Rechtssatz RS0047385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047385
Entscheidungsdatum
22.08.2019
Norm
ABGB §140 Bb
ABGB §140 Bc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs1 Bc
Rechtssatz
Unterlässt es der Unterhaltspflichtige aus in seiner Sphäre liegenden Gründen, einen Antrag auf Gewährung einer öffentlich - rechtlichen Leistung zu stellen, so muss er sich dieses ihm möglichen Einkommen im Sinne der Anspannungstheorie für die Unterhaltsleistung anrechnen lassen. Dies wird bei einem der Hilfe bedürftigen Unterhaltspflichtigen, der in Lebensgemeinschaft lebt, nicht zur Folge haben können, dass es seine Lebensgemeinschaft aufgeben müsste, um in den Genuss von Sozialhilfe gelangen zu können; er wird aber dann allenfalls den von seinem Lebensgefährten gereichten Unterhalt zum Teil zur Deckung des von ihm für seine Kinder zu leistenden Unterhaltsbetrag verwenden müssen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 550/94
Entscheidungstext OGH 03.05.1994 1 Ob 550/94
- 3 Ob 160/94
Entscheidungstext OGH 21.09.1994 3 Ob 160/94
Auch
- 3 Ob 250/97d
Entscheidungstext OGH 29.10.1997 3 Ob 250/97d
nur: Unterlässt es der Unterhaltspflichtige aus in seiner Sphäre liegenden Gründen, einen Antrag auf Gewährung einer öffentlich - rechtlichen Leistung zu stellen, so muss er sich dieses ihm möglichen Einkommen im Sinne der Anspannungstheorie für die Unterhaltsleistung anrechnen lassen. (T1)
- 7 Ob 194/03k
Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 194/03k
nur T1
- 7 Ob 97/08b
Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 97/08b
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unterlassung der Arbeitnehmerveranlagung zwecks Lohnsteuerrückvergütung durch den Unterhaltspflichtigen. (T2); Veröff: SZ 2008/64
- 8 Ob 76/08x
Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 76/08x
Auch; Beisatz: Zwar können freiwillige Unterhaltsleistungen, die die Lebensgefährtin des Unterhaltspflichtigen an diesen leistet, und die nicht dazu gedacht sind, unterhaltsberechtigte Kinder des Lebensgefährten zu unterstützen, nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden, jedoch muss sich der Unterhaltspflichtige im Sinne der Anspannungstheorie die möglichen öffentlich-rechtlichen Leistungen anrechnen lassen, wenn er es aus in seiner Sphäre liegenden Gründen unterlässt, einen Antrag auf Gewährung öffentlich-rechtlicher Leistungen zu stellen oder wenn er diese nur aus in seiner Sphäre liegenden Gründen - wie eben den Unterhaltsleistungen seiner Lebensgefährtin - nicht erhält. (T3)
- 6 Ob 148/09x
Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 148/09x
Beisatz: Hier: Nicht beantragtes Arbeitslosengeld. Der Einwand, aus eigenen ökonomischen beziehungsweise wirtschaftlichen Interessen sei der Unterhaltsschuldner dazu nicht verpflichtet, weil durch einen Antrag auf Arbeitslosengeld „ein späterer Bezug des Pensionsgeldes verhindert beziehungsweise ein früherer Bezug des Pensionsgeldes gesichert werden" solle, ist unbeachtlich; es kann nicht angehen, dass der Unterhaltspflichtige seinem Kind Unterhalt unter Hinweis auf eine Vorgehensweise verwehrt, durch die er für sich selbst, wenn auch später, einen Vorteil lukrieren will. (T4)
- 9 Ob 87/09y
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 Ob 87/09y
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unterhalt nach § 68 EheG; Unterlassen eines Antrags auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension. (T5)
- 10 Ob 14/12z
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 Ob 14/12z
Auch
- 6 Ob 80/13b
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 80/13b
Vgl aber; Beisatz: Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab 5. 8. 2009 einkommenslos und infolge fehlenden Aufenthaltstitels auch nicht vermittelbar war, entspricht die Verneinung des Vorliegens der Anspannungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen der Rechtslage. (T6)
- 3 Ob 225/15g
Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 225/15g
Auch; nur T1
- 1 Ob 155/17a
Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 155/17a
Auch; Beisatz: Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz‑Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T7)
Veröff: SZ 2017/105
- 6 Ob 76/18x
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 76/18x
Vgl auch; nur T1
- 4 Ob 1/18b
Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 1/18b
Auch
- 10 Ob 105/18s
Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 Ob 105/18s
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Mindestsicherung. (T8)
- 5 Ob 92/19v
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 92/19v
Beisatz: Hier: Antrag auf Familienbonus Plus. (T9)
- 4 Ob 139/19y
Entscheidungstext OGH 22.08.2019 4 Ob 139/19y
nur T1; Beisatz: Ein geldunterhaltspflichtiger Elternteil, der einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist grundsätzlich auf den Hälftebetrag des Familienbonus Plus anzuspannen, wenn er diese Leistung mangels Antragstellung nicht bezieht. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047385
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_19940503_OGH0002_0010OB00550_9400000_001