Die Revision ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach der eindeutigen Gesetzeslage gebührt einer gesetzlichen Interessenvertretung sowie einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung gegenüber dem Gegner der von ihrem Funktionär oder Arbeitnehmer vertretenen Partei der Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes iSd § 1 Abs 2 und 3 AufwandersatzG, der im Verfahren nach § 58a ASGG geltend zu machen ist (§ 1 Abs 1 und 4 AufwandersatzG). Nach § 58a ASGG hat die gesetzliche Interessenvertretung oder die freiwillige kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung in dem Verfahren über ihren Anspruch auf Aufwandersatz die Stellung einer Partei. In ein von der Partei übergebenes Kostenverzeichnis sowie von ihr erhobenes Rechtsmittel können auch das Verzeichnis des Aufwandes bzw das Rechtsmittel der gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung betreffend deren Anspruch auf Aufwandersatz aufgenommen werden (§ 58a Abs 1 und 2 ASGG). Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass in Verfahren in Arbeitsrechtssachen - der Kostenersatz in Sozialrechtssachen ist in § 77 ASGG gesondert geregelt - Arbeitnehmer oder Funktionäre einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung Parteien vertreten (§ 40 Abs 1 Z 2 ASGG), wodurch der Interessenvertretung ein von ihr zu tragender Aufwand entsteht, der von einem Außenstehenden - nämlich dem Prozessgegner - verursacht wird. Dieser Prozessgegner soll nach Maßgabe des zivilprozessualen Kostenersatzrechtes zum Kostenersatz an die Interessenvertretung herangezogen werden. Dieser Ersatzanspruch soll nicht der vertretenen Partei, sondern der Interessenvertretung zustehen. Es handelt sich um einen eigenen Anspruch der gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung. Der Kostenersatzanspruch der vertretenen Partei bleibt davon grundsätzlich unberührt, sodass sie etwa ihre Barauslagen als Kostenersatz verlangen kann. Gleiches gilt für die Exekutionskosten, die vom Pauschalbetrag nicht erfasst sind. Es handelt sich somit bei dem Anspruch auf Aufwandersatz nach § 58a ASGG um keinen Anspruch des Arbeitnehmers (8 ObS 14/94 = ecolex 1994, 706 = RZ 1995/51; Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2 369 f).Nach der eindeutigen Gesetzeslage gebührt einer gesetzlichen Interessenvertretung sowie einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung gegenüber dem Gegner der von ihrem Funktionär oder Arbeitnehmer vertretenen Partei der Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes iSd Paragraph eins, Absatz 2 und 3 AufwandersatzG, der im Verfahren nach Paragraph 58 a, ASGG geltend zu machen ist (Paragraph eins, Absatz eins und 4 AufwandersatzG). Nach Paragraph 58 a, ASGG hat die gesetzliche Interessenvertretung oder die freiwillige kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung in dem Verfahren über ihren Anspruch auf Aufwandersatz die Stellung einer Partei. In ein von der Partei übergebenes Kostenverzeichnis sowie von ihr erhobenes Rechtsmittel können auch das Verzeichnis des Aufwandes bzw das Rechtsmittel der gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung betreffend deren Anspruch auf Aufwandersatz aufgenommen werden (Paragraph 58 a, Absatz eins und 2 ASGG). Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass in Verfahren in Arbeitsrechtssachen - der Kostenersatz in Sozialrechtssachen ist in Paragraph 77, ASGG gesondert geregelt - Arbeitnehmer oder Funktionäre einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung Parteien vertreten (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG), wodurch der Interessenvertretung ein von ihr zu tragender Aufwand entsteht, der von einem Außenstehenden - nämlich dem Prozessgegner - verursacht wird. Dieser Prozessgegner soll nach Maßgabe des zivilprozessualen Kostenersatzrechtes zum Kostenersatz an die Interessenvertretung herangezogen werden. Dieser Ersatzanspruch soll nicht der vertretenen Partei, sondern der Interessenvertretung zustehen. Es handelt sich um einen eigenen Anspruch der gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung. Der Kostenersatzanspruch der vertretenen Partei bleibt davon grundsätzlich unberührt, sodass sie etwa ihre Barauslagen als Kostenersatz verlangen kann. Gleiches gilt für die Exekutionskosten, die vom Pauschalbetrag nicht erfasst sind. Es handelt sich somit bei dem Anspruch auf Aufwandersatz nach Paragraph 58 a, ASGG um keinen Anspruch des Arbeitnehmers (8 ObS 14/94 = ecolex 1994, 706 = RZ 1995/51; Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2 369 f).
