Rechtssatz RS0047870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047870
Geschäftszahl
2Ob1143/22; 3Ob983/34; 5Ob647/81; 7Ob290/00y; 2Ob128/16m
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Rechtssatz
Der Erbe des außerehelichen Vaters haftet für den von diesem zu leistenden Unterhalt des Kindes auch bei unbedingter Erbserklärung nur nach Maßgabe der Höhe des Nachlasses.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 1143/22
Entscheidungstext OGH 19.12.1922 2 Ob 1143/22
Veröff: SZ 6/143
- 3 Ob 983/34
Entscheidungstext OGH 05.12.1934 3 Ob 983/34
Veröff: SZ 16/238
- 5 Ob 647/81
Entscheidungstext OGH 14.07.1981 5 Ob 647/81
Beisatz: Die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Erben haben außer Betracht zu bleiben. (T1)
Veröff: SZ 54/107 = NZ 1983,140
- 7 Ob 290/00y
Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 Ob 290/00y
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Höhe der auf den Erben übergegangenen Unterhaltspflicht, insbesondere für die "Angemessenheit" der Kindesbedürfnisse und die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Elternteiles sind die zuletzt gegebenen Lebensverhältnisse des verstorbenen Elternteiles. Eine Veränderung gegenüber dem im Verlassenschaftsverfahren aufgrund einer schätzungsweisen Kapitalisierung errechneten Unterhaltsbetrag kann sich dadurch ergeben, dass sich die Bedürfnisse des Kindes im Laufe der Zeit ändern. (T2)
Veröff: SZ 73/191
- 2 Ob 128/16m
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 128/16m
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/39
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0047870
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19221219_OGH0002_0020OB01143_2200000_001