Dagegen richtet sich die als "außerordentliche Revision" bezeichnete Revision der Klägerin. Der in erster Instanz nicht bemängelte Streitwert betrage ungeachtet des berufungsgerichtlichen Ausspruches S 60.000,--, sodaß die Revision jedenfalls nicht unzulässig sei.
Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht bei allen nicht ausschließlich aus Geld bestehenden Ansprüchen einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zu treffen. Es ist dabei nicht an die Bewertung des Klägers nach §§ 56 Abs 2 und 59 JN gebunden; sein Ausspruch ist unanfechtbar (§ 500 Abs 4 ZPO) und bindend, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, eine Bewertung gar nicht vorzunehmen war oder die Revisionszulässigkeit in den im § 502 Abs 3 ZPO angeführten Angelegenheiten unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes geregelt ist (EvBl 1990/146; RZ 1992/16; Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 500; Rechberger/Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 849 mwN).Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht bei allen nicht ausschließlich aus Geld bestehenden Ansprüchen einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zu treffen. Es ist dabei nicht an die Bewertung des Klägers nach Paragraphen 56, Absatz 2 und 59 JN gebunden; sein Ausspruch ist unanfechtbar (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO) und bindend, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, eine Bewertung gar nicht vorzunehmen war oder die Revisionszulässigkeit in den im Paragraph 502, Absatz 3, ZPO angeführten Angelegenheiten unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes geregelt ist (EvBl 1990/146; RZ 1992/16; Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu Paragraph 500,; Rechberger/Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 849 mwN).
Das Berufungsgericht hat gegen die nach § 500 Abs 2 Z 1 iVm § 500 Abs 3 Satz 1 ZPO sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm nicht verstoßen. Es hat die wirtschaftliche Bedeutung dieses Rechtsstreites und damit das Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Unterlassung von der Bewertung des Streitgegenstandes in der Klage abgehend selbständig eingeschätzt und diese Einschätzung auch begründet. Seine im Ermessensbereich vorgenommene Bewertung entzieht sich einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof (EvBl 1990/146).Das Berufungsgericht hat gegen die nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, Satz 1 ZPO sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm nicht verstoßen. Es hat die wirtschaftliche Bedeutung dieses Rechtsstreites und damit das Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Unterlassung von der Bewertung des Streitgegenstandes in der Klage abgehend selbständig eingeschätzt und diese Einschätzung auch begründet. Seine im Ermessensbereich vorgenommene Bewertung entzieht sich einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof (EvBl 1990/146).
Die von der Revision geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, gegen die sich aus § 500 Abs 2 Z 1 iVm Z 2 ZPO ergebende Beschränkung der Anrufung des Obersten Gerichtshofes als dritter Instanz hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem Hinweis verneint, Art 92 B-VG nehme dem Gesetzgeber nicht das Recht, in bestimmten Fällen den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof auszuschließen (ÖBl 1985/166). Der erkennende Senat teilt diese Ansicht.Die von der Revision geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, gegen die sich aus Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 2, ZPO ergebende Beschränkung der Anrufung des Obersten Gerichtshofes als dritter Instanz hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem Hinweis verneint, Artikel 92, B-VG nehme dem Gesetzgeber nicht das Recht, in bestimmten Fällen den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof auszuschließen (ÖBl 1985/166). Der erkennende Senat teilt diese Ansicht.
Das von der Klägerin als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel ist daher gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig, die Revision ist zurückzuweisen.Das von der Klägerin als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel ist daher gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unzulässig, die Revision ist zurückzuweisen.