Gemäß § 1 Abs 2 Tiroler Sozialhilfegesetz, LGBl 105/93 in der derzeit geltenden Fassung, ist Sozialhilfe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Nach § 1 Abs 3 TSHG befindet sich in einer Notlage im Sinne dieses Gesetzes, wer a) den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Gemäß § 2 TSHG ist Sozialhilfe auf Antrag oder von Amts wegen (Abs 1) dann zu gewähren, wenn bei drohender Notlage der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (Abs 2). Sozialhilfe umfasst unter anderem gemäß § 3 lit a TSHG die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts. Gemäß § 4 Abs 1 TSHG umfasst der Lebensunterhalt den Aufwand der gewöhnlichen Bedürfnisse, wie Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, sowie den Aufwand für die persönlichen Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehung zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben im angemessenen Ausmaß. Gemäß § 4 Abs 2 TSHG ist über die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Verwaltungsweg zu entscheiden. Nach § 7 Abs 1 TSHG kann die Sozialhilfe in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gewährt werden. Laut § 7 Abs 2 TSHG ist das Ausmaß der Sozialhilfe im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen. Gemäß § 7 Abs 3 TSHG ist beim Einsatz der eigenen Kräfte auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die berufliche Eignung und Vorbildung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen. Gemäß § 7 Abs 4 TSHG hat der Hilfesuchende vor Gewährung der Sozialhilfe seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Vermögen und Einkommen gehört, einzusetzen. Gemäß § 8 Abs 1 TSHG ist der Empfänger der Sozialhilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er a) zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt oder b) nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Sozialhilfe hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf der Erfolg der Sozialhilfe nicht gefährdet werden ... (im Abs 2 sind Ausnahmen zum Rückersatz festgelegt, welche für den konkreten Sachverhalt ohne Bedeutung sind). Gemäß § 8 Abs 3 TSHG geht die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten nach Abs 1 gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Sozialhilfe über. § 9 Abs 1 TSHG bestimmt, dass Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, die Kosten der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu ersetzen haben. Gemäß § 10 Abs 1 TSHG können Ersatzansprüche nach den §§ 8 und 9, soweit sie nicht grundbücherlich sichergestellt sind, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist, mehr als 3 Jahre verstrichen sind. Gemäß § 10 Abs 2 TSHG ist bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber Unterhaltspflichtigen auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen. Gemäß § 10 Abs 3 TSHG ist über den Ersatz der Kosten für Leistungen nach § 4 ...... im Verwaltungsweg zu entscheiden. § 11 TSHG sieht überdies den Übergang von Rechtsansprüchen im Wege einer Legalzession vor. Dazu heißt es in Abs 1: "Hat ein Empfänger der Sozialhilfe für die Zeit, für die ihm Sozialhilfe gewährt wird, gegen einen Dritten einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen vermögensrechtlichen Anspruch zur Deckung von Bedürfnissen, wie sie durch Leistungen der Sozialhilfe befriedigt werden, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern sich aus den Vorschriften iSd § 22 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für Sozialhilfe auf das Land übergeht. Gemäß Abs 2 bewirkt die schriftliche Anzeige mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsetzen der Sozialhilfe, höchsten aber ein Jahr vor Erstattung der Anzeige und der Beendigung der Sozialhilfe entstanden sind bzw entstehen. Gemäß § 23 TSHG hat der Empfänger der Sozialhilfe oder dessen gesetzlicher Vertreter jede Änderung in den für die Weitergewährung der Sozialhilfe maßgebenden Verhältnissen der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen 2 Wochen anzuzeigen. Gemäß § 24 Abs 1 TSHG sind die durch Verletzung der im § 23 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Geldleistungen vom Empfänger rückzuerstatten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Tiroler Sozialhilfegesetz, LGBl 105/93 in der derzeit geltenden Fassung, ist Sozialhilfe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Nach Paragraph eins, Absatz 3, TSHG befindet sich in einer