Rechtssatz RS0118920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118920
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Rechtssatz
Es darf niemand aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten einen Vorteil ziehen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 50/03y
Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 50/03y
Veröff: SZ 2004/39
- 8 ObA 10/18f
Entscheidungstext OGH 23.02.2018 8 ObA 10/18f
Auch
- 4 Ob 55/21y
Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 55/21y
Beisatz: Hier: Bei sämtlichen Varianten des Rechtsmissbrauchs wird aber im Wesentlichen ein „krasses Missverhältnis“ zwischen den Interessen des Rechtsausübenden und den beeinträchtigten Interessen des davon Betroffenen verlangt, oder dass überwiegend unlautere Motive für die Geltendmachung der Ansprüche bestehen. (T1)
- 10 Ob 51/22f
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 51/22f
Vgl; Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen hing die (Verkaufs-)Leistung lediglich von der von der Verkäuferin zugesagten Liegenschaftsteilung, somit von einer aufschiebenden Bedingung ab. Für den Verjährungsbeginn zur Erhebung des Einwands der laesio enormis ist aber auf den Vertragsabschluss, nicht den Eintritt dieser Bedingung abzustellen. Dass die Bedingung bislang nicht eintrat, ist für den Beginn der Verjährungsfrist auch deswegen unerheblich, weil es nach den Zusagen der Verkäuferin ihre eigene Aufgabe gewesen wäre, die dafür erforderlichen Schritte zu setzen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118920
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2023
Dokumentnummer
JJR_20040317_OGH0002_009OBA00050_03Y0000_003