Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1.August 1989 bis 31.Jänner 1992 bei der B*****-Computer Handels- und EntwicklungsgmbH beschäftigt. Auf Grund der vom Kläger, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark in Graz, am 3.Juli 1992 eingebrachten Mahnklage wurde die genannte Gesellschaft als ehemalige Arbeitgeberin verurteilt, dem Kläger den Betrag von S 55.435,80 brutto abzüglich S 15.796,81 netto sA für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu zahlen. Zur Hereinbringung dieser vollstreckbaren Forderung bewilligte das Bezirksgericht für ZRS Graz mit Beschluß vom 1.September 1992 (AZ 14.447/92) die Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf beweglicher Sachen der ehemaligen Dienstgeberin. In diesem Verfahren wurde der Kläger als betreibende Partei durch Dr.Heinz K*****, Rechtsanwalt in Graz, vertreten, der sich auf seine Bevollmächtigung samt Geldvollmacht gemäß § 30 Abs 2 ZPO berief. An Exekutionskosten sind insgesamt S 2.307,24 - entstanden; diese Kosten wurden von der Kammer für Arbeiter und Angestellte in zwei Teilbeträgen dem Rechtsanwalt Dr.Heinz Kallan am 13.August und 21.Dezember 1992 überwiesen. Mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 16. Dezember 1992 wurde über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin das Konkursverfahren eröffnet.Der Kläger war vom 1.August 1989 bis 31.Jänner 1992 bei der B*****-Computer Handels- und EntwicklungsgmbH beschäftigt. Auf Grund der vom Kläger, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark in Graz, am 3.Juli 1992 eingebrachten Mahnklage wurde die genannte Gesellschaft als ehemalige Arbeitgeberin verurteilt, dem Kläger den Betrag von S 55.435,80 brutto abzüglich S 15.796,81 netto sA für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu zahlen. Zur Hereinbringung dieser vollstreckbaren Forderung bewilligte das Bezirksgericht für ZRS Graz mit Beschluß vom 1.September 1992 (AZ 14.447/92) die Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf beweglicher Sachen der ehemaligen Dienstgeberin. In diesem Verfahren wurde der Kläger als betreibende Partei durch Dr.Heinz K*****, Rechtsanwalt in Graz, vertreten, der sich auf seine Bevollmächtigung samt Geldvollmacht gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO berief. An Exekutionskosten sind insgesamt S 2.307,24 - entstanden; diese Kosten wurden von der Kammer für Arbeiter und Angestellte in zwei Teilbeträgen dem Rechtsanwalt Dr.Heinz Kallan am 13.August und 21.Dezember 1992 überwiesen. Mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 16. Dezember 1992 wurde über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin das Konkursverfahren eröffnet.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 23.Feber 1993 wurde dem Kläger Insolvenz-Ausfallgeld in der Höhe von S 35.527,-- zuerkannt, mit weiterem Bescheid vom selben Tag jedoch die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld in der Höhe von S 2.207,-- mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger die Kammer für Arbeiter und Angestellte zur Hereinbringung der offenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bevollmächtigt habe, die zusätzlichen Kosten dadurch entstanden seien, daß sie Aufgaben dem Rechtsanwalt Dr.K***** delegiert habe und diese Mehraufwendungen keine notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellen würden.
Die gegen die vorgenannte Zahlungsablehnung erhobene Klage wies das Erstgericht mit der Begründung ab, die Klagsforderung sei im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt Dr.Heinz K***** und der Kammer für Arbeiter und Angestellte entstanden und dieser sei auch der Betrag in Rechnung gestellt und von ihr beglichen worden. Demnach sei aber davon auszugehen, daß es sich hiebei nicht um Rechtsverfolgungskosten handle, die dem Kläger erwachsen seien.
Das Berufungsgericht gab der gegen das erstgerichtliche Urteil aus den Gründen der unvollständigen Tatsachenfeststellung - dieser Grund geht als Geltendmachung von Feststellungsmängeln im Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung auf - und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers Folge. Es führte aus, gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG habe der Arbeitnehmer auch Anspruch auf Insolvenzausfallgeld hinsichtlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Formeller und materieller Gläubiger der Kosten des Exekutionsverfahrens sei der Kläger. Im § 1 Abs 2 Z 4 lit c IESG seien auch die Exekutionskosten genannt. Der Gesetzgeber unterstelle, daß diese Kosten dem Arbeitnehmer zu Durchsetzung und Hereinbringung seiner Ansprüche gegen den Arbeitgeber entstanden oder erwachsen seien. Es sei nicht entscheidend, ob diese Prozeß- oder Verfahrenskosten von dritter Seite vorgestreckt oder allenfalls sogar endgültig getragen würden. Im übrigen sei es Sache des Klägers, wen er zur Durchsetzung seiner Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bevollmächtige.Das Berufungsgericht gab der gegen das erstgerichtliche Urteil aus den Gründen der unvollständigen Tatsachenfeststellung - dieser Grund geht als Geltendmachung von Feststellungsmängeln im Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung auf - und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers Folge. Es führte aus, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG habe der Arbeitnehmer auch Anspruch auf Insolvenzausfallgeld hinsichtlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Formeller und materieller Gläubiger der Kosten des Exekutionsverfahrens sei der Kläger. Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, IESG seien auch die Exekutionskosten genannt. Der Gesetzgeber unterstelle, daß diese Kosten dem Arbeitnehmer zu Durchsetzung und Hereinbringung seiner Ansprüche gegen den Arbeitgeber entstanden oder erwachsen seien. Es sei nicht entscheidend, ob diese Prozeß- oder Verfahrenskosten von dritter Seite vorgestreckt oder allenfalls sogar endgültig getragen würden. Im übrigen sei es Sache des Klägers, wen er zur Durchsetzung seiner Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bevollmächtige.
