Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 29/14h×

Entscheidung 10 ObS 29/14h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042729 Rechtssatz 13.06.1972Zivilrecht; Strafrecht
Daraus allein, dass Art 92 Abs 1 B-VG den OGH als oberste Instanz in Zivilsachen und Strafsachen statuiert, kann nicht abgeleitet werden, dass eine Partei in jedem Rechtsstreit einen durch die Verfassung geschützten Anspruch auf Ausschöpfung des Rechtszuges …
RS0044057 Rechtssatz 04.02.1970Zivilrecht
Weder Art 92 Abs 1 B-VG noch Art 6 MRK sind geeignet, Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 erster Fall ZPO hervorzurufen. Der OGH sieht sich daher nicht veranlasst, die Aufhebung dieser Gesetzesbestimmung gemäß § …
RS0079186 Rechtssatz 23.10.1974Zivilrecht
Art 6 Abs 1 MRK gibt keinen Anspruch auf einen mehrinstanzigen Rechtsweg (Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte 234). Verfassungsrechtlich garantiert ist vor allem das Verfahren in Zivilsachen vor einem unabhängigen Gericht (sh dazu …
RS0102362 Rechtssatz 23.04.1996Zivilrecht
Diese Verfassungsnorm enthält nur eine sogenannte Bestandsgarantie des Obersten Gerichtshofs, sodass Rechtsmittelbeschränkungen solange und in dem Ausmaß verfassungskonform sind, als sie die Funktion des Obersten Gerichtshofs nicht aushöhlen oder ihn ganz a …
RS0123630 Rechtssatz 10.06.2008Zivilrecht
Gegen die Bestimmung des § 248c Abs 2 ASVG, wonach für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrags nur die aufgrund einer Pflichtversicherung nach dem 31.12.2003 in der Pensionsversicherung geleisteten Beiträge zu berücksichtigen sind, bestehen k …
RS0128469 Rechtssatz 20.11.2012Zivilrecht
In der in § 248c Abs 2 ASVG enthaltenen Wortfolge „... aufgrund einer Pflichtversicherung ... geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf den (die) Versicherte(n) entfallen, ...“ sind lediglich die Dienstnehmerbeiträge angesprochen.