Die Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 20. März 1985, 3 Ob 1011/85-20, als verspätet zurückgewiesen, weil sie in einer Ferialsache erhoben wurde, in der die Weihnachtsgerichtsferien auf die Revisionsfrist keinen Einfluß hatten. Dem Beklagten wurde für die Revisionsbeantwortung kein Kostenersatz zuerkannt, weil er darin keine Einwendungen gegen die aus der Revisionsschrift erkennbare Verspätung derselben erhoben hatte.
Dieser Beschluß des Obersten Gerichtshofes wurde dem Kläger am 23. April 1985 zugestellt.
Am 24. April 1985 brachte der Kläger einen an das Erstgericht gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Revisionsfrist ein. In diesen Schriftsatz nahm der Kläger auch sein wieder als 'außerordentliche Revision' bezeichnetes, inhaltlich mit dem als verspätet zurückgewiesenen übereinstimmendes Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil auf. Das Erstgericht bewilligte die beantragte Wiedereinsetzung und stellte am 22. Mai 1985 eine Ausfertigung des Wiedereinsetzungsantrages samt darin aufgenommener Revisionsschrift dem Beklagten zu, der am 17. Juni 1985 eine neuerliche Revisionsbeantwortung zur Post gab, die von seiner ersten teilweise abweicht.
Das Rechtsmittel des Klägers ist zwar nicht mehr verspätet, aber unzulässig.
Zunächst ist festzuhalten, daß es sich bei dem Rechtsmittel des Klägers entgegen der nach § 84 Abs 2 ZPO unerheblichen unrichtigen Benennung nicht um eine außerordentliche, sondern um eine ordentliche Revision handelt. Eine außerordentliche Revision liegt nämlich nur dann vor, wenn sie sich gegen ein Berufungsurteil richtet, in dem gemäß § 500 Abs 3 ZPO ausgesprochen ist, daß die Revision nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist (§ 505 Abs 3 ZPO).Zunächst ist festzuhalten, daß es sich bei dem Rechtsmittel des Klägers entgegen der nach Paragraph 84, Absatz 2, ZPO unerheblichen unrichtigen Benennung nicht um eine außerordentliche, sondern um eine ordentliche Revision handelt. Eine außerordentliche Revision liegt nämlich nur dann vor, wenn sie sich gegen ein Berufungsurteil richtet, in dem gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO ausgesprochen ist, daß die Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist (Paragraph 505, Absatz 3, ZPO).
Gegen ein Urteil des Berufungsgerichts ist, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, die Revision - in der hier nicht durchbrochenen Regel - nach § 502 Abs 3 ZPO unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstands in Geld oder Geldeswert 60.000 S nicht übersteigt.Gegen ein Urteil des Berufungsgerichts ist, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, die Revision - in der hier nicht durchbrochenen Regel - nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstands in Geld oder Geldeswert 60.000 S nicht übersteigt.
Ob der von der Bestätigung betroffene Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entscheidet, 60.000 S übersteigt, hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO im Urteil auszusprechen. Nach dem drittletzten Satz des zitierten Absatzes sind auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstands die §§ 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden, jedoch ist das Gericht nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstands angegeben hat. Erforderlichenfalls sind die Parteien in der Berufungsverhandlung über den Wert des Streitgegenstands zu vernehmen.Ob der von der Bestätigung betroffene Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entscheidet, 60.000 S übersteigt, hat das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO im Urteil auszusprechen. Nach dem drittletzten Satz des zitierten Absatzes sind auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstands die Paragraphen 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden, jedoch ist das Gericht nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstands angegeben hat. Erforderlichenfalls sind die Parteien in der Berufungsverhandlung über den Wert des Streitgegenstands zu vernehmen.
