Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
Zu 1.: Eine Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage zufolge Lohnsteuerrückvergütung vom Minderjährigen wurde schon in erster Instanz geltend gemacht. Das Rekursgericht hat sich in diesem Zusammenhang mit der Frage der Anspannung eingehend auseinandergesetzt. Die in der Entscheidung über die Zulassungsvorstellung geäußerte Ansicht, der Minderjährige habe seiner diesbezüglichen Behauptungs- und Beweispflicht nicht genügt, weshalb die betreffende Anspannungsproblematik nicht zu erörtern sei und daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG darstellen könne, ist daher unrichtig.Zu 1.: Eine Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage zufolge Lohnsteuerrückvergütung vom Minderjährigen wurde schon in erster Instanz geltend gemacht. Das Rekursgericht hat sich in diesem Zusammenhang mit der Frage der Anspannung eingehend auseinandergesetzt. Die in der Entscheidung über die Zulassungsvorstellung geäußerte Ansicht, der Minderjährige habe seiner diesbezüglichen Behauptungs- und Beweispflicht nicht genügt, weshalb die betreffende Anspannungsproblematik nicht zu erörtern sei und daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG darstellen könne, ist daher unrichtig.
Nach § 140 Abs 1 ABGB hat der Unterhaltsschuldner alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (RIS-Justiz RS0047686). Diese im Gesetz vorgesehene Anspannung des Unterhaltspflichtigen greift immer dann Platz, wenn ihm die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann; die Anwendung dieses Grundsatzes ist nicht auf die Fälle bloßer Arbeitsunwilligkeit beschränkt (RIS-Justiz RS0047550). Der Anspannungsgrundsatz ist als eine Art Missbrauchsvorbehalt für jene Fälle zu sehen, in denen schuldhaft die zumutbare Erzielung (deutlich) höherer Einkünfte versäumt wird (Gitschthaler, Unterhaltsrecht2 Rz 151 mwN). Schuldhaft versäumte Einnahmen sind somit der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzuzählen (7 Ob 52/08t; 6 Ob 272/02x uva). Nach herrschender Meinung ist auch eine Anspannung über den Regelbedarf hinaus auf gehobene Einkommensverhältnisse möglich, wenn die Voraussetzungen als solche dafür gegeben sind (2 Ob 591/95, ÖA 1996, 192/U 165 = EFSlg 80.182; 7 Ob 121/07f ua; Gitschthaler aaO Rz 141 mwN).Nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB hat der Unterhaltsschuldner alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (RIS-Justiz RS0047686). Diese im Gesetz vorgesehene Anspannung des Unterhaltspflichtigen greift immer dann Platz, wenn ihm die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann; die Anwendung dieses Grundsatzes ist nicht auf die Fälle bloßer Arbeitsunwilligkeit beschränkt (RIS-Justiz RS0047550). Der Anspannungsgrundsatz ist als eine Art Missbrauchsvorbehalt für jene Fälle zu sehen, in denen schuldhaft die zumutbare Erzielung (deutlich) höherer Einkünfte versäumt wird (Gitschthaler, Unterhaltsrecht2 Rz 151 mwN). Schuldhaft versäumte Einnahmen sind somit der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzuzählen (7 Ob 52/08t; 6 Ob 272/02x uva). Nach herrschender Meinung ist auch eine Anspannung über den Regelbedarf hinaus auf gehobene Einkommensverhältnisse möglich, wenn die Voraussetzungen als solche dafür gegeben sind (2 Ob 591/95, ÖA 1996, 192/U 165 = EFSlg 80.182; 7 Ob 121/07f ua; Gitschthaler aaO Rz 141 mwN).
Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich - wie auch die Verschuldensfrage (5 Ob 1575/91, ÖA 1993, 21/F 49; 7 Ob 121/07f ua) - jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls (Gitschthaler aaO, Rz 137 mwN). Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfs zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu bemessen, wie ein pflichtbewusster rechtsgetreuer Elternteil in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde (vgl RIS-Justiz RS0113751). Unterlässt es der Unterhaltspflichtige aus in seiner Sphäre liegenden Gründen, einen Antrag auf Gewährung einer öffentlich-rechtlichen Leistung zu stellen, so muss er sich dieses ihm mögliche Einkommen nach ständiger Rechtsprechung im Sinn der Anspannungstheorie für die Unterhaltsleistung anrechnen lassen (RIS-Justiz RS0047385).Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich - wie auch die Verschuldensfrage (5 Ob 1575/91, ÖA 1993, 21/F 49; 7 Ob 121/07f ua) - jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls (Gitschthaler aaO, Rz 137 mwN). Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfs zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu bemessen, wie ein pflichtbewusster rechtsgetreuer Elternteil in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde vergleiche RIS-Justiz RS0113751). Unterlässt es der Unterhaltspflichtige aus in seiner Sphäre liegenden Gründen, einen Antrag auf Gewährung einer öffentlich-rechtlichen Leistung zu stellen, so muss er sich dieses ihm mögliche Einkommen nach ständiger Rechtsprechung im Sinn der Anspannungstheorie für die Unterhaltsleistung anrechnen lassen (RIS-Justiz RS0047385).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Ansicht des Rekursgerichts, dem Vater sei die Ausschöpfung der im Einkommensteuergesetz vorgesehenen fünfjährigen Frist für die Stellung eines Antrags auf Lohnsteuerrückvergütung einzuräumen, nicht geteilt werden. Wie der Revisionsrekurswerber richtig aufzeigt, ist mit einer solchen Antragstellung, die dem Vater wegen seiner regelmäßigen saisonbedingten Arbeitslosigkeit einen nicht zu vernachlässigenden Einkommenszuwachs verschafft, kein besonderer Aufwand verbunden. Dem Vater ist es ohne große Mühe und Zeitaufwand möglich, eine - angesichts der festgestellten Einkommensverhältnisse jährlich mit etwa 1.000 EUR anzunehmende - Einkommenssteuerrückvergütung zu bekommen. Er hat, um sich diesen also leicht zu erlangenden Einkommenszuwachs zu sichern, zwar gemäß § 41 Abs 2 EStG 1988 nach dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums jeweils fünf Jahre lang Zeit. Zutreffend wird vom Revisionsrekurswerber allerdings geltend gemacht, dass ein pflichtbewusster rechtschaffener Familienvater in der Lage dessen Vaters diese Frist nicht ausschöpfen, sondern vielmehr jährlich eine Arbeitnehmerveranlagung vornehmen werde, um sein Leistungsvermögen auszuschöpfen. Da Steuerrückvergütungen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich in dem Jahr erhöhen, in dem sie ihm tatsächlich zufließen, und der betreffende Einkommenszuwachs nach der Rechtsprechung (nur) auf dieses Jahr insgesamt aufzuteilen ist (vgl RIS-Justiz RS0047261), könnte sonst der Fall eintreten, dass ein unterhaltsberechtigtes Kind, das noch vor Antragstellung selbsterhaltungsfähig wird, mehrere Jahre lang nicht an der erhöhten Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen partizipierte. Zutreffend macht der Revisionsrekurswerber daher geltend, dass ein pflichtbewusster rechtsgetreuer Unterhaltspflichtiger eine Arbeitnehmerveranlagung zwecks Lohnsteuerrückvergütung in der Regel jährlich zu beantragen hat. Da dies der Vater im vorliegenden Fall in den Jahren 2006 (für 2005) und 2007 (für 2006) unterlassen hat, ohne berücksichtigungswürdige Gründe dafür zu nennen, ist er entsprechend - im Hinblick auf die festgestellten Einkommensverhältnisse jährlich im Umfang von etwa 1.000 EUR - anzuspannen, womit sich sein Gesamteinkommen im Jahr 2005 auf etwa 28.505 EUR und im Jahr 2006 auf etwa 25.020 EUR erhöht. Unter Berücksichtigung der festgestellten Fahrtkosten und Anrechnung des Familienbeihilfebezugs durch die Mutter und unter Anwendung der vom Rekursgericht unbekämpft herangezogenen Prozentsätze ist daher die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 1. 