Rechtssatz RS0042729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0042729
Entscheidungsdatum
25.03.2014
Norm
B-VG Art92 Abs1
B-VG Art140
ZPO idF BGBl 1971/291 §502 Abs3 A
Rechtssatz
Daraus allein, dass Art 92 Abs 1 B-VG den OGH als oberste Instanz in Zivilsachen und Strafsachen statuiert, kann nicht abgeleitet werden, dass eine Partei in jedem Rechtsstreit einen durch die Verfassung geschützten Anspruch auf Ausschöpfung des Rechtszuges bis zum OGH hätte. Der Instanzenzug kann vielmehr durch ein einfaches Gesetz abgekürzt werden. Dass dies hinsichtlich bereits anhängiger Prozesse nicht zulässig sein sollte, kann aus keiner Bestimmung des B-VG entnommen werden. Eine Veranlassung, gemäß Art 140 B-VG an den VfGH heranzutreten, besteht nicht.Daraus allein, dass Artikel 92, Absatz eins, B-VG den OGH als oberste Instanz in Zivilsachen und Strafsachen statuiert, kann nicht abgeleitet werden, dass eine Partei in jedem Rechtsstreit einen durch die Verfassung geschützten Anspruch auf Ausschöpfung des Rechtszuges bis zum OGH hätte. Der Instanzenzug kann vielmehr durch ein einfaches Gesetz abgekürzt werden. Dass dies hinsichtlich bereits anhängiger Prozesse nicht zulässig sein sollte, kann aus keiner Bestimmung des B-VG entnommen werden. Eine Veranlassung, gemäß Artikel 140, B-VG an den VfGH heranzutreten, besteht nicht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 116/72
Entscheidungstext OGH 13.06.1972 8 Ob 116/72
Veröff: EvBl 1972/344 S 659
- 2 Ob 148/72
Entscheidungstext OGH 21.09.1972 2 Ob 148/72
Auch
- 7 Ob 5/73
Entscheidungstext OGH 17.01.1973 7 Ob 5/73
- 11 Os 138/82
Entscheidungstext OGH 08.09.1982 11 Os 138/82
Vgl auch; Beisatz: Aus Art 92 Abs 1 B - VG lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass jede in einem gerichtlichen Verfahren erfließende Entscheidung (hier: über die Haftfrage) einem Rechtszug an den OGH unterworfen sein müsste. (T1)
- 4 Ob 314/85
Entscheidungstext OGH 27.02.1985 4 Ob 314/85
Auch; Beisatz: Hier: § 500 Abs 2 ZPO. (T2)
Veröff: EvBl 1983/114 S 407 = WoBl 1985,166
- Okt 2/89
Entscheidungstext OGH 20.09.1989 Okt 2/89
Auch; Beisatz: Der Gesetzgeber kann daher auch Materien des Zivilrechtes sowohl den Verwaltungsbehörden als auch dafür geschaffenen außerordentlichen Gerichten zur Entscheidung zuweisen. Hier: Rechtszug KOG an OGH. (T3)
Veröff: WBl 1989,370 = RdW 1989,391
- Okt 3/89
Entscheidungstext OGH 20.09.1989 Okt 3/89
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 520/95
Entscheidungstext OGH 08.03.1995 7 Ob 520/95
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 402 Abs 2 EO idF BGBl 1992/756. (T4)
- 1 Ob 502/96
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 502/96
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 2380/96w
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2380/96w
Auch; nur: Daraus allein, dass Art 92 Abs 1 B-VG den OGH als oberste Instanz in Zivilsachen und Strafsachen statuiert, kann nicht abgeleitet werden, dass eine Partei in jedem Rechtsstreit einen durch die Verfassung geschützten Anspruch auf Ausschöpfung des Rechtszuges bis zum OGH hätte. Der Instanzenzug kann vielmehr durch ein einfaches Gesetz abgekürzt werden. (T5)
Beis wie T2
- 1 Ob 143/99g
Entscheidungstext OGH 08.06.1999 1 Ob 143/99g
Vgl auch; nur: Daraus allein, dass Art 92 Abs 1 B-VG den OGH als oberste Instanz in Zivilsachen und Strafsachen statuiert, kann nicht abgeleitet werden, dass eine Partei in jedem Rechtsstreit einen durch die Verfassung geschützten Anspruch auf Ausschöpfung des Rechtszuges bis zum OGH hätte. (T6)
Beis wie T4
- 1 Ob 245/03s
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 245/03s
Auch; Beis wie T4
- 10 ObS 250/03t
Entscheidungstext OGH 02.12.2003 10 ObS 250/03t
Auch; nur: Der Instanzenzug kann vielmehr durch ein einfaches Gesetz abgekürzt werden. Dass dies hinsichtlich bereits anhängiger Prozesse nicht zulässig sein sollte, kann aus keiner Bestimmung des B-VG entnommen werden. (T7)
- 5 Ob 263/04v
Entscheidungstext OGH 23.11.2004 5 Ob 263/04v
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 24 Abs 2 JN. (T8)
- 1 Ob 138/13w
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 138/13w
Auch
- 10 ObS 29/14h
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 ObS 29/14h
Beis wie T1 nur: Aus Art 92 Abs 1 B - VG lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass jede in einem gerichtlichen Verfahren erfließende Entscheidung einem Rechtszug an den OGH unterworfen sein müsste. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0042729
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
JJR_19720613_OGH0002_0080OB00116_7200000_001