Gegen einen solchen Ausspruch des Berufungsgerichts findet nach § 500 Abs 4 Satz 1 ZPO kein Rechtsmittel statt. Daraus und durch Umkehrschluß aus § 508 a Abs 1 ZPO, wonach das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden ist, ergibt sich, daß das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO gebunden ist. Nur wenn die im § 500 Abs 2 ZPO genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, wenn also gar nicht zu bewerten wäre, oder wenn gegen die Bewertungsgrundsätze der §§ 54 bis 60 JN verstoßen wurde, bindet eine solche unzulässige und gesetzwidrige Bewertung den Obersten Gerichtshof nicht (Fasching, ErgBd. 67 f.; derselbe, D RZ 1830;Gegen einen solchen Ausspruch des Berufungsgerichts findet nach Paragraph 500, Absatz 4, Satz 1 ZPO kein Rechtsmittel statt. Daraus und durch Umkehrschluß aus Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO, wonach das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht gebunden ist, ergibt sich, daß das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gebunden ist. Nur wenn die im Paragraph 500, Absatz 2, ZPO genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, wenn also gar nicht zu bewerten wäre, oder wenn gegen die Bewertungsgrundsätze der Paragraphen 54 bis 60 JN verstoßen wurde, bindet eine solche unzulässige und gesetzwidrige Bewertung den Obersten Gerichtshof nicht (Fasching, ErgBd. 67 f.; derselbe, D RZ 1830;
ständige Rechtsprechung: EvBl 1954/316;
MietSlg. 18.677; JBl 1967, 578; EvBl 1968/96; EvBl 1972/260;
EvBl 1973/55; ÖBl. 1976, 27; JBl 1982, 157 ua.). Daran hat sich durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 nichts geändert (JBl 1985, 113, 3 Ob 601/83).
Der im § 500 Abs 2 Z 2 ZPO vorgeschriebene Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts stellt sich im Hinblick auf die davon abhängige Revisionszulässigkeit (§ 502 Abs 3 ZPO) seinem Wesen nach als Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht dar (Fasching, D RZ 1830), bindet dessen Zulassungsermessen jedoch an die sinngemäße Anwendung der Wertberechnungsvorschriften der §§ 54 bis 60 JN, nicht jedoch an die Geldsumme, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstands angegeben hat. Es liegt hier ein Fall des gesetzlich gebundenen Ermessens vor. Diese Vorschrift ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sowohl die Grenzen des Ermessens als auch die gesetzlichen Richtlinien zu dessen Ausübung genügend determiniert sind (Fasching, Ergänzungsband 69 f. und 93). Der Revisionswerber bestreitet nicht, daß die bis zur Zivilverfahrensnovelle 1983 geltende Fassung des § 500 Abs 2 ZPO verfassungsrechtlich unbedenklich war (in diesem Sinn auch JBl 1982, 137 ua.), hält aber die geltende Fassung des § 500 Abs 2 Z 2 ZPO für verfassungswidrig, weil er vermeint, die sinngemäße Anwendung der §§ 54 bis 60 JN auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstands wäre seit der zitierten Novelle nur mehr für den im § 500 Abs 2 Z 3 ZPO vorgeschriebenen Ausspruch vorgesehen.Der im Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vorgeschriebene Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts stellt sich im Hinblick auf die davon abhängige Revisionszulässigkeit (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO) seinem Wesen nach als Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht dar (Fasching, D RZ 1830), bindet dessen Zulassungsermessen jedoch an die sinngemäße Anwendung der Wertberechnungsvorschriften der Paragraphen 54 bis 60 JN, nicht jedoch an die Geldsumme, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstands angegeben hat. Es liegt hier ein Fall des gesetzlich gebundenen Ermessens vor. Diese Vorschrift ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sowohl die Grenzen des Ermessens als auch die gesetzlichen Richtlinien zu dessen Ausübung genügend determiniert sind (Fasching, Ergänzungsband 69 f. und 93). Der Revisionswerber bestreitet nicht, daß die bis zur Zivilverfahrensnovelle 1983 geltende Fassung des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO verfassungsrechtlich unbedenklich war (in diesem Sinn auch JBl 1982, 137 ua.), hält aber die geltende Fassung des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO für verfassungswidrig, weil er vermeint, die sinngemäße Anwendung der Paragraphen 54 bis 60 JN auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstands wäre seit der zitierten Novelle nur mehr für den im Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO vorgeschriebenen Ausspruch vorgesehen.
Entgegen dieser Rechtsansicht des Revisionswerbers beziehen sich die die Berechnung des Wertes des Streitgegenstands betreffenden Sätze des § 500 Abs 2 ZPO nicht nur auf den erst durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 eingeführten Ausspruch nach Z 3 dieser Gesetzesstelle, sondern nach wie vor auch auf die früher in diesem Absatz allein geregelten, derzeit in den Z 1 und 2 geregelten Aussprüche.Entgegen dieser Rechtsansicht des Revisionswerbers beziehen sich die die Berechnung des Wertes des Streitgegenstands betreffenden Sätze des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO nicht nur auf den erst durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 eingeführten Ausspruch nach Ziffer 3, dieser Gesetzesstelle, sondern nach wie vor auch auf die früher in diesem Absatz allein geregelten, derzeit in den Ziffer eins und 2 geregelten Aussprüche.