Notlage im Sinne dieses Gesetzes, wer a) den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Gemäß Paragraph 2, TSHG ist Sozialhilfe auf Antrag oder von Amts wegen (Absatz eins,) dann zu gewähren, wenn bei drohender Notlage der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (Absatz 2,). Sozialhilfe umfasst unter anderem gemäß Paragraph 3, Litera a, TSHG die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, TSHG umfasst der Lebensunterhalt den Aufwand der gewöhnlichen Bedürfnisse, wie Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, sowie den Aufwand für die persönlichen Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehung zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben im angemessenen Ausmaß. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, TSHG ist über die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Verwaltungsweg zu entscheiden. Nach Paragraph 7, Absatz eins, TSHG kann die Sozialhilfe in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gewährt werden. Laut Paragraph 7, Absatz 2, TSHG ist das Ausmaß der Sozialhilfe im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, TSHG ist beim Einsatz der eigenen Kräfte auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die berufliche Eignung und Vorbildung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, TSHG hat der Hilfesuchende vor Gewährung der Sozialhilfe seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Vermögen und Einkommen gehört, einzusetzen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, TSHG ist der Empfänger der Sozialhilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er a) zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt oder b) nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Sozialhilfe hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf der Erfolg der Sozialhilfe nicht gefährdet werden ... (im Absatz 2, sind Ausnahmen zum Rückersatz festgelegt, welche für den konkreten Sachverhalt ohne Bedeutung sind). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, TSHG geht die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten nach Absatz eins, gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Sozialhilfe über. Paragraph 9, Absatz eins, TSHG bestimmt, dass Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, die Kosten der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu ersetzen haben. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, TSHG können Ersatzansprüche nach den Paragraphen 8 und 9, soweit sie nicht grundbücherlich sichergestellt sind, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist, mehr als 3 Jahre verstrichen sind. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, TSHG ist bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber Unterhaltspflichtigen auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, TSHG ist über den Ersatz der Kosten für Leistungen nach Paragraph 4, ...... im Verwaltungsweg zu entscheiden. Paragraph 11, TSHG sieht überdies den Übergang von Rechtsansprüchen im Wege einer Legalzession vor. Dazu heißt es in Absatz eins :, "Hat ein Empfänger der Sozialhilfe für die Zeit, für die ihm Sozialhilfe gewährt wird, gegen einen Dritten einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen vermögensrechtlichen Anspruch zur Deckung von Bedürfnissen, wie sie durch Leistungen der Sozialhilfe befriedigt werden, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern sich aus den Vorschriften iSd Paragraph 22, nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für Sozialhilfe auf das Land übergeht. Gemäß Absatz 2, bewirkt die schriftliche Anzeige mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsetzen der Sozialhilfe, höchsten aber ein Jahr vor Erstattung der Anzeige und der Beendigung der Sozialhilfe entstanden sind bzw entstehen. Gemäß Paragraph 23, TSHG hat der Empfänger der Sozialhilfe oder dessen gesetzlicher Vertreter jede Änderung in den für die Weitergewährung der Sozialhilfe maßgebenden Verhältnissen der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen 2 Wochen anzuzeigen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, TSHG sind die durch Verletzung der im Paragraph 23, bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Geldleistungen vom Empfänger rückzuerstatten.
