Rechtssatz RS0047465
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047465
Entscheidungsdatum
27.06.2024
Rechtssatz
Sozialhilfe ist ebenso wie Notstandshilfe und Ausgleichszulage als Einkommen zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 550/94
Entscheidungstext OGH 03.05.1994 1 Ob 550/94
- 3 Ob 160/94
Entscheidungstext OGH 21.09.1994 3 Ob 160/94
Auch
- 1 Ob 590/95
Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 590/95
- 6 Ob 251/97y
Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 251/97y
- 1 Ob 260/97k
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 260/97k
Auch; Beisatz: Sozialhilfezahlungen fallen in die freie Verfügbarkeit des Beziehers und dienen nicht der Abgeltung eines bestimmten Sonderbedarfs. (T1)
- 3 Ob 250/97d
Entscheidungstext OGH 29.10.1997 3 Ob 250/97d
- 10 Ob 87/98m
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 10 Ob 87/98m
Auch
- 10 Ob 96/05y
Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 Ob 96/05y
Auch; Beisatz: Die Sozialhilfe hat ebenso wie eine Ausgleichszulage oder Notstandshilfe subsidiären fürsorgerechtlichen Charakter und soll die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen. Eine Sozialhilfezahlung fällt in die freie Verfügbarkeit des Beziehers und dient nicht der Abgeltung eines bestimmten Sonderbedarfs, weshalb sie ebenso wie die Notstandshilfe oder die Ausgleichszulage als Einkommen der Bemessungsgrundlage zugrundezulegen ist. Es ist dabei nicht nur der Richtsatz, sondern es sind auch zusätzliche Beihilfen beispielsweise für Unterkunft und Heizung, deren Bedarf von den Richtsätzen nicht erfasst wird, zu berücksichtigen. (T2)
- 8 Ob 164/06k
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 164/06k
- 3 Ob 160/08p
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 160/08p
Teilweise abweichend; Beisatz: Eine vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogene Ausgleichszulage (§ 292 Abs 1 ASVG) ist wegen ihres subsidiären, sozialhilfe-ähnlichen Charakters kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten, rechtfertigt also nicht eine Unterhaltsherabsetzung. (T3); Veröff: SZ 2008/143
- 8 Ob 76/08x
Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 76/08x
Auch
- 8 Ob 88/15x
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 88/15x
Beisatz wie T2 nur: Es ist dabei nicht nur der Richtsatz, sondern es sind auch zusätzliche Beihilfen, beispielsweise für Unterkunft und Heizung, deren Bedarf von den Richtsätzen nicht erfasst wird, zu berücksichtigen. (T4)
Beisatz: Auch die (erhöhte) bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ist als Einkommen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T5)
- 6 Ob 93/16v
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 93/16v
Auch; Beisatz: Hier: Für Kinder gewährte Erhöhungsbeträge nach oö BMSG. (T6)
- 9 Ob 27/16k
Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 Ob 27/16k
Beis wie T5
- 10 Ob 1/17w
Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 1/17w
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Dabei ist nicht nur auf den Richtsatz abzustellen, sondern es sind auch zusätzliche Beihilfen, beispielsweise für Unterkunft und Heizung, deren Bedarf von den Richtsätzen nicht erfasst wird, zu berücksichtigen. (T7)
Beisatz: Hier: Zur Frage der Einstellung von Unterhaltsvorschüssen nach § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG. (T8)
- 5 Ob 187/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2024 5 Ob 187/23w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047465
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19940503_OGH0002_0010OB00550_9400000_002