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Entscheidung 4 Ob 314/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob314/85

Entscheidungsdatum

27.02.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl, Dr.Resch, Dr.Kuderna und Dr.Schobel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna A & Co.

Gesellschaft m.b.H., Wien 6., Mollardgasse 37, vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B Karl Trinko, Steinmetzmeister in Wien 11., Simmeringer Hauptstraße 399, vertreten durch Dr.Christa A.Heller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 300.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6.September 1984, GZ.2 R 147/84-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 4.Mai 1984, GZ.39 Cg 43/84- 8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit der Behauptung, daß die im Firmenwortlaut der Beklagten aufscheinende Bezeichnug 'Fabrik' wahrheitswidrig und daher zur Täuschung des Publikums geeignet sei (Paragraph 2, UWG), beantragt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, die Verwendung dieser Angabe in ihrem Firmenwortlaut zu unterlassen, sowie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten in drei namentlich genannten Tageszeitungen. Sie bewertet das Unterlassungsbegehren mit S 280.000 und das Veröffentlichungsbegehren mit S 20.000.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 60.000 nicht übersteige.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach von der Klägerin mit einem als 'außerordentliche Revision' bezeichneten Rechtsmittel wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und insbesondere 'wegen unrichtiger Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts, der erhebliche Bedeutung zukommt', bekämpft. Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihrem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel der Klägerin ist unzulässig.

Von einer 'außerordentlichen', nach den besonderen Verfahrensbestimmungen der Paragraph 506, Abs1 Ziffer 5,, Paragraph 507, Abs2, zweiter Halbsatz, Paragraph 508, Abs2, Paragraph 508, a Abs2 und 3, Paragraph 510, Abs3 Satz 2 ZPO zu behandelnden Revision kann gemäß Paragraph 505, Abs3 Satz 2 ZPO nur dann gesprochen werden, wenn das Berufungsgericht in einem Fall, in welchem die Revision nicht schon nach Paragraph 502, Abs2 oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach Paragraph 502, Abs4 Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig ist, gemäß Paragraph 500, Abs3 ZPO ausgesprochen hat, daß die Revision nach Paragraph 502, Abs4 Ziffer eins, ZPO nicht zulässig ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Gegenstand der Anfechtung durch die Klägerin ist ein voll bestätigendes, über einen nicht in Geld bestehenden Streitgegenstand ergangenes Berufungsurteil, in welchem das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500

Abs2 Satz 1 Ziffer 2, ZPO ausgesprochen hat, daß der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000 nicht übersteigt. Die dagegen von der Klägerin erhobene ('ordentliche') Revision ist infolgedessen gemäß Paragraph 502, Abs3 Satz 1

ZPO unzulässig. Wenn die Klägerin demgegenüber die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht als gesetzwidrig und daher für den Obersten Gerichtshof nicht bindend bezeichnet, kann ihr nicht gefolgt werden:

Gegen einen Ausspruch nach § 500 Abs2 Satz 1 Z 2 ZPO findet gemäß §

500 Abs4 Satz 1 ZPO kein Rechtsmittel statt. Er ist einer

überprüfung durch den Obersten Gerichtshof grundsätzlich entzogen

und könnte das Revisionsgericht nur dann nicht binden, wenn das

Berufungsgericht die durch § 502 Abs2 ZPO gezogene Grenzen seiner

Entscheidungsbefugnis überschritten, also insbesondere bei der

Ermittlung des Wertes eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden

Streitgegenstandes die im zweiten Satz der angeführten

Gesetzesstelle vorgeschriebene sinngemäße Anwendung der §§ 54 bis 60

JN unterlassen hätte (Arb.9408 = JBl 1976, 497 = RdA 1976, 164 =

SozM IV A 447 =

ZAS 1976, 222; RZ 1981, 230 = MietSlg.33.672; JBl 1982, 157 uva,

zuletzt etwa 3 Ob 601/83; ebenso Petrasch, Das neue Revisions- (Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169

ff !201 ). Inwiefern dem Berufungsgericht hier ein solcher Verfahrensverstoß unterlaufen wäre, ist aber nicht zu sehen. Gemäß Paragraph 500, Abs2 Satz 2 ZPO ist das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle (ua) nicht an die Geldsumme gebunden, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Die Meinung der Klägerin, daß diese Bestimmung nur dort gelte, wo der Kläger gemäß Paragraph 56, Abs2 JN 'den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes' in der Klage anzugeben hat, nicht aber für ein - wie hier - auf Unterlassung gerichtetes Klagebegehren, bei welchem gemäß Paragraph 59, JN 'die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen' ist, findet im Gesetz keine Stütze. Lehre und Rechtsprechung stimmen vielmehr darin überein, daß als 'Geldsumme, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat' (Paragraph 500, Abs2 Satz 2 ZPO), auch die von ihm gemäß Paragraph 59, JN bezifferte 'Höhe seines Interesses' anzusehen ist (Fasching, Ergänzungsband 67 f Paragraph 500, ZPO Anm.7; im gleichen Sinn 4 Ob 535/75, 3 Ob 689/82). Von einer Bindung des Berufungsgerichtes an das von der Klägerin angegebene Streitinteresse von insgesamt S 300.000 kann daher entgegen der Meinung der Revision keine Rede sein; das Berufungsgericht war vielmehr berechtigt, die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreites und damit das Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Unterlassung und Urteilsveröffentlichung selbständig und ohne Bindung an die Bewertung in der Klage nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen einzuschätzen. Daß es seine abweichende Bewertung nur ganz allgemein mit einer 'objektiven Abwägung des Interesses der Klägerin an der Unterlassung des mit der Klage inkriminierten Verhaltens der Beklagten' begründet hat, ist angesichts der grundsätzlichen Unüberprüfbarkeit aller innerhalb der Grenzen des Paragraph 500, Abs2 ZPO ergangenen Streitwertaussprüche (Paragraph 500, Abs4 Satz 1 ZPO) ohne rechtliche Bedeutung; aus dem gleichen Grund ist auch auf die Rechtsmittelausführungen der Klägerin über den ihrer Ansicht nach 'objektiv richtigen', die Revisionsgrenze von S 60.000

