Rechtssatz RS0114541
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114541
Entscheidungsdatum
28.09.2006
Rechtssatz
Der Einrechnung gemäß § 142 Satz 2 ABGB unterliegen erbrechtliche, vertragliche aber auch öffentlich-rechtliche Zuwendungen nach dem Erblasser, zum Beispiel Pflichtteil, Leistungen aufgrund einer Lebensversicherung oder eine Waisenpension.Der Einrechnung gemäß Paragraph 142, Satz 2 ABGB unterliegen erbrechtliche, vertragliche aber auch öffentlich-rechtliche Zuwendungen nach dem Erblasser, zum Beispiel Pflichtteil, Leistungen aufgrund einer Lebensversicherung oder eine Waisenpension.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 290/00y
Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 Ob 290/00y
Veröff: SZ 73/191
- 4 Ob 153/06p
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 153/06p
Auch; Beisatz: Das Kind muss sich in seinen Anspruch alles einrechnen lassen, was es von Todes wegen aus der Verlassenschaft oder von Dritten bekommt, insbesondere auch den Pflichtteil. (T1); Beisatz: Dabei sind nur tatsächlich erhaltene Leistungen einzurechnen. (T2); Beisatz: Hier: Entgangener Pflichtteil eines zu Unrecht Enterbten nicht einzurechnen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114541
Dokumentnummer
JJR_20001206_OGH0002_0070OB00290_00Y0000_002