Begründung:
Aus Anlaß der Scheidung seiner Ehe mit der Mutter der am 1.3.1975 und 2.1.1977 geborenen Beklagten verpflichtete sich der Kläger mit dem pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich vom 17.10.1989, den Beklagten, seinen ehelichen Kindern, ab 1.11.1989 bis auf weiteres einen monatlichen Unterhaltsbetrag von je S 1.500,-- zu bezahlen. Als Vergleichsgrundlage wurde angeführt, daß der Kläger einkommenslos sei. Ferner wurde vereinbart, daß bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse der gesetzliche Unterhalt geschuldet werde.
Das Erstgericht bewilligte den Beklagten aufgrund dieses Vergleiches zur Hereinbringung von S 194.950 an rückständigem Unterhalt für die Zeit vom 1.11.1989 bis 30.11.1992 und der ab 1.12.1992 fällig werdenden monatlichen Unterhaltsbeträge von je S 1.500 die Forderungsexekution.
Der Kläger begehrte auszusprechen, daß der Anspruch der Beklagten aus dem Vergleich für bestimmte, näher bezeichnete Zeiträume zur Gänze oder teilweise erloschen sei. Hievon ist hier nur mehr der Zeitraum vom 1.8.1990 bis 31.7.1992 von Bedeutung, für den der Kläger den Ausspruch des vollständigen Erlöschens des Unterhaltsanspruchs der Beklagten begehrte. Er wendete ein, daß sich sein Gesundheitszustand nach Abschluß des Vergleiches wegen seiner fortgeschrittenen Zuckerkrankheit noch wesentlich verschlechtert habe und daß er zumindest seit 17.10.1989 nunmehr vollständig erwerbsunfähig sei.
Die Beklagten brachten vor, daß der Kläger schon zur Zeit des Abschlusses des Vergleiches einkommenslos gewesen sei, weshalb sich die Verhältnisses in dem angeführten Zeitraum nicht geändert hätten.
Das Erstgericht sprach in teilweiser Stattgebung des Klagebegehrens aus, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten für bestimmte Zeiträume vollständig oder teilweise erloschen ist, darunter im Zeitraum vom 1.8.1990 bis 31.7.1992 zur Gänze. Es stellte im wesentlichen folgendes fest:
Der Kläger bezog zur Zeit des Abschlusses des den Exekutionstitel bildenden Vergleiches weder Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe. Er konnte damals wegen seiner schweren Zuckerkrankheit und eines Herzinfarkts, den er 1984 erlitten hatte, keiner geregelten Arbeit nachgehen. Aufgrund von Gelegenheitsarbeiten, die den zuständigen Stellen nicht bekanntgegeben wurden, verdiente er jedoch etwa S 5.000 bis S 6.000 im Monat. Wegen der Zuckerkrankheit verschlechterte sich sein Gesundheitszustand in der Folge. Im Juli 1990 kam es durch einen Insektenstich zu einer gangränösen Eiterung seiner linken Großzehe, die ihm das Gehen unmöglich machte und am 21.10.1991 die Amputation der Zehe erforderte. Spätestens seit dieser Infektion war der Kläger auch zu den früheren ausgeführten Gelegenheitsarbeiten nicht mehr imstande. Er hatte seit Juli 1990 keine Einkünfte mehr und wurde bis Mai 1991 finanziell von seiner Lebensgefährtin unterstützt. Diese verdiente etwa S 8.000 im Monat. Ab März 1991 war sie jedoch arbeitslos. Ab 15.5.1991 erhielt der Kläger vom Sozialreferat (der Gemeinde Wien) eine Geldaushilfe in der Höhe von S 5.012 im Monat. Seit August 1992 bezieht er die Invaliditätspension zuzüglich der Ausgleichszulage.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten in der Zeit vom 1.8.1990 bis 31.7.1992 infolge der vollständigen Erwerbsunfähigkeit des Klägers und der darin gelegenen wesentlichen Änderung der Verhältnisse erloschen gewesen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung, welche die Beklagten gegen den Ausspruch des Erlöschens ihres Unterhaltsanspruchs in der Zeit vom 1.8.1990 bis 31.7.1992 erhoben, nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Kläger habe seit 1.8.1990 kein Einkommen bezogen, worin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber jenen zur Zeit des Vergleichsabschlusses gelegen sei. Er habe vor dem 15.5.1991 keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt, weil nach der ständigen Praxis der Sozialhilfeträger keine Sozialhilfe gewährt werde, solange der Anspruchswerber in Lebensgemeinschaft lebe und sein Lebensgefährte über ein ausreichendes Einkommen verfüge. Der durch die Änderung der Verhältnisse erloschene Unterhaltsanspruch der Beklagten sei nicht dadurch wieder aufgelebt, daß der Kläger ab Mitte Mai 1991 etwa in der Höhe seines Einkommens zur Zeit des Vergleichsabschlusses Sozialhilfe bezogen habe. Eine neuerliche wesentliche Änderung der Verhältnisse führe nicht notwendig zum Wiederaufleben der früheren Unterhaltsverpflichtung, sondern rechtfertige nur eine Neubemessung des Unterhaltsanspruchs. Ein Unterhaltsanspruch der Kinder habe aber trotz Bezug der Sozialhilfe nicht bestanden, weil diese nur den eigenen notwendigen Lebensbedarf des Vaters gedeckt habe.
Die von den Beklagten gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes inhaltlich nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes von der - wenn auch erst später ergangenen - Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 550/94 abweicht; sie ist auch berechtigt.