Rechtssatz RS0124114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124114
Entscheidungsdatum
23.09.2008
Rechtssatz
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist für die Verhängung der Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu §§ 354 und 355 EO zu folgen, wonach die in diesen Bestimmungen normierten Geldstrafen zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen (§ 354 EO) oder von Duldungen oder Unterlassungen (§ 355 EO) nur über die juristische Person, die von der titelmäßigen Verpflichtung unmittelbar (allein) getroffen wird, selbst und nicht gegen deren Organwalter zu verhängen sind (RS0079250).Nach Auffassung des erkennenden Senats ist für die Verhängung der Geldstrafe nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraphen 354 und 355 EO zu folgen, wonach die in diesen Bestimmungen normierten Geldstrafen zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen (Paragraph 354, EO) oder von Duldungen oder Unterlassungen (Paragraph 355, EO) nur über die juristische Person, die von der titelmäßigen Verpflichtung unmittelbar (allein) getroffen wird, selbst und nicht gegen deren Organwalter zu verhängen sind (RS0079250).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124114
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20080923_OGH0002_0100OB00046_08Z0000_003