Rechtssatz RS0050485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050485
Entscheidungsdatum
30.06.1994
Rechtssatz
Dem Arbeitnehmer steht es weiterhin frei, sich im Exekutionsverfahren durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen und ungeachtet des AufwandersatzG gehören die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Exekutionskosten zu den gesicherten Ansprüchen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 lit c IESG.Dem Arbeitnehmer steht es weiterhin frei, sich im Exekutionsverfahren durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen und ungeachtet des AufwandersatzG gehören die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Exekutionskosten zu den gesicherten Ansprüchen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, IESG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050485
Dokumentnummer
JJR_19940630_OGH0002_008OBS00014_9400000_001