Rechtssatz RS0048527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048527
Entscheidungsdatum
18.06.1952
Rechtssatz
Zur Verpflegung im Sinne des § 171 ABGB gehören auch die Kosten der Erziehung. Die Frage, ob die Erben auch für die Kosten der Erziehung eines unehelichen Kindes aufzukommen haben, betrifft den Grund des Unterhaltsanspruches.Zur Verpflegung im Sinne des Paragraph 171, ABGB gehören auch die Kosten der Erziehung. Die Frage, ob die Erben auch für die Kosten der Erziehung eines unehelichen Kindes aufzukommen haben, betrifft den Grund des Unterhaltsanspruches.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0048527
Dokumentnummer
JJR_19520618_OGH0002_0030OB00361_5200000_001