2006 um weitere 15 EUR, demnach auf insgesamt 310 EUR für die Zeit von 1. 1. 2006 bis 30. 4. 2006, auf insgesamt 345 EUR von 1. 5. 2006 bis 31. 8. 2006 und auf insgesamt 365 EUR ab 1. 9. 2006 zu erhöhen. In diesem zusätzlichen Umfang erweist sich der Erhöhungsantrag des Revisionsrekurswerbers demnach als berechtigt.Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Ansicht des Rekursgerichts, dem Vater sei die Ausschöpfung der im Einkommensteuergesetz vorgesehenen fünfjährigen Frist für die Stellung eines Antrags auf Lohnsteuerrückvergütung einzuräumen, nicht geteilt werden. Wie der Revisionsrekurswerber richtig aufzeigt, ist mit einer solchen Antragstellung, die dem Vater wegen seiner regelmäßigen saisonbedingten Arbeitslosigkeit einen nicht zu vernachlässigenden Einkommenszuwachs verschafft, kein besonderer Aufwand verbunden. Dem Vater ist es ohne große Mühe und Zeitaufwand möglich, eine - angesichts der festgestellten Einkommensverhältnisse jährlich mit etwa 1.000 EUR anzunehmende - Einkommenssteuerrückvergütung zu bekommen. Er hat, um sich diesen also leicht zu erlangenden Einkommenszuwachs zu sichern, zwar gemäß Paragraph 41, Absatz 2, EStG 1988 nach dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums jeweils fünf Jahre lang Zeit. Zutreffend wird vom Revisionsrekurswerber allerdings geltend gemacht, dass ein pflichtbewusster rechtschaffener Familienvater in der Lage dessen Vaters diese Frist nicht ausschöpfen, sondern vielmehr jährlich eine Arbeitnehmerveranlagung vornehmen werde, um sein Leistungsvermögen auszuschöpfen. Da Steuerrückvergütungen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich in dem Jahr erhöhen, in dem sie ihm tatsächlich zufließen, und der betreffende Einkommenszuwachs nach der Rechtsprechung (nur) auf dieses Jahr insgesamt aufzuteilen ist vergleiche RIS-Justiz RS0047261), könnte sonst der Fall eintreten, dass ein unterhaltsberechtigtes Kind, das noch vor Antragstellung selbsterhaltungsfähig wird, mehrere Jahre lang nicht an der erhöhten Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen partizipierte. Zutreffend macht der Revisionsrekurswerber daher geltend, dass ein pflichtbewusster rechtsgetreuer Unterhaltspflichtiger eine Arbeitnehmerveranlagung zwecks Lohnsteuerrückvergütung in der Regel jährlich zu beantragen hat. Da dies der Vater im vorliegenden Fall in den Jahren 2006 (für 2005) und 2007 (für 2006) unterlassen hat, ohne berücksichtigungswürdige Gründe dafür zu nennen, ist er entsprechend - im Hinblick auf die festgestellten Einkommensverhältnisse jährlich im Umfang von etwa 1.000 EUR - anzuspannen, womit sich sein Gesamteinkommen im Jahr 2005 auf etwa 28.505 EUR und im Jahr 2006 auf etwa 25.020 EUR erhöht. Unter Berücksichtigung der festgestellten Fahrtkosten und Anrechnung des Familienbeihilfebezugs durch die Mutter und unter Anwendung der vom Rekursgericht unbekämpft herangezogenen Prozentsätze ist daher die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 1. 2006 um weitere 15 EUR, demnach auf insgesamt 310 EUR für die Zeit von 1. 1. 2006 bis 30. 4. 2006, auf insgesamt 345 EUR von 1. 5. 2006 bis 31. 8. 2006 und auf insgesamt 365 EUR ab 1. 9. 2006 zu erhöhen. In diesem zusätzlichen Umfang erweist sich der Erhöhungsantrag des Revisionsrekurswerbers demnach als berechtigt.
