Aus den Entscheidungsgründen:
... In der Sache selbst erachtet der Oberste Gerichtshof die
Revision für nicht begrundet.
... Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß zur Verpflegung im
Sinne des § 171 ABGB. auch die Kosten der Erziehung gehören, ist frei von Rechtsirrtum. Das bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, regelmäßig Erziehung von der Verpflegung, worunter es die Gewährung des Unterhaltes versteht (so auch in den §§ 166, 170 und 171 Abs. 2 ABGB.), während unter Erziehung die persönliche Sorge für die körperliche und geistige Entwicklung und in diesem Zusammenhang auch die Sorge für den Unterricht begriffen wird.Sinne des Paragraph 171, ABGB. auch die Kosten der Erziehung gehören, ist frei von Rechtsirrtum. Das bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, regelmäßig Erziehung von der Verpflegung, worunter es die Gewährung des Unterhaltes versteht (so auch in den Paragraphen 166, 170 und 171 Absatz 2, ABGB.), während unter Erziehung die persönliche Sorge für die körperliche und geistige Entwicklung und in diesem Zusammenhang auch die Sorge für den Unterricht begriffen wird.
Die Bestreitung der Kosten der Erziehung gehört zum Unterhalt (Verpflegung) (vgl. Bartsch in Klangs Kommentar, 1. Aufl., zu § 139 ABGB., S. 841). Die aus dem Fortfall des Wortes Erziehung in § 171 ABGB. von der Revision gezogenen Schlüsse treffen daher nicht zu.Die Bestreitung der Kosten der Erziehung gehört zum Unterhalt (Verpflegung) vergleiche Bartsch in Klangs Kommentar, 1. Aufl., zu Paragraph 139, ABGB., S. 841). Die aus dem Fortfall des Wortes Erziehung in Paragraph 171, ABGB. von der Revision gezogenen Schlüsse treffen daher nicht zu.
Die Revision wird weiter darauf gestützt, daß auf jeden Fall - auch wenn der Nachlaß die Kosten der Erziehung im Rahmen des Unterhaltes zu bestreiten habe - der vom Berufungsgericht für die Zeit vom Monat Mai 1951 angefangen mit monatlich 380 S und für die Zeit vom 28. September 1951 angefangen mit monatlich 500 S angenommene Versorgungsbedarf zu hoch veranschlagt sei.
In diesem Umfang kann die Revision nicht als zulässig angesehen werden, weil sie insoweit ja nur gegen die Höhe der Unterhaltsleistung gerichtet ist. Jedenfalls aber könnten die Vorschriften der Verordnungen vom 7. November 1950, BGBl. Nr. 225, und vom 25. Juli 1951, BGBl. Nr. 152, nicht zur Beantwortung der Frage dienen, welchen Betrag der angemessene Unterhalt eines außerehelichen Kindes erfordert. Denn die bezeichneten Verordnungen setzen nur für den Bereich des Anspruches auf Kinderzulage fest, unter welchen Voraussetzungen dieser Anspruch wegen eines dem Kinde eines öffentlichen Bediensteten zustehenden Geld- oder Naturalbezuges zu entfallen hat. Damit wird aber keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß die in dieser Verordnung vorgesehenen Mindestbeträge den angemessenen Unterhalt des Kindes eines Beamten zu decken imstande sind. Der unterhaltspflichtige Beamte wird dadurch, daß sein Kind einen Bezug in der von diesen Verordnungen vorgesehenen Mindesthöhe hat, keineswegs seiner Unterhaltspflicht ledig.In diesem Umfang kann die Revision nicht als zulässig angesehen werden, weil sie insoweit ja nur gegen die Höhe der Unterhaltsleistung gerichtet ist. Jedenfalls aber könnten die Vorschriften der Verordnungen vom 7. November 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 225, und vom 25. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 152, nicht zur Beantwortung der Frage dienen, welchen Betrag der angemessene Unterhalt eines außerehelichen Kindes erfordert. Denn die bezeichneten Verordnungen setzen nur für den Bereich des Anspruches auf Kinderzulage fest, unter welchen Voraussetzungen dieser Anspruch wegen eines dem Kinde eines öffentlichen Bediensteten zustehenden Geld- oder Naturalbezuges zu entfallen hat. Damit wird aber keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß die in dieser Verordnung vorgesehenen Mindestbeträge den angemessenen Unterhalt des Kindes eines Beamten zu decken imstande sind. Der unterhaltspflichtige Beamte wird dadurch, daß sein Kind einen Bezug in der von diesen Verordnungen vorgesehenen Mindesthöhe hat, keineswegs seiner Unterhaltspflicht ledig.