Rechtssatz RS0118918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118918
Entscheidungsdatum
07.05.2013
Rechtssatz
Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung des unterhaltspflichtigen Ehegatten, dem anderen Ehegatten über Vermögen oder Einkommen Auskunft zu erteilen, besteht zwar nicht; die im Rahmen der persönlichen Ehewirkungen anerkannte Verpflichtung, sich gegenseitig über alle wesentlichen Umstände des Berufslebens und Privatlebens aufzuklären und zu informieren, hat aber auch für die Belange des Unterhalts Bedeutung. Ein Ehegatte, der dem anderen Ehegatten Bestandteile seines Einkommens verschweigt, handelt pflichtwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118918
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013
Dokumentnummer
JJR_20040317_OGH0002_009OBA00050_03Y0000_001