Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse der Kinder nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Den Unterhaltspflichtigen trifft demnach die Obliegenheit im Interesse seiner Kinder, alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (stRsp; SZ 63/74; ÖA 1999, 12; ÖA 1999, 33 uva;Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse der Kinder nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Den Unterhaltspflichtigen trifft demnach die Obliegenheit im Interesse seiner Kinder, alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (stRsp; SZ 63/74; ÖA 1999, 12; ÖA 1999, 33 uva;
RIS-Justiz RS0047686; vgl Stabentheiner in Rummel3 § 140 Rz 6;RIS-Justiz RS0047686; vergleiche Stabentheiner in Rummel3 Paragraph 140, Rz 6;
Neuhauser in Schwimann3 § 140 Rz 65; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 246 ff; Gitschthaler, Unterhaltsrecht, Rz 136;Neuhauser in Schwimann3 Paragraph 140, Rz 65; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 246 ff; Gitschthaler, Unterhaltsrecht, Rz 136;
Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3 68, jeweils mwN). Dieser Anspannungsgrundsatz kommt immer dann zum Tragen, wenn dem Unterhaltspflichtigen ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0047550). Dies richtet sich nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles (RIS-Justiz RS0113751). Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfes zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu bemessen, wie ein „pflichtbewusster, rechtschaffener Familienvater" in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde (vgl RIS-Justiz RS0113751). Maßstab ist also stets das Verhalten eines pflichtbewussten, rechtstreuen Elternