Rechtssatz RS0047850
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047850
Entscheidungsdatum
31.01.2002
Rechtssatz
Die Unterhaltspflicht des Erben des außerehelichen Vaters lebt auch dann wieder auf, wenn das Kind zur Zeit des Todes des außerehelichen Vaters bereits versorgt war, später aber unterhaltsbedürftig wird. Allein für das Ausmaß der Unterhaltsleistung ist immer nur das Vermögen des Erblassers in dem Zustande maßgebend, in dem es sich zur Zeit der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches befindet, denn die Erben haben keine eigene Unterhaltspflicht dem Kinde gegenüber, sondern nur eine abgeleitete als Träger des Nachlasses. Die Höhe des Unterhaltsanspruches hängt vielmehr von der Größe des Nachlasses ab. Ist über den Nachlaß der Konkurs wegen Überschuldung verhängt worden, so ist damit schon dargetan, daß ein frei verfügbares Vermögen nicht mehr vorhanden ist, und es entfällt in einem solchen Falle die Grundlage des Bestandes einer Unterhaltsforderung nach § 171 ABGB.Die Unterhaltspflicht des Erben des außerehelichen Vaters lebt auch dann wieder auf, wenn das Kind zur Zeit des Todes des außerehelichen Vaters bereits versorgt war, später aber unterhaltsbedürftig wird. Allein für das Ausmaß der Unterhaltsleistung ist immer nur das Vermögen des Erblassers in dem Zustande maßgebend, in dem es sich zur Zeit der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches befindet, denn die Erben haben keine eigene Unterhaltspflicht dem Kinde gegenüber, sondern nur eine abgeleitete als Träger des Nachlasses. Die Höhe des Unterhaltsanspruches hängt vielmehr von der Größe des Nachlasses ab. Ist über den Nachlaß der Konkurs wegen Überschuldung verhängt worden, so ist damit schon dargetan, daß ein frei verfügbares Vermögen nicht mehr vorhanden ist, und es entfällt in einem solchen Falle die Grundlage des Bestandes einer Unterhaltsforderung nach Paragraph 171, ABGB.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 983/34
Entscheidungstext OGH 05.12.1934 3 Ob 983/34
Ähnlich; Veröff: SZ 16/238
- 1 Ob 660/56
Entscheidungstext OGH 16.01.1957 1 Ob 660/56
nur: Allein für das Ausmaß der Unterhaltsleistung ist immer nur das Vermögen des Erblassers in dem Zustande maßgebend, in dem es sich zur Zeit der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches befindet. (T1)
- 3 Ob 271/57
Entscheidungstext OGH 11.09.1957 3 Ob 271/57
Veröff: SZ 30/50
- 5 Ob 647/81
Entscheidungstext OGH 14.07.1981 5 Ob 647/81
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Wert zum Zeitpunkt der Einantwortung. (T2) Veröff: SZ 54/107 = EvBl 1982/49 S 179 = NZ 1983,140
- 6 Ob 53/97f
Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 53/97f
nur: Die Unterhaltspflicht des Erben des außerehelichen Vaters lebt auch dann wieder auf, wenn das Kind zur Zeit des Todes des außerehelichen Vaters bereits versorgt war, später aber unterhaltsbedürftig wird. (T3)
- 7 Ob 290/00y
Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 Ob 290/00y
Teilweise gegenteilig; Beis wie T2; Veröff: SZ 73/191
- 6 Ob 131/01k
Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 131/01k
nur T3; Veröff: SZ 2002/16
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0047850
Dokumentnummer
JJR_19570911_OGH0002_0030OB00271_5700000_001