weit übersteigenden Streitwert des vorliegenden Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehrens nicht weiter einzugehen. Der Revision der Klägerin kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Regelung des Paragraph 500, Abs2 Ziffer 2, ZPO für verfassungsrechtlich bedenklich hält und deshalb eine Antragstellung nach Artikel 140, Abs1 B-VG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof anregt. Ganz abgesehen davon, daß sich die von der Klägerin in diesem Zusammenhang erwähnten verfassungsrechtlichen Bedenken Faschings (Zivilprozeßrecht 862 RN 1880) vor allem gegen die 'in ihren Konsequenzen sehr weitreichende' Bewertungsmöglichkeit des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Abs2 Ziffer 3, ZPO richten, vermag der erkennende Senat weder in dieser noch in den anderen Bewertungsvorschriften des Paragraph 500, Abs2 ZPO einen Verstoß gegen das 'Vorhersehbarkeitsgebot des Grundrechtes auf den gesetzlichen Richter' zu erkennen; auch die Klägerin selbst ist für ihre gegenteilige Auffassung jede weitere Begründung schuldig geblieben. Es kann auch von einer Verletzung des sogenannten Legalitätsgrundsatzes (Artikel 18, Abs1 B-VG) nicht gesprochen werden. Paragraph 500, Abs2 ZPO bestimmt nämlich die Grenzen des dem Berufungsgericht bei der Bewertung eingeräumten Ermessens und umschreibt auch die gesetzlichen Richtlinien für die Ausübung dieses Ermessens ausreichend. Dahin wird nämlich auf die Paragraphen 54, ff JN und damit insbesondere auch auf die in Paragraph 60, JN vorgesehenen Möglichkeiten einer Ermittlung es objektiven Wertes verwiesen und dessen Maßgeblichkeit als Bewertungskriterium festgelegt (so schon JBl 1982, 157; 3 Ob 601/83; ebenso Fasching, Ergänzungsband 69 f Anm.9). Schließlich scheidet auch ein Verstoß gegen Artikel 92, Abs1 B-VG aus, weil diese Verfassungsbestimmung keine Regelung des Instanzenzuges enthält und damit dem einfachen Gesetzgeber nicht das Recht nimmt, in bestimmten Fällen einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof auszuschließen (EvBl 1970/211; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts 4 , 216). Diese Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß die Revision der Klägerin gemäß Paragraph 502, Abs3 Satz 1 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Anmerkung

E05128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB00314.85.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19850227_OGH0002_0040OB00314_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042251 Rechtssatz 16.01.1961Zivilrecht
Ist das Berufungsgericht von der im § 500 Abs 2 ZPO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der §§ 54 - 60 JN - diesfalls des § 58 JN - offensichtlich abgewichen, so ist der OGH an diese Bewertung nicht gebunden.
RS0042322 Rechtssatz 27.02.1985Zivilrecht
§ 500 Abs 2 ZPO bestimmt die Grenzen des dem Berufungsgericht bei der Bewertung eingeräumten Ermessens und umschreibt auch die gesetzlichen Richtlinien für die Ausübung dieses Ermessens ausreichend. Es kann daher von einer Verletzung des sogenannten Legalit …
RS0042329 Rechtssatz 27.02.1985Zivilrecht
Der erkennende Senat vermag weder in § 500 Abs 2 Z 3 ZPO noch in den anderen Bewertungsvorschriften des § 500 Abs 2 ZPO einen Verstoß gegen des "Vorhersehbarkeitsgebot des Grundrechtes auf den gesetzlichen Richter" zu erkennen.
RS0042410 Rechtssatz 16.06.1954Zivilrecht
Unanfechtbarkeit der Bewertung durch das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 ZPO.
RS0042530 Rechtssatz 27.02.1985Zivilrecht
Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß als "Geldsumme, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat" (§ 500 Abs 2 Satz 2 ZPO), auch die von ihm gemäß § 59 JN bezifferte "Höhe seines Interesses" anzusehen ist.
RS0042617 Rechtssatz 09.09.1955Zivilrecht
§ 500 Abs 2 ZPO verlangt zwar die sinngemäße Anwendung der §§ 54 - 60 JN, sagt aber nicht, dass das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers gebunden ist.
RS0042729 Rechtssatz 13.06.1972Zivilrecht; Strafrecht
Daraus allein, dass Art 92 Abs 1 B-VG den OGH als oberste Instanz in Zivilsachen und Strafsachen statuiert, kann nicht abgeleitet werden, dass eine Partei in jedem Rechtsstreit einen durch die Verfassung geschützten Anspruch auf Ausschöpfung des Rechtszuges …
RS0044057 Rechtssatz 04.02.1970Zivilrecht
Weder Art 92 Abs 1 B-VG noch Art 6 MRK sind geeignet, Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 erster Fall ZPO hervorzurufen. Der OGH sieht sich daher nicht veranlasst, die Aufhebung dieser Gesetzesbestimmung gemäß § …
RS0054028 Rechtssatz 08.09.1982Strafrecht
Aus Art 92 Abs 1 B-VG lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass jede in einem gerichtlichen Verfahren erfließende Entscheidung (hier: über die Haftfrage) einem Rechtszug an den OGH unterworfen sein müsste.