeder Weitergabe von Daten (nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, DSG) muß eine Interessenabwägung vorangehen zwischen einem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen und dem berechtigten Interesse eines Dritten, wobei im Zweifel die Vermutung für die Schutzwürdigkeit spricht (Dohr/Pollirer/Weiss, aaO Anmerkung 7 zu Paragraph 18,). Als berechtigte Interessen Dritter sind dabei ua auch subjektive, auf gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Grundlage beruhende Ansprüche anerkannt (Duschanek ua, aaO 89). Eine solche vertragliche Grundlage ist hier einerseits (im Verhältnis zwischen den Streitteilen) in deren Franchise-Vertrag und andererseits (zwischen den Kunden des Beklagten und der klagenden Partei) im umfassenden Auftrags- und Vollmachtsformular an die Klägerin zu erblicken, worin diese die klagende Partei ausdrücklich beauftragten und bevollmächtigten, in alle sie betreffenden Akten einzusehen und Unterlagen anzufordern. Daß dieser "Auftrag und Vollmacht" späterhin von den Kunden auch der Klägerin gegenüber widerrufen worden wäre (die hiezu vom Beklagten vorgelegten und selbstverfaßten Kundenschreiben sind ausschließlich an den Beklagten bzw eine ua auf ihn lautende Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gerichtet), wurde vom Beklagten weder behauptet, geschweige denn bescheinigt. Aber selbst wenn es sich bei der Klägerin im Verhältnis zu diesen Kunden um einen "Außenstehenden" (im Sinne der Meinung und des Rechtsstandpunktes des Beklagten) handeln sollte - die Vorinstanzen haben zu dieser als Bescheinigungsmittel vorgelegten weiteren Urkunde ebenso wie zu den von diesen Kunden unterfertigten, vom Beklagten jedoch vorformulierten "Untersagungsschreiben" keine expliziten näheren Feststellungen getroffen - , würden im Rahmen der Weiter-(Heraus-)gabe ihrer Daten an die Klägerin jedenfalls deren vertraglich vereinbarten und somit berechtigten Interessen vorgehen, sodaß auch unter diesem Aspekt der Beklagte die Verweigerung der Herausgabe nicht mit Erfolg auf das DSG stützen kann.
Daraus folgt zwar, daß der Sicherungsanspruch der klagenden Partei an sich zu Recht besteht, allerdings nicht im Sinne ihres Hauptprovisorialantrages. Eine einstweilige Verfügung darf nämlich - wenn es sich, wie hier, um eine solche nach § 381 Z 1 EO handelt - der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen; durch sie darf nicht etwas bewilligt werden, was die gefährdete Partei erst im Wege der Exekution erzwingen könnte (MGA EO13 E 2 zu § 381; RIS-Justiz RS0009418). Dies wäre jedoch der Fall, wenn dem Beklagten (im Sinne der vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügung) bereits die Übergabe der von der Provisorialentscheidung umfaßten Kundenakten etc sogleich an die gefährdete Partei aufgetragen würde. Aus diesem Grunde war daher - im Sinne des Eventualantrages - die einstweilige Verfügung in der aus dem Spruch ersichtlichen Form (gerichtliche Hinterlegung: § 382 Abs 1 Z 1 EO) zu erlassen.Daraus folgt zwar, daß der Sicherungsanspruch der klagenden Partei an sich zu Recht besteht, allerdings nicht im Sinne ihres Hauptprovisorialantrages. Eine einstweilige Verfügung darf nämlich - wenn es sich, wie hier, um eine solche nach Paragraph 381, Ziffer eins, EO handelt - der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen; durch sie darf nicht etwas bewilligt werden, was die gefährdete Partei erst im Wege der Exekution erzwingen könnte (MGA EO13 E 2 zu Paragraph 381,; RIS-Justiz RS0009418). Dies wäre jedoch der Fall, wenn dem Beklagten (im Sinne der vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügung) bereits die Übergabe der von der Provisorialentscheidung umfaßten Kundenakten etc sogleich an die gefährdete Partei aufgetragen würde. Aus diesem Grunde war daher - im Sinne des Eventualantrages - die einstweilige Verfügung in der aus dem Spruch ersichtlichen Form (gerichtliche Hinterlegung: Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer eins, EO) zu erlassen.
Die zeitliche Definierung ihrer Geltungsdauer ist in § 391 Abs 1 erster Satz EO begründet; hiezu ist das Gericht, zumal eine solche Befristung im EV-Antrag der klagenden Partei fehlt, auch von Amts wegen verpflichtet (König, Einstweilige Verfügungen Rz 191).Die zeitliche Definierung ihrer Geltungsdauer ist in Paragraph 391, Absatz eins, erster Satz EO begründet; hiezu ist das Gericht, zumal eine solche Befristung im EV-Antrag der klagenden Partei fehlt, auch von Amts wegen verpflichtet (König, Einstweilige Verfügungen Rz 191).
Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der klagenden Partei ist in § 393 Abs 1 EO begründet.Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der klagenden Partei ist in Paragraph 393, Absatz eins, EO begründet.