Rechtssatz RS0042278
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042278
Entscheidungsdatum
03.07.1985
Rechtssatz
Die die Berechnung des Wertes des Streitgegenstands betreffenden Sätze des § 500 Abs 2 ZPO beziehen sich nicht nur auf den erst durch die ZVN 1983 eingeführten Ausspruch nach Z 3 dieser Gesetzesstelle, sondern nach wie vor auch auf die früher in diesem Absatz allein geregelten, derzeit in den Z 1 und 2 geregelten Aussprüche.Die die Berechnung des Wertes des Streitgegenstands betreffenden Sätze des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO beziehen sich nicht nur auf den erst durch die ZVN 1983 eingeführten Ausspruch nach Ziffer 3, dieser Gesetzesstelle, sondern nach wie vor auch auf die früher in diesem Absatz allein geregelten, derzeit in den Ziffer eins und 2 geregelten Aussprüche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042278
Dokumentnummer
JJR_19850703_OGH0002_0030OB00082_8500000_001