Zu 2.: Für seine Ansicht, sowohl die Kosten der beiden Sportwochen als auch der Sportgeräte (Schi, Snowboard, Fahrrad) und der Sportbekleidung seien als Sonderbedarf vom Vater (teilweise nur zur Hälfte) zu bezahlen, führt der Revisionsrekurswerber im Wesentlichen nur ins Treffen, als Schüler einer „Sportklasse" seien ihm diesbezüglich überdurchschnittlich hohe Kosten entstanden. Sein Begehren, ihm zur Deckung dieses behaupteten Sonderbedarfs einen zusätzlichen einmaligen Unterhalt von 2.384,93 EUR zuzuerkennen, ist aus folgenden Erwägungen nicht berechtigt:
Sonderbedarf ist der Bedarf, der dem unterhaltsberechtigten Kind infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Durchschnittsbedarfs („Regelbedarfs") bewusst außer Acht gelassenen Umstände erwächst. Es handelt sich um den Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinausgeht, also um Kosten, die nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfallen. Dieser Mehrbedarf ist nur deckungspflichtig, wenn er aus gerechtfertigten, in der Person des Kindes liegenden Gründen entstanden ist. Weiters muss der Bedarf den Kriterien der „Individualität", „Außergewöhnlichkeit" und „Dringlichkeit" entsprechen. Darunter fallen hauptsächlich Aufwendungen für Gesundheit und Persönlichkeitsentwicklung (Ausbildung, Talentförderung und Erziehung). Eine generelle Aufzählung all dessen, was als Sonderbedarf anzuerkennen ist, ist kaum möglich. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls (Gitschthaler, aaO, Rz 271 ff; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3, 19 jeweils mwN; 10 Ob 61/05a, SZ 2005/124 uva). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof bereits betont, dass die Abgeltung von Sonderbedarf nur Ausnahmecharakter hat und die Überschreitung der Unterhaltsbeträge, die nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu gewähren sind, nur zur Abdeckung existenznotwendigen Sonderbedarfs oder gegenüber in irgendeiner Weise besonders förderungswürdigen Kindern zulässig ist (1 Ob 2383/96i, ÖA 1998, 27/F 151 = EFSlg 83.246; 1 Ob 86/00d, EFSlg 92.628; 7 Ob 187/05h ua). Nach zuletzt einhelliger Rechtsprechung sind die Kosten einer Schulsportwoche, namentlich auch Schulschikurskosten, aus dem laufenden Unterhalt zu decken und grundsätzlich nicht als Sonderbedarf zu qualifizieren. Dies gilt selbst dann, wenn - anders als im vorliegenden Fall - nur ein unter dem sogenannten Regelbedarf liegender Unterhalt geleistet wird (RIS-Justiz RS0113548; Gitschthaler, aaO, Rz 281 mwN).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist dem Begehren des Minderjährigen, ihm zur Deckung des behaupteten (weiteren) Sonderbedarfs einen zusätzlichen monatlichen Unterhalt zuzuerkennen, ein Erfolg zu verwehren. Die Behauptung des Revisionsrekurswerbers, er habe als Schüler einer „Sportklasse" einer höheren Schule für die beiden Sportwochen und diverse Sportausrüstungen grundsätzlich und notwendiger Weise über dem Durchschnitt liegende Ausgaben gehabt, ist durch entsprechende Feststellungen nicht belegt. Allgemein bekannt ist allerdings, dass Schülern für Schulschikurse und Sportwochen auch Förderungen zuteil werden können und dass es nicht notwendig ist, sowohl Schi als auch Snowboard käuflich zu erwerben, sondern es auch für Kinder mit finanziell gut gestellten Eltern durchaus üblich ist, zumindest eines von beiden nur zu mieten. Selbstredend kommt zudem auch für einen eine „Sportklasse" besuchenden