Rechtssatz RS0124112
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124112
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Rechtssatz
Eine Privatstiftung kann eine „Person" sein, „deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist" und die dem Gericht darüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen hat (§ 102 Abs 1 AußStrG). Es besteht eine Verpflichtung des Ersuchten zur Auskunftserteilung (§ 102 Abs 4 Satz 2 AußStrG). Der Wortlaut des § 102 Abs 1 AußStrG und die Regelung des Abs 2 dieser Gesetzesstelle machen klar, dass es für die Auskunftspflicht nicht erheblich ist, ob der Ersuchte „direkt" unterhaltspflichtig ist.Eine Privatstiftung kann eine „Person" sein, „deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist" und die dem Gericht darüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen hat (Paragraph 102, Absatz eins, AußStrG). Es besteht eine Verpflichtung des Ersuchten zur Auskunftserteilung (Paragraph 102, Absatz 4, Satz 2 AußStrG). Der Wortlaut des Paragraph 102, Absatz eins, AußStrG und die Regelung des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle machen klar, dass es für die Auskunftspflicht nicht erheblich ist, ob der Ersuchte „direkt" unterhaltspflichtig ist.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 46/08z
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 Ob 46/08z
Veröff: SZ 2008/135
- 4 Ob 47/18t
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 47/18t
Vgl; Beisatz: Für den Auskunftsanspruch ist es unerheblich, ob der Ersuchte „direkt“ unterhaltspflichtig ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124112
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018
Dokumentnummer
JJR_20080923_OGH0002_0100OB00046_08Z0000_001