Aus der Begründung:
Die Frage, ob die Unterhaltsverpflichtung des außerehelichen Vaters nach § 171 ABGB. nicht nur auf seinen unmittelbaren Erben, sondern auch auf die Erbeserben übergeht, ist vom Berufungsgericht richtig gelöst worden. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl. 1935 S. 454 ausgesprochen hat, sind neben der Bestimmung des § 171 ABGB. auch jene der §§ 547, 548 ABGB. zu beachten. Der Erbe stellt den Erblasser vor, er übernimmt die Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte. In SZ. XVI 238 wurde ausgesprochen, daß die Unterhaltspflicht des Erben des außerehelichen Vaters auch dann wieder auflebe, wenn das Kind zur Zeit des Todes des außerehelichen Vaters bereits versorgt war, später aber unterhaltsbedürftig werde. Es geht nicht nur die bereits festgestellte Unterhaltsschuld, sondern auch die Unterhaltspflicht als solche über, und es entsteht für die Erben eine Leistungspflicht, wenn das Kind später in Bedürftigkeit verfällt. Allein für das Ausmaß der Unterhaltsleistung ist immer nur das Vermögen des Erblassers in dem Zustande maßgebend, in dem es sich zur Zeit der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches befindet, denn die Erben haben keine eigene Unterhaltspflicht dem Kinde gegenüber, sondern nur eine abgeleitete als Träger des Nachlasses so SZ. IV 143 und GlUNF. 4627).Die Frage, ob die Unterhaltsverpflichtung des außerehelichen Vaters nach Paragraph 171, ABGB. nicht nur auf seinen unmittelbaren Erben, sondern auch auf die Erbeserben übergeht, ist vom Berufungsgericht richtig gelöst worden. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl. 1935 S. 454 ausgesprochen hat, sind neben der Bestimmung des Paragraph 171, ABGB. auch jene der Paragraphen 547, 548, ABGB. zu beachten. Der Erbe stellt den Erblasser vor, er übernimmt die Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte. In SZ. römisch sechzehn 238 wurde ausgesprochen, daß die Unterhaltspflicht des Erben des außerehelichen Vaters auch dann wieder auflebe, wenn das Kind zur Zeit des Todes des außerehelichen Vaters bereits versorgt war, später aber unterhaltsbedürftig werde. Es geht nicht nur die bereits festgestellte Unterhaltsschuld, sondern auch die Unterhaltspflicht als solche über, und es entsteht für die Erben eine Leistungspflicht, wenn das Kind später in Bedürftigkeit verfällt. Allein für das Ausmaß der Unterhaltsleistung ist immer nur das Vermögen des Erblassers in dem Zustande maßgebend, in dem es sich zur Zeit der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches befindet, denn die Erben haben keine eigene Unterhaltspflicht dem Kinde gegenüber, sondern nur eine abgeleitete als Träger des Nachlasses so SZ. römisch vier 143 und GlUNF. 4627).
