Aus der Begründung:
Da es sich bei dem hier geltend gemachten, seit dem 1. Jänner 1978 auf den §§ 166, 142 je nF ABGB beruhenden Unterhaltsanspruch um einen gesetzlichen Unterhalt im Sinne des § 502 Abs. 2 Z. 1 ZPO handelt (ebenso zu § 171 aF ABGB Fasching, Ergänzungsband, 82, und die ständige Rechtsprechung, etwa SZ 16/238; 3 Ob 361/52; Jud. 60 neu = SZ 27/177; 6 Ob 322/58; 1 Ob 475; 476/60; 6 Ob 247/62; 8 Ob 159/70 u. a.) und die genannte Rechtsmittelbeschränkung auch für unter Rechtskraftvorbehalt ergangene Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes gilt (Fasching IV, 405; JBl. 1947, 263; EFSlg. 8983; 5 Ob 527/80, 5 Ob 625/80 u. a.), ist zunächst die Zulässigkeit des Rekurses zu untersuchen.Da es sich bei dem hier geltend gemachten, seit dem 1. Jänner 1978 auf den Paragraphen 166, 142, je nF ABGB beruhenden Unterhaltsanspruch um einen gesetzlichen Unterhalt im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO handelt (ebenso zu Paragraph 171, aF ABGB Fasching, Ergänzungsband, 82, und die ständige Rechtsprechung, etwa SZ 16/238; 3 Ob 361/52; Jud. 60 neu = SZ 27/177; 6 Ob 322/58; 1 Ob 475; 476/60; 6 Ob 247/62; 8 Ob 159/70 u. a.) und die genannte Rechtsmittelbeschränkung auch für unter Rechtskraftvorbehalt ergangene Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes gilt (Fasching römisch vier, 405; JBl. 1947, 263; EFSlg. 8983; 5 Ob 527/80, 5 Ob 625/80 u. a.), ist zunächst die Zulässigkeit des Rekurses zu untersuchen.
Diese Frage ist nach den Grundsätzen des Jud. 60 neu zu beantworten. Danach gehört zur Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen; die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz ist auch dann nicht anfechtbar, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung führt. Das Rechtsmittel an den OGH ist insbesondere zulässig, wenn und insoweit die Entscheidung der zweiten Instanz über den Grund des Anspruches angefochten wird (zu § 171 aF ABGB ebenso Jud. 60 neu = SZ 27/177 u. a.). Um den Grund des Anspruches und nicht um die Bemessungskomponente der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen handelt es sich aber im gegebenen Zusammenhang, wenn es nicht um die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des unehelichen Vaters bzw. die Vermögensverhältnisse des Nachlasses des unehelichen Vaters - die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Erben haben dabei außer Betracht zu bleiben (Wentzel - Plessl in Klang[2] I/2, 221; Zdesar,Diese Frage ist nach den Grundsätzen des Jud. 60 neu zu beantworten. Danach gehört zur Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen; die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz ist auch dann nicht anfechtbar, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung führt. Das Rechtsmittel an den OGH ist insbesondere zulässig, wenn und insoweit die Entscheidung der zweiten Instanz über den Grund des Anspruches angefochten wird (zu Paragraph 171, aF ABGB ebenso Jud. 60 neu = SZ 27/177 u. a.). Um den Grund des Anspruches und nicht um die Bemessungskomponente der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen handelt es sich aber im gegebenen Zusammenhang, wenn es nicht um die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des unehelichen Vaters bzw. die Vermögensverhältnisse des Nachlasses des unehelichen Vaters - die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Erben haben dabei außer Betracht zu bleiben (Wentzel - Plessl in Klang[2] I/2, 221; Zdesar,
Die Vererblichkeit des Unterhalts der Kinder und ihre Behandlung im Verlassenschaftsverfahren, NZ 1979, 23; SZ 4/143 u.a.) - als eine der Grundlagen für die Festsetzung der von der Verlassenschaft bzw. nach deren Einantwortung von der Beklagten jeweils an den Kläger zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge geht, sondern um die Frage des "Wertes der Verlassenschaft" im Sinne des § 142 nF ABGB (oder früher des "Zureichens der Verlassenschaft" im Sinne des § 169 aF ABGB), der die Haftungsobergrenze für die Erben darstellt (vgl. Fasching, Ergänzungsband, 83 f.; SZ 16/238 u. a.; die Beurteilung der entsprechenden Minderung des Unterhaltsanspruches des Kindes im Sinne des dritten Satzes des § 142 nF ABGB wäre eine Bemessungsfrage).Die Vererblichkeit des Unterhalts der Kinder und ihre Behandlung im Verlassenschaftsverfahren, NZ 1979, 23; SZ 4/143 u.a.) - als eine der Grundlagen für die Festsetzung der von der Verlassenschaft bzw. nach deren Einantwortung von der Beklagten jeweils an den Kläger zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge geht, sondern um die Frage des "Wertes der Verlassenschaft" im Sinne des Paragraph 142, nF ABGB (oder früher des "Zureichens der Verlassenschaft" im Sinne des Paragraph 169, aF ABGB), der die Haftungsobergrenze für die Erben darstellt vergleiche Fasching, Ergänzungsband, 83 f.; SZ 16/238 u. a.; die Beurteilung der entsprechenden Minderung des Unterhaltsanspruches des Kindes im Sinne des dritten Satzes des Paragraph 142, nF ABGB wäre eine Bemessungsfrage).
