Rechtssatz RS0042322
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042322
Entscheidungsdatum
10.03.1987
Rechtssatz
§ 500 Abs 2 ZPO bestimmt die Grenzen des dem Berufungsgericht bei der Bewertung eingeräumten Ermessens und umschreibt auch die gesetzlichen Richtlinien für die Ausübung dieses Ermessens ausreichend. Es kann daher von einer Verletzung des sogenannten Legalitätsgrundsatzes (Art 18 Abs 1 B - VG) nicht gesprochen werden.Paragraph 500, Absatz 2, ZPO bestimmt die Grenzen des dem Berufungsgericht bei der Bewertung eingeräumten Ermessens und umschreibt auch die gesetzlichen Richtlinien für die Ausübung dieses Ermessens ausreichend. Es kann daher von einer Verletzung des sogenannten Legalitätsgrundsatzes (Artikel 18, Absatz eins, B - VG) nicht gesprochen werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 314/85
Entscheidungstext OGH 27.02.1985 4 Ob 314/85
Veröff: ÖBl 1985,166
- 3 Ob 82/85
Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 82/85
Auch; nur: § 500 Abs 2 ZPO bestimmt die Grenzen des dem Berufungsgericht bei der Bewertung eingeräumten Ermessens und umschreibt auch die gesetzlichen Richtlinien für die Ausübung dieses Ermessens ausreichend. (T1) Beisatz: Diese Vorschrift ist verfassungsrechtlich unbedenklich. (T2)
- 4 Ob 1316/86
Entscheidungstext OGH 10.03.1987 4 Ob 1316/86
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042322
Dokumentnummer
JJR_19850227_OGH0002_0040OB00314_8500000_001