In seiner Entscheidung vom 23. 1. 2004, GZ 8 Ob 126/03t, hat der Oberste Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Anrechnung von Sozialhilfeleistungen als Einkommen des Unterhaltsberechtigten einer eingehenden Überprüfung unterzogen. Dabei zeigte sich, dass die bisherige Rechtsprechung nur scheinbar uneinheitlich ist, weil den Entscheidungen jeweils unterschiedliche Landes-Sozialhilfegesetze mit unterschiedlichen Rückersatzmechanismen zu Grunde lagen. So bestehen Landesgesetze, welche keinen Rückersatz oder aber nur die Legalzession vorsehen, während in anderen Fällen Rückersatz im Verwaltungsweg neben demjenigen mittels Legalzession besteht. In dieser Entscheidung wurde auch darauf hingewiesen, dass es keine Vorentscheidungen gibt, bei denen davon ausgegangen wurde, dass trotz der Möglichkeit, den Sozialhilfeempfänger zum Rückersatz zu verpflichten und einer - wenngleich "aufgeschobenen" - Legalzession sowie (alternativ) einer Ersatzpflicht des unterhaltsverpflichteten "Angehörigen" eine Anrechnung der Sozialhilfe auf den Unterhaltsanspruch vorgenommen wurde. Sowohl die Entscheidung 8 Ob 126/03t als auch die Entscheidung vom 23. 10. 2003, 6 Ob 237/03a, hatten Sachverhalte mit Gewährung von Sozialhilfe nach dem oberösterreichischen Sozialhilfegesetz zum Gegenstand. Die Regelungen dieses Gesetzes sind in den hier maßgeblichen Punkten mit denjenigen des Tiroler Sozialhilfegesetzes durchaus vergleichbar, zumal beide Gesetze einen Rückersatz sowohl durch den Sozialhilfeempfänger als auch durch einen Unterhaltsverpflichteten und darüber hinaus die Geltendmachung sowohl im Verwaltungswege als auch - gegenüber einem Unterhaltsverpflichteten - im Wege der Legalzession durch Erklärung des Sozialhilfeträgers vorsehen. In 6 Ob 237/03a wurde darauf hingewiesen, dass eine Doppelversorgung des Unterhaltsberechtigten dann zu vermeiden ist, wenn eine solche nicht dem Gesetzeszweck entspricht. Die Absicht einer solchen Doppelversorgung ist dem Tiroler Sozialhilfegesetz nicht zu entnehmen. Die vorzitierten Bestimmungen weisen vielmehr darauf hin, dass die hier zur Beurteilung stehenden Sozialhilfeleistungen in zeitlicher und sachlicher Kongruenz mit Unterhaltsleistungen stehen sollen. Andererseits ist es aber nicht der Gesetzeszweck, wie sich insbesondere aus den Rückersatzbestimmungen ergibt, allfällige Unterhaltsverpflichtete zu entlasten. Zu einer Doppelzahlung könnte es nur dann kommen, wenn der Sozialhilfeträger von einem Rückersatz überhaupt, also sowohl gegen den Empfänger der Sozialhilfe als auch gegen den Unterhaltspflichtigen, Abstand nähme. Wollte man nun dem Unterhaltsverpflichteten den Einwand zubilligen, dass Sozialhilfebezüge ein Eigeneinkommen darstellten, hätte dies nicht nur zur Folge, dass der Sozialhilfeempfänger - je nach Höhe des Sozialhilfebezuges - entweder keinen oder nur einen reduzierten Unterhaltsanspruch gegenüber einem Unterhaltsverpflichteten hätte, sondern auch, dass infolge rechtskräftiger Aberkennung eines Unterhaltsanpruches dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit genommen wäre, sei es im Verwaltungswege, sei es im Zessionswege, durch den Unterhaltsverpflichteten Rückersatz zu erlangen. Entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, welche auf einer zu einem anderen (Salzburger) Sozialhilfegesetz ergangenen Judikaturlinie beruht, kann daher die Klägerin, sofern eine Zession iSd § 11 TSHG noch nicht erfolgt ist, nicht auf einen bloßen Feststellungsanspruch verwiesen werden, sondern hat nach wie vor einen Leistungsanspruch (vgl 6 Ob 237/03a).In seiner Entscheidung vom 23. 1. 2004, GZ 8 Ob 126/03t, hat der Oberste Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Anrechnung von Sozialhilfeleistungen als Einkommen des Unterhaltsberechtigten einer eingehenden Überprüfung unterzogen. Dabei zeigte sich, dass die bisherige Rechtsprechung nur scheinbar uneinheitlich ist, weil den Entscheidungen jeweils unterschiedliche Landes-Sozialhilfegesetze mit unterschiedlichen Rückersatzmechanismen zu Grunde lagen. So bestehen Landesgesetze, welche keinen Rückersatz oder aber nur die Legalzession vorsehen, während in anderen Fällen Rückersatz im Verwaltungsweg neben demjenigen mittels Legalzession besteht. In dieser Entscheidung wurde auch darauf hingewiesen, dass es keine Vorentscheidungen gibt, bei denen davon ausgegangen wurde, dass trotz der Möglichkeit, den Sozialhilfeempfänger zum Rückersatz zu verpflichten und einer - wenngleich "aufgeschobenen" - Legalzession sowie (alternativ) einer Ersatzpflicht des unterhaltsverpflichteten "Angehörigen" eine Anrechnung der Sozialhilfe auf den Unterhaltsanspruch vorgenommen wurde. Sowohl die Entscheidung 8 Ob 126/03t als auch die Entscheidung vom 23. 