Schüler der Erwerb weniger teurer Sportgeräte und -bekleidung in Betracht. Dass er besonders begabt wäre und daher eine ganz spezielle Ausrüstung benötigte und insofern besonders förderungswürdig sei, hat der Revisionsrekurswerber gar nicht behauptet. Seinem einzigen Argument, er brauche relativ teure Geräte, weil seine sportlichen Leistungen benotet würden, hat schon das Rekursgericht zutreffend entgegengehalten, dass auch die im Unterricht erbrachten sportlichen Leistungen aller anderen Schüler in Österreich in aller Regel benotet werden. Zu 1 Ob 143/02i wurde in einem Fall, in dem der unterhaltsberechtigte Minderjährige eine Sporthandelsschule in Niederösterreich besuchte, während sich sein Wohnsitz und der seiner Mutter in Kärnten befand, das Begehren, die Kosten der Internatsunterbringung und des Schulgelds als Sonderbedarf zuzuerkennen, mit der Begründung abgelehnt, dass der Besuch dieser Schule für ihn nicht „existenznotwendig" sei. Auch im vorliegenden Fall wird nicht aufgezeigt, dass der Besuch der „Sportklasse" für den Revisionsrekurswerber „existenznotwendig" wäre oder Momente vorlägen, die den Revisionsrekurswerber als besonders förderungswürdig erscheinen ließen.
Im Übrigen kommt es im Einzelfall darauf an, ob auch in einer intakten Familie und bei Bedachtnahme auf deren Einkommens- und Vermögenslage ein konkreter Sonderbedarf unter objektiven Gesichtspunkten finanziert würde (vgl 1 Ob 350/98x, RIS-Justiz RS0109907 [T1]). Der Revisionsrekurswerber betont selbst, dass die von ihm als Sonderbedarf geltend gemachten Ausgaben insgesamt rund 30 % der dem Vater in den Jahren 2004 bis 2006 „regulär" auferlegten Unterhaltsleistungen betragen. Der Zuspruch der gesamten geforderten „Sonderbedarfszahlungen" würde demnach im Ergebnis eine weitere, etwa 30 %ige Unterhaltserhöhung in diesem Zeitraum bedeuten. Bedenkt man, dass der Vater ein Durchschnittsnettoeinkommen von nur wenig mehr als 2.000 EUR erzielt, zwei weitere Sorgepflichten hat und dem Revisionsrekurswerber ohnehin für ärztliche Behandlungen und Nachhilfeunterricht zusätzlich zu den in etwa den Regelbedarf deckenden Unterhaltszahlungen 1.200,14 EUR in monatlichen Raten à 75 EUR leisten muss, erscheinen die darüber hinaus geforderten Zahlungen dem Vater nicht mehr zumutbar.Im Übrigen kommt es im Einzelfall darauf an, ob auch in einer intakten Familie und bei Bedachtnahme auf deren Einkommens- und Vermögenslage ein konkreter Sonderbedarf unter objektiven Gesichtspunkten finanziert würde vergleiche 1 Ob 350/98x, RIS-Justiz RS0109907 [T1]). Der Revisionsrekurswerber betont selbst, dass die von ihm als Sonderbedarf geltend gemachten Ausgaben insgesamt rund 30 % der dem Vater in den Jahren 2004 bis 2006 „regulär" auferlegten Unterhaltsleistungen betragen. Der Zuspruch der gesamten geforderten „Sonderbedarfszahlungen" würde demnach im Ergebnis eine weitere, etwa 30 %ige Unterhaltserhöhung in diesem Zeitraum bedeuten. Bedenkt man, dass der Vater ein Durchschnittsnettoeinkommen von nur wenig mehr als 2.000 EUR erzielt, zwei weitere Sorgepflichten hat und dem Revisionsrekurswerber ohnehin für ärztliche Behandlungen und Nachhilfeunterricht zusätzlich zu den in etwa den Regelbedarf deckenden Unterhaltszahlungen 1.200,14 EUR in monatlichen Raten à 75 EUR leisten muss, erscheinen die darüber hinaus geforderten Zahlungen dem Vater nicht mehr zumutbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.