Nach der ebenfalls deutlichen Regelung des § 1 Abs 2 Z 4 IESG sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Arbeitnehmers, nicht aber dritter Personen gesichert, spricht doch § 1 Abs 2 Z 4 IESG von Prozesskosten, die dem Arbeitnehmer zur Durchsetzung seiner Ansprüche nach Abs 2 Z 1 bis 3 rechtskräftigNach der ebenfalls deutlichen Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Arbeitnehmers, nicht aber dritter Personen gesichert, spricht doch Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG von Prozesskosten, die dem Arbeitnehmer zur Durchsetzung seiner Ansprüche nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 rechtskräftig
zugesprochen ... wurden (lit a), von tarifmäßigen Prozesskosten (lit d), Barauslagen und Kosten, die dem Arbeitnehmer ... entstanden sindzugesprochen ... wurden (Litera a,), von tarifmäßigen Prozesskosten (Litera d,), Barauslagen und Kosten, die dem Arbeitnehmer ... entstanden sind
(lit e) etc. Der pauschalierte Aufwandersatz, der der gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung zusteht, ist (zu Recht) nicht erwähnt. Zweck des IESG ist die Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstiger aus dem Dienstverhältnis erwachsener Ansprüche des Arbeitnehmers in einem gewissen Umfang; dazu gehören auch akzessorische Ansprüche wie Prozesskosten. Nicht gesichert ist jedoch der von der gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung zu tragende Aufwand; deren wirtschaftliche Situation ist nicht mit der des Arbeitnehmers vergleichbar. Es ist daher auch keine analoge Ausweitung des IESG auf diesen Aufwand angebracht, zumal der Kostenersatzanspruch der gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung nicht in den Katalog der gesicherten Ansprüche aufgenommen wurde, obwohl das IESG seit Erlassung des AufwandersatzG bzw des § 58a ASGG mehrfach novelliert und vor allem durch das IRÄG 1994 der Katalog der zu ersetzenden Kosten erweitert wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass es der Gesetzgeber mit voller Absicht unterlassen hat, eine entsprechende Regelung in das IESG aufzunehmen. Infolge dessen kommt eine Überwälzung der Kosten des pauschalierten Aufwandersatzes auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nicht in Frage.(Litera e,) etc. Der pauschalierte Aufwandersatz, der der gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung zusteht, ist (zu Recht) nicht erwähnt. Zweck des IESG ist die Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstiger aus dem Dienstverhältnis erwachsener Ansprüche des Arbeitnehmers in einem gewissen Umfang; dazu gehören auch akzessorische Ansprüche wie Prozesskosten. Nicht gesichert ist jedoch der von der gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung zu tragende Aufwand; deren wirtschaftliche Situation ist nicht mit der des Arbeitnehmers vergleichbar. Es ist daher auch keine analoge Ausweitung des IESG auf diesen Aufwand angebracht, zumal der Kostenersatzanspruch der gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung nicht in den Katalog der gesicherten Ansprüche aufgenommen wurde, obwohl das IESG seit Erlassung des AufwandersatzG bzw des Paragraph 58 a, ASGG mehrfach novelliert und vor allem durch das IRÄG 1994 der Katalog der zu ersetzenden Kosten erweitert wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass es der Gesetzgeber mit voller Absicht unterlassen hat, eine entsprechende Regelung in das IESG aufzunehmen. Infolge dessen kommt eine Überwälzung der Kosten des pauschalierten Aufwandersatzes auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nicht in Frage.
Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers hat auf die vom Kläger betriebene Forderung im Exekutionsverfahren S 16.000,-- bezahlt; wie der Kläger diesen Betrag verwendet, ist ausschließlich seine Angelegenheit und kann nicht dazu führen, dass Ansprüche dritter Personen, die nicht gesichert sind, mittelbar zu gesicherten Ansprüchen iSd IESG würden. Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, den Aufwandersatzanspruch der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu zahlen, besteht nicht. Eine "Einlösung" eines nichtgesicherten Anspruches kann nicht dazu führen, dass dieser Anspruch zu einem gesicherten wird.
An diesem Ergebnis kann auch nichts ändern, dass der Kläger selbst - in rechtswidriger Weise - das Exekutionsverfahren auch zur Hereinbringung des Aufwandersatzanspruches eingeleitet und das Exekutionsgericht rechtswidrig die Exekution auch hinsichtlich des nur der gesetzlichen Interessenvertretung bzw der freiwilligen Berufsvereinigung selbst zustehenden Anspruchs bewilligt hat; es darf nämlich niemand aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten einen Vorteil ziehen.
Das Problem der Teilzahlung und worauf diese anzurechnen ist, stellt sich vorliegendenfalls nicht, weil es sich um Forderungen Dritter handelt, die der Arbeitnehmer nicht zu begleichen verpflichtet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, ASGG in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.