10. 2003, 6 Ob 237/03a, hatten Sachverhalte mit Gewährung von Sozialhilfe nach dem oberösterreichischen Sozialhilfegesetz zum Gegenstand. Die Regelungen dieses Gesetzes sind in den hier maßgeblichen Punkten mit denjenigen des Tiroler Sozialhilfegesetzes durchaus vergleichbar, zumal beide Gesetze einen Rückersatz sowohl durch den Sozialhilfeempfänger als auch durch einen Unterhaltsverpflichteten und darüber hinaus die Geltendmachung sowohl im Verwaltungswege als auch - gegenüber einem Unterhaltsverpflichteten - im Wege der Legalzession durch Erklärung des Sozialhilfeträgers vorsehen. In 6 Ob 237/03a wurde darauf hingewiesen, dass eine Doppelversorgung des Unterhaltsberechtigten dann zu vermeiden ist, wenn eine solche nicht dem Gesetzeszweck entspricht. Die Absicht einer solchen Doppelversorgung ist dem Tiroler Sozialhilfegesetz nicht zu entnehmen. Die vorzitierten Bestimmungen weisen vielmehr darauf hin, dass die hier zur Beurteilung stehenden Sozialhilfeleistungen in zeitlicher und sachlicher Kongruenz mit Unterhaltsleistungen stehen sollen. Andererseits ist es aber nicht der Gesetzeszweck, wie sich insbesondere aus den Rückersatzbestimmungen ergibt, allfällige Unterhaltsverpflichtete zu entlasten. Zu einer Doppelzahlung könnte es nur dann kommen, wenn der Sozialhilfeträger von einem Rückersatz überhaupt, also sowohl gegen den Empfänger der Sozialhilfe als auch gegen den Unterhaltspflichtigen, Abstand nähme. Wollte man nun dem Unterhaltsverpflichteten den Einwand zubilligen, dass Sozialhilfebezüge ein Eigeneinkommen darstellten, hätte dies nicht nur zur Folge, dass der Sozialhilfeempfänger - je nach Höhe des Sozialhilfebezuges - entweder keinen oder nur einen reduzierten Unterhaltsanspruch gegenüber einem Unterhaltsverpflichteten hätte, sondern auch, dass infolge rechtskräftiger Aberkennung eines Unterhaltsanpruches dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit genommen wäre, sei es im Verwaltungswege, sei es im Zessionswege, durch den Unterhaltsverpflichteten Rückersatz zu erlangen. Entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, welche auf einer zu einem anderen (Salzburger) Sozialhilfegesetz ergangenen Judikaturlinie beruht, kann daher die Klägerin, sofern eine Zession iSd Paragraph 11, TSHG noch nicht erfolgt ist, nicht auf einen bloßen Feststellungsanspruch verwiesen werden, sondern hat nach wie vor einen Leistungsanspruch vergleiche 6 Ob 237/03a).
Dem Rekursgericht ist aber dahin beizupflichten, dass im Falle einer Anzeige nach § 11 Abs 1 TSHG der Unterhaltsanspruch der Klägerin bis zur Höhe der Aufwendungen (das heißt hier: zur Gänze) auf das Land Tirol als Sozialhilfeträger übergegangen wäre. Das Erstgericht sah sich im Hinblick auf seine Rechtsauffassung nicht veranlasst, den Einwand des Eigenverdienstes weiter zu erörtern und traf auch deshalb keine Feststellungen dazu, ob und inwieweit eine solche Anzeige des Landes gegenüber dem Beklagten erfolgt ist, sodass, wie vom Rekursgericht zutreffend erkannt, die Rechtssache noch nicht entscheidungsreif ist. Wegen des Neuerungsverbotes kann auf das diesbezügliche Rekursvorbringen bzw die mit dem Rekurs vorgelegten Urkunden nicht eingegangen werden, sodass es bei der teilweisen Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu bleiben hat. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Dem Rekursgericht ist aber dahin beizupflichten, dass im Falle einer Anzeige nach Paragraph 11, Absatz eins, TSHG der Unterhaltsanspruch der Klägerin bis zur Höhe der Aufwendungen (das heißt hier: zur Gänze) auf das Land Tirol als Sozialhilfeträger übergegangen wäre. Das Erstgericht sah sich im Hinblick auf seine Rechtsauffassung nicht veranlasst, den Einwand des Eigenverdienstes weiter zu erörtern und traf auch deshalb keine Feststellungen dazu, ob und inwieweit eine solche Anzeige des Landes gegenüber dem Beklagten erfolgt ist, sodass, wie vom Rekursgericht zutreffend erkannt, die Rechtssache noch nicht entscheidungsreif ist. Wegen des Neuerungsverbotes kann auf das diesbezügliche Rekursvorbringen bzw die mit dem Rekurs vorgelegten Urkunden nicht eingegangen werden, sodass es bei der teilweisen Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu bleiben hat. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.