Diese Zuordnung der die Berechnung des Wertes des Streitgegenstands betreffenden Sätze zu allen nunmehr drei im zweiten Absatz des § 500 ZPO geregelten Wertaussprüchen wäre vermutlich auch vom Revisionswerber nicht bezweifelt worden, wenn diese Sätze dem seit der Zivilverfahrensnovelle 1983 in drei Ziffern gegliederten ersten Satz dieses Absatzes nicht ohne eigenen Absatz unmittelbar angefügt worden wären.Diese Zuordnung der die Berechnung des Wertes des Streitgegenstands betreffenden Sätze zu allen nunmehr drei im zweiten Absatz des Paragraph 500, ZPO geregelten Wertaussprüchen wäre vermutlich auch vom Revisionswerber nicht bezweifelt worden, wenn diese Sätze dem seit der Zivilverfahrensnovelle 1983 in drei Ziffern gegliederten ersten Satz dieses Absatzes nicht ohne eigenen Absatz unmittelbar angefügt worden wären.
Der Anregung des Revisionswerbers, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Verfassungswidrigkeit des § 500 Abs 2 (Z 2) ZPO zu stellen, war daher nicht zu folgen. Da der Streitgegenstand der Oppositionsklage, in der das Erlöschen eines auf Erwirkung von Handlungen gerichteten Anspruchs geltend gemacht wird, nicht in einem Geldbetrag besteht, hatte das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstands vorzunehmen, ohne dabei an den vom Kläger in der Oppositionsklage entsprechend der vom nunmehrigen Oppositionsbeklagten als Kläger im Titelprozeß angegebenen Höhe seines Interesses an der eingeklagten persönlichen Leistung des nunmehrigen Oppositionsklägers als angegebenen Betrag von 70.000 S gebunden zu sein. Es kann daher nicht gesagt werden, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung des Wertes des Streitgegenstands gegen die im § 500 Abs 2 ZPO festgelegten Bewertungsgrundsätze verstoßen hätte.Der Anregung des Revisionswerbers, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 500, Absatz 2, (Ziffer 2,) ZPO zu stellen, war daher nicht zu folgen. Da der Streitgegenstand der Oppositionsklage, in der das Erlöschen eines auf Erwirkung von Handlungen gerichteten Anspruchs geltend gemacht wird, nicht in einem Geldbetrag besteht, hatte das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstands vorzunehmen, ohne dabei an den vom Kläger in der Oppositionsklage entsprechend der vom nunmehrigen Oppositionsbeklagten als Kläger im Titelprozeß angegebenen Höhe seines Interesses an der eingeklagten persönlichen Leistung des nunmehrigen Oppositionsklägers als angegebenen Betrag von 70.000 S gebunden zu sein. Es kann daher nicht gesagt werden, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung des Wertes des Streitgegenstands gegen die im Paragraph 500, Absatz 2, ZPO festgelegten Bewertungsgrundsätze verstoßen hätte.
Das Revisionsgericht ist daher an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 ZPO gebunden.Das Revisionsgericht ist daher an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO gebunden.
Deshalb war die nach § 502 Abs 3 ZPO unzulässige, im Wiedereinsetzungsantrag überflüssigerweise wiederholte (EvBl 1964/367) Revision zurückzuweisen.Deshalb war die nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO unzulässige, im Wiedereinsetzungsantrag überflüssigerweise wiederholte (EvBl 1964/367) Revision zurückzuweisen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen selbst zu tragen, weil sie in der ersten Revisionsbeantwortung keine Einwendungen gegen die aus der Revisionsschrift erkennbare Verspätung derselben und gegen die Zulässigkeit im Sinne des nunmehrigen Zurückweisungsbeschlusses erhob (der Beklagte erklärte darin ausdrücklich mit einer Wertannahme über 60.000 S einverstanden zu sein), und weil eine zweite Revisionsbeantwortung unzulässig war.