Begründung:
Der unterhaltsverpflichtete Vater ist aufgrund seines Gesundheitszustands nur mehr in der Lage, leichte körperliche Arbeiten durchzuführen. Arbeiten an gefährdenden Maschinen, absturzgefährdeten Plattformen, exponierten Stellen und auf Leitern sowie Arbeiten in Nässe und Kälte sind ihm nicht mehr zumutbar. Seine Arbeitsplatzfindungschancen sind aufgrund seiner Ausbildung und des Berufsverlaufs sowie seines Alters und der gesundheitlichen Einschränkungen unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation nicht intakt. Er bezieht seit Februar 2005 weder Arbeitslosengeld noch hat er Bezüge aus unselbständiger Tätigkeit. Er betreibt seit 2004 eine Praxis mit alternativen Behandlungsmethoden zur Steigerung des Wohlbefindens, mit der er aber nur Verluste erwirtschaftete und auch keine Entnahmen hat. Seine einzige Einkommensquelle sind Unterstützungen durch seine Lebensgefährtin, deren Höhe jedoch nicht festgestellt werden kann. Nach einem von ihm selbst vorgelegten Bescheid vom 9. 2. 2005 wurde sein Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe wegen des Einkommens seiner Lebensgefährtin abgewiesen.
Das Amt für Jugend und Familie stellte am 20. 6. 2005 für die Minderjährige einen Antrag auf Erhöhung des bis dahin mit 145,35 EUR durch Beschluss vom 15. 7. 1998 festgesetzten Unterhalts auf 240 EUR. Dabei legte es zugrunde, dass der unterhaltsverpflichtete Vater bei Anspannung seiner Kräfte wenigstens 1.200 EUR netto ins Verdienen bringen kann.
Der unterhaltsverpflichtete Vater selbst wendete sich gegen diesen Antrag und beantragte seinerseits unter Hinweis auf seine Einkommenslosigkeit und seinem Gesundheitszustand die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung rückwirkend ab 1. 2. 2005. Das Erstgericht setzte nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens insbesondere hinsichtlich des Gesundheitszustands und der Einkommensverhältnisse des Vaters den Unterhalt mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. 12. 2007 wie folgt fest:
1. 7. 2005 bis 31. 12. 2005 insgesamt 158 EUR monatlich;
1. 1. 2006 bis 31. 10. 2006 insgesamt 162 EUR monatlich;
1. 11. 2006 bis 31. 12. 2006 insgesamt 176 EUR monatlich und ab 1. 1. 2007, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, insgesamt 184 EUR monatlich.
Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ebenso wie den Antrag des Vaters auf Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung ab. Rechtlich folgerte das Erstgericht ausgehend von dem einleitend dargestellten Sachverhalt, dass die Minderjährige einen Anspruch auf 22 % der anrechenbaren Einkünfte des Vaters habe. Da dieser jedoch weder über Einkünfte verfüge noch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand auf ein fiktives Einkommen angespannt werden könne, habe sich der Unterhalt an seinen Lebensverhältnissen zu orientieren. Dabei seien auch freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen, hier die Unterstützungen durch die Lebensgefährtin des Vaters. Da der Vater trotz Aufforderung die Höhe dieser Unterstützungen nicht bekannt gegeben hat, sei ein durchschnittlicher Lebensaufwand in Höhe des Mindestpensionssatzes nach dem ASVG heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der Verluste aus dem Gewerbebetrieb und der bis zum Jahr 2005 geleisteten Unterhaltszahlungen sei davon auszugehen, dass die Unterstützungen der Lebensgefährtin 2004 monatlich 912 EUR, 2005 monatlich 790 EUR und 2006 monatlich 810 EUR betragen hätten. Für das Jahr 2007 sei die Bemessungsgrundlage aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre zu bilden, was einen Betrag von 837 EUR ergebe.