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Rechtssatz RS0118919

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118919

Geschäftszahl

9ObA50/03y

Entscheidungsdatum

17.03.2004

Rechtssatz

Die Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Stillschweigen über den Inhalt der Beendigungsvereinbarung und die Gründe für die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu bewahren, ist grundsätzlich erlaubt. Tritt jedoch die Zielsetzung und Zwecksetzung dazu, Einkommensbestandteile vor der Ehegattin des Arbeitnehmers geheim zu halten, um diese damit um den ihr zustehenden Unterhalt zu bringen, ist diese Vereinbarung sittenwidrig. Gerade die Schädigung Dritter ist ein typisches Element der Sittenwidrigkeit.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 50/03y
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 50/03y
    Veröff: SZ 2004/39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118919

Dokumentnummer

JJR_20040317_OGH0002_009OBA00050_03Y0000_002