Das Berufungsgericht erklärte die Revision für unzulässig, weil der Rechtsfrage, ob dem Kläger Insolvenzausfallgeld für rechtskräftig zugesprochene Prozeß- und Exekutionskosten gebühre, eine erhebliche Bedeutung iSd § 46 Abs 1 Z 1 ASGG nicht zukomme.Das Berufungsgericht erklärte die Revision für unzulässig, weil der Rechtsfrage, ob dem Kläger Insolvenzausfallgeld für rechtskräftig zugesprochene Prozeß- und Exekutionskosten gebühre, eine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG nicht zukomme.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des beklagten Arbeitsamtes aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und das Urteil erster Instanz wieder herzustellen. Hiezu wird vorgebracht, die Revision sei zulässig, denn der Rechtsfrage, ob einem durch die Arbeiterkammer unentgeltlich vertretenen Arbeitnehmer ein Kostenersatz gebühre, komme erhebliche Bedeutung zu. Hätte die Arbeiterkammer den Kläger im Exekutionsverfahren selbst vertreten, wären keine tarifmäßigen Exekutionskosten entstanden. Die Barauslagen hätte sie wegen ihres unentgeltlichen Vertretungsauftrages aus eigenem Mittel bestreiten müssen. Bei den Barauslagen (Gerichts- und Vollzugsgebühren) handle es sich nicht um dem Arbeitnehmer erwachsene Kosten, sondern um Kosten eines Dritten, für die eine Ersatzpflicht des Arbeitnehmers nicht bestehe. Eine Überwälzung der Kosten für Barauslagen auf den unterliegenden Prozeßgegner sei nur im Rahmen des "Barauslagengesetzes" - vermutlich ist damit das Bundesgesetz über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen (Bundesgesetz über den Aufwandersatz sowie über die Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtgesetzes BGBl Nr 28/1993 gemeint - zulässig. Gleiches müsse auch für tarifmäßigen Kosten eines Rechtsanwaltes gelten, dessen sich die Arbeiterkammer für die Erfüllung ihres Vertretungsauftrages bediene. Auch für diese Kosten bestehe keine Ersatzpflicht des Klägers, weshalb ihm hierfür kein Insolvenzausfallgeld gebühre.Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des beklagten Arbeitsamtes aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und das Urteil erster Instanz wieder herzustellen. Hiezu wird vorgebracht, die Revision sei zulässig, denn der Rechtsfrage, ob einem durch die Arbeiterkammer unentgeltlich vertretenen Arbeitnehmer ein Kostenersatz gebühre, komme erhebliche Bedeutung zu. Hätte die Arbeiterkammer den Kläger im Exekutionsverfahren selbst vertreten, wären keine tarifmäßigen Exekutionskosten entstanden. Die Barauslagen hätte sie wegen ihres unentgeltlichen Vertretungsauftrages aus eigenem Mittel bestreiten müssen. Bei den Barauslagen (Gerichts- und Vollzugsgebühren) handle es sich nicht um dem Arbeitnehmer erwachsene Kosten, sondern um Kosten eines Dritten, für die eine Ersatzpflicht des Arbeitnehmers nicht bestehe. Eine Überwälzung der Kosten für Barauslagen auf den unterliegenden Prozeßgegner sei nur im Rahmen des "Barauslagengesetzes" - vermutlich ist damit das Bundesgesetz über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen (Bundesgesetz über den Aufwandersatz sowie über die Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 28 aus 1993, gemeint - zulässig. Gleiches müsse auch für tarifmäßigen Kosten eines Rechtsanwaltes gelten, dessen sich die Arbeiterkammer für die Erfüllung ihres Vertretungsauftrages bediene. Auch für diese Kosten bestehe keine Ersatzpflicht des Klägers, weshalb ihm hierfür kein Insolvenzausfallgeld gebühre.
Mit Beschluß vom 13.4.1994, 8 Ob S 1001/94, wurde dem Kläger die Erstattung einer Revisionsbeantwortung freigestellt. Die durch die Zustellung am 6.5.1994 in Gang gesetzte Frist endete am 3.6.1994, ohne daß sich der Kläger am Revisionsverfahren beteiligt hätte.