Zu beachten ist aber, daß durch den Übergang der Unterhaltsverpflichtung nach § 171 ABGB. deren rechtliche Natur nicht so weit geändert wird, daß eine völlige Gleichstellung derselben mit jeder anderen Schuld eintritt, die vom Erben übernommen wird (so GlU. 15.098). Die Höhe des Unterhaltsanspruches hängt vielmehr von der Größe des Nachlasses ab. Ist überhaupt kein Reinnachlaß vorhanden, so verschwindet auch der Unterhaltsanspruch den Erben gegenüber (vgl. NotZ. 1932 S. 28). Bei einem überschuldeten Nachlaß gibt es keinen Unterhaltsanspruch, höchstens Rückstände; bei Lebzeiten des Erblassers fällig gewordene Unterhaltsbeträge können als gewöhnliche Schulden angesehen werden, die vom Reinnachlaß unabhängig sind (so Klang 1. Aufl. zu § 171 ABGB.; Bartsch - Pollak, Konkursordnung, 3. Aufl. I S. 34). Ist über den Nachlaß der Konkurs wegen Überschuldung verhängt worden, so ist damit schon dargetan, daß ein frei verfügbares Vermögen nicht mehr vorhanden ist, und es entfällt in einem solchen Falle die Grundlage des Bestandes einer Unterhaltsforderung nach § 171 ABGB. (vgl. JBl. 1930 S. 479).Zu beachten ist aber, daß durch den Übergang der Unterhaltsverpflichtung nach Paragraph 171, ABGB. deren rechtliche Natur nicht so weit geändert wird, daß eine völlige Gleichstellung derselben mit jeder anderen Schuld eintritt, die vom Erben übernommen wird (so GlU. 15.098). Die Höhe des Unterhaltsanspruches hängt vielmehr von der Größe des Nachlasses ab. Ist überhaupt kein Reinnachlaß vorhanden, so verschwindet auch der Unterhaltsanspruch den Erben gegenüber vergleiche NotZ. 1932 S. 28). Bei einem überschuldeten Nachlaß gibt es keinen Unterhaltsanspruch, höchstens Rückstände; bei Lebzeiten des Erblassers fällig gewordene Unterhaltsbeträge können als gewöhnliche Schulden angesehen werden, die vom Reinnachlaß unabhängig sind (so Klang 1. Aufl. zu Paragraph 171, ABGB.; Bartsch - Pollak, Konkursordnung, 3. Aufl. römisch eins S. 34). Ist über den Nachlaß der Konkurs wegen Überschuldung verhängt worden, so ist damit schon dargetan, daß ein frei verfügbares Vermögen nicht mehr vorhanden ist, und es entfällt in einem solchen Falle die Grundlage des Bestandes einer Unterhaltsforderung nach Paragraph 171, ABGB. vergleiche JBl. 1930 S. 479).
Im vorliegenden Fall ergibt sich, daß der Nachlaß nach dem verstorbenen Erben des außerehelichen Vaters Oskar T. wegen Überschuldung in Konkurs geriet. Unterhaltsansprüche der Klägerin bestanden zu dieser Zeit nicht. Sie geriet erst Jahre später in Dürftigkeit. Der Anspruch gegen die Beklagte als Erbin nach Oskar T. konnte aber in Anbetracht der Überschuldung des Nachlasses nicht mehr wieder aufleben. Dies gilt nicht nur im Falle einer gänzlichen Verteilung des Konkursvermögens an die Gläubiger, sondern auch - wie hier - im Falle eines Zwangsausgleichs durch die Erbin. Der Unterhaltsanspruch kann auch nicht in der Höhe der Ausgleichsquote wieder aufleben, weil er nicht - wie bereits ausgeführt wurde - gleich jeder anderen Schuld des Erblassers zu behandeln ist, sondern seinen familienrechtlichen Charakter insofern bewahrt, als er nur nach dem verbliebenen Vermögen, nach der Höhe des Reinnachlasses, bemessen werden kann. Dieser Grundsatz schließt eine quotenmäßige Befriedigung im gleichen Rang mit den übrigen Gläubigern aus. Wenn ein Reinnachlaß nicht vorhanden ist, wird die Unterhaltsverpflichtung für die Zukunft begriffsmäßig gleich Null und kann infolge der auf den übernommenen Reinnachlaß beschränkten Haftung des Erben nicht wieder aufleben.
Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erweist sich daher als überflüssig. Die Überschuldung des Nachlasses wurde von der Beklagten nicht nur behauptet, sondern ist durch die beigeschafften Konkursakten erwiesen, aus denen die notwendigen Feststellungen ohne weiteres entnommen werden konnten. Die Klägerin hat die Überschuldung des Nachlasses nicht bestritten; sie hat sich selbst am Konkursverfahren beteiligt und auch nur quotenmäßige Befriedigung im Rahmen des Zwangsausgleiches begehrt. Weitere Feststellungen waren daher entbehrlich. Die Unterhaltsverpflichtung ist auf Grund dieses Sachverhaltes als erloschen zu betrachten, so daß die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit der Klägerin nicht mehr zum Gegenstande weiterer Feststellungen gemacht werden mußte.