Rechtssatz RS0118919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118919
Entscheidungsdatum
17.03.2004
Rechtssatz
Die Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Stillschweigen über den Inhalt der Beendigungsvereinbarung und die Gründe für die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu bewahren, ist grundsätzlich erlaubt. Tritt jedoch die Zielsetzung und Zwecksetzung dazu, Einkommensbestandteile vor der Ehegattin des Arbeitnehmers geheim zu halten, um diese damit um den ihr zustehenden Unterhalt zu bringen, ist diese Vereinbarung sittenwidrig. Gerade die Schädigung Dritter ist ein typisches Element der Sittenwidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118919
Dokumentnummer
JJR_20040317_OGH0002_009OBA00050_03Y0000_002