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Kindesvaters nicht Folge. Es schloss sich der Rechtsansicht des Erstgerichts an, dass der Vater weder über verwertbare Einkünfte verfüge noch auf ein fiktives Einkommen angespannt werden könne und daher die Unterhaltsbemessung nach dem Lebenszuschnitt des Unterhaltspflichtigen zu bestimmen sei. Zwar könnten Zuwendungen Dritter nur dann in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, wenn ein Rechtsanspruch darauf bestünde oder der Unterstützende auch den Unterhaltsberechtigten dadurch Hilfestellung leisten wolle, was hier aber nicht der Fall sei. Jedoch seien auch öffentlich-rechtliche Leistungen, wie etwa Sozialhilfeleistungen, Notstandshilfe oder Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen und sei der Anspruch des Klägers auf Sozialhilfe nur wegen der Unterstützung durch seine Lebensgefährtin nicht heranzuziehen. In diesem Fall sei jedoch dann der von der Lebensgefährtin geleistete Unterhaltsbeitrag in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen. Weiters habe es der Vater unterlassen, einen Antrag auf Frühpension zu stellen, was ihm ebenfalls eine Mindestpension im Sinne des § 293 ASVG gebracht hätte. Das Erstgericht habe daher im Ergebnis zutreffend das geschätzte Einkommen zugrundegelegt. Vorweg erachtete das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs als nicht zulässig.Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Kindesvaters nicht Folge. Es schloss sich der Rechtsansicht des Erstgerichts an, dass der Vater weder über verwertbare Einkünfte verfüge noch auf ein fiktives Einkommen angespannt werden könne und daher die Unterhaltsbemessung nach dem Lebenszuschnitt des Unterhaltspflichtigen zu bestimmen sei. Zwar könnten Zuwendungen Dritter nur dann in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, wenn ein Rechtsanspruch darauf bestünde oder der Unterstützende auch den Unterhaltsberechtigten dadurch Hilfestellung leisten wolle, was hier aber nicht der Fall sei. Jedoch seien auch öffentlich-rechtliche Leistungen, wie etwa Sozialhilfeleistungen, Notstandshilfe oder Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen und sei der Anspruch des Klägers auf Sozialhilfe nur wegen der Unterstützung durch seine Lebensgefährtin nicht heranzuziehen. In diesem Fall sei jedoch dann der von der Lebensgefährtin geleistete Unterhaltsbeitrag in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen. Weiters habe es der Vater unterlassen, einen Antrag auf Frühpension zu stellen, was ihm ebenfalls eine Mindestpension im Sinne des Paragraph 293, ASVG gebracht hätte. Das Erstgericht habe daher im Ergebnis zutreffend das geschätzte Einkommen zugrundegelegt. Vorweg erachtete das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs als nicht zulässig.
Über Zulassungsvorstellung des Vaters änderte das Rekursgericht seinen Beschluss dahin, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts doch zugelassen wurde, ergebe sich doch aus dem Sachverständigengutachten auch, dass der Kläger nicht gänzlich arbeitsunfähig sei und daher wohl keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitigen Alterspension habe. Die Heranziehung der Unterstützung der Lebensgefährtin sei nur bis zur Höhe der öffentlich-rechtlichen Bezüge zulässig, die der Unterhaltspflichtige wegen seiner Lebensgemeinschaft nicht erhalte. Dabei sei aber nicht auf den Mindestpensionssatz nach § 293 Abs 1 lit a ASVG abzustellen, sondern auf den Anspruch auf Notstandshilfe. Da das Rekursgericht insoweit von der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 550/94 abgewichen sei, sei der Revisionsrekurs als zulässig einzustufen. Gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters.Über Zulassungsvorstellung des Vaters änderte das Rekursgericht seinen Beschluss dahin, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts doch zugelassen wurde, ergebe sich doch aus dem Sachverständigengutachten auch, dass der Kläger nicht gänzlich arbeitsunfähig sei und daher wohl keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitigen Alterspension habe. Die Heranziehung der Unterstützung der Lebensgefährtin sei nur bis zur Höhe der öffentlich-rechtlichen Bezüge zulässig, die der Unterhaltspflichtige wegen seiner Lebensgemeinschaft nicht erhalte. Dabei sei aber nicht auf den Mindestpensionssatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG abzustellen, sondern auf den Anspruch auf Notstandshilfe. Da das Rekursgericht insoweit von der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 550/94 abgewichen sei, sei der Revisionsrekurs als zulässig einzustufen. Gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters.
Die Minderjährige beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.