Der Rekurs des Klägers ist also insoweit zulässig, als er sich mit dem Wert der Verlassenschaft als Haftungsobergrenze der Beklagten beschäftigt. Er ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist unter dem Wert der Verlassenschaft, bis zu dem die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, auf die Erben dieses Elternteiles übergeht (§ 142 Satz 1 nF ABGB), der also die Haftung der Erben unabhängig davon, ob diese eine unbedingte oder bedingte Erbserklärung abgeben, umfänglich beschränkt (Ostheim, Zur Unterhaltsschuld des Erben, NZ 1979, 50 F 11; Zdesar a.a.O., 23; Gschnitzer - Faistenberger, Familienrecht[2], 108; Pichler, Das neue Kindschaftsrecht, ÖA 1978, 25), in Übereinstimmung mit der zu § 171 aF bzw. § 169 aF ABGB herrschend gewesenen Auffassung (Regierungsvorlage zum UeKindG: 6 BlgNR, XII. GP, EB zu § 169 ABGB; SZ 30/50; Wentzel - Plessl a.a.O.) der Wert des reinen Nachlasses zu verstehen, d.h. der Wert der Nachlaßaktiven abzüglich der Erblasserschulden und Erbfallsschulden, ausgenommen jedoch die Pflichtteile und die aus dem letzten Willen entspringenden Lasten (Koziol - Welser[5] II, 320; Gschnitzer - Faistenberger a.a.O.; Ostheim a.a.O., 50 f.; Kostner, Die Unterhaltsschuld des Erben, NZ 1978, 171; Zemen, Die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes in Österreich, FamRZ 1973, 561; Schwimann, Kindesunterhalt und elterliche Gewalt in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht, 159; Pichler a.a.O., 24). Bei überschuldetem Nachlaß gehen die Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers nicht auf dessen Erben über (SZ 30/50; EvBl. 1965/143 u. a.). Finden mehrere Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers im Wert seiner Verlassenschaft nicht ausreichend Deckung, so sind sie nebeneinander verhältnismäßig zu berücksichtigen (Koziol - Welser a.a.O.; Kostner a. a.O.; Schwimann a.a.O.).Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist unter dem Wert der Verlassenschaft, bis zu dem die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, auf die Erben dieses Elternteiles übergeht (Paragraph 142, Satz 1 nF ABGB), der also die Haftung der Erben unabhängig davon, ob diese eine unbedingte oder bedingte Erbserklärung abgeben, umfänglich beschränkt (Ostheim, Zur Unterhaltsschuld des Erben, NZ 1979, 50 F 11; Zdesar a.a.O., 23; Gschnitzer - Faistenberger, Familienrecht[2], 108; Pichler, Das neue Kindschaftsrecht, ÖA 1978, 25), in Übereinstimmung mit der zu Paragraph 171, aF bzw. Paragraph 169, aF ABGB herrschend gewesenen Auffassung (Regierungsvorlage zum UeKindG: 6 BlgNR, römisch zwölf. GP, EB zu Paragraph 169, ABGB; SZ 30/50; Wentzel - Plessl a.a.O.) der Wert des reinen Nachlasses zu verstehen, d.h. der Wert der Nachlaßaktiven abzüglich der Erblasserschulden und Erbfallsschulden, ausgenommen jedoch die Pflichtteile und die aus dem letzten Willen entspringenden Lasten (Koziol - Welser[5] römisch zwei, 320; Gschnitzer - Faistenberger a.a.O.; Ostheim a.a.O., 50 f.; Kostner, Die Unterhaltsschuld des Erben, NZ 1978, 171; Zemen, Die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes in Österreich, FamRZ 1973, 561; Schwimann, Kindesunterhalt und elterliche Gewalt in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht, 159; Pichler a.a.O., 24). Bei überschuldetem Nachlaß gehen die Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers nicht auf dessen Erben über (SZ 30/50; EvBl. 1965/143 u. a.). Finden mehrere Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers im Wert seiner Verlassenschaft nicht ausreichend Deckung, so sind sie nebeneinander verhältnismäßig zu berücksichtigen (Koziol - Welser a.a.O.; Kostner a. a.O.; Schwimann a.a.O.).
Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß für die Begrenzung der Haftung des Erben des Unterhaltspflichtigen der Wert der Verlassenschaft im Zeitpunkt der Einantwortung maßgebend ist (SZ 14/245; Ehrenzweig[2] II/2, 526 f.; Gschnitzer - Faistenberger a. a.O.; soweit in einzelnen Entscheidungen die Ansicht vertreten wurde, als Haftungsobergrenze für die Erben sei der Wert der Verlassenschaft im Zeitpunkt der Urteilsfällung - SZ 5/233 - oder der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches - SZ 16/238; SZ 30/50 - maßgebend, kann diese aus den insbesondere von Ehrenzweig angestellten Erwägungen nicht aufrecht erhalten werden). Bis zur Einantwortung haftet der reine Nachlaß des Unterhaltspflichtigen dem Unterhaltsberechtigten als veränderliche Größe (Ehrenzweig a.a.O., 527). Eine Unrichtigkeit des Nachlaßinventars oder eine zwischen Inventarserrichtung und Einantwortung eingetretene Änderung des Nachlaßwertes hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der sich darauf beruft; den Passivstand zu behaupten und nachzuweisen ist stets Sache des Erben (SZ 14/245; Ehrenzweig a.a.O.; Weiß in Klang[2] III, 983 f.).Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß für die Begrenzung der Haftung des Erben des Unterhaltspflichtigen der Wert der Verlassenschaft im Zeitpunkt der Einantwortung maßgebend ist (SZ 14/245; Ehrenzweig[2] II/2, 526 f.; Gschnitzer - Faistenberger a. a.O.; soweit in einzelnen Entscheidungen die Ansicht vertreten wurde, als Haftungsobergrenze für die Erben sei der Wert der Verlassenschaft im Zeitpunkt der Urteilsfällung - SZ 5/233 - oder der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches - SZ 16/238; SZ 30/50 - maßgebend, kann diese aus den insbesondere von Ehrenzweig angestellten Erwägungen nicht aufrecht erhalten werden). Bis zur Einantwortung haftet der reine Nachlaß des Unterhaltspflichtigen dem Unterhaltsberechtigten als veränderliche Größe (Ehrenzweig a.a.O., 527). Eine Unrichtigkeit des Nachlaßinventars oder eine zwischen Inventarserrichtung und Einantwortung eingetretene Änderung des Nachlaßwertes hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der sich darauf beruft; den Passivstand zu behaupten und nachzuweisen ist stets Sache des Erben (SZ 14/245; Ehrenzweig a.a.O.; Weiß in Klang[2] römisch drei, 983 f.).
Das Berufungsgericht gelangte mithin ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis, daß die Entscheidung der gegenständlichen Streitsache vom Wert des gesamten Reinnachlasses im Zeitpunkt der Einantwortung an die Beklagte (für die Zeit vom 1. Jänner 1978 bis zur Einantwortung am 24. August 1978 allerdings vom Wert des gesamten Reinnachlasses während dieses Zeitraumes) und nicht von dem Kaufpreis abhängt, den die Beklagte nach der Einantwortung durch den Verkauf der von Ludwig S ererbten Liegenschaft erzielte. Wenn das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz aber der Meinung ist, daß es zur Feststellung des in rechtlicher Hinsicht maßgebenden Wertes des gesamten Reinnachlasses des Ludwig S noch ergänzender Beweisaufnahmen bedarf, so kann dem der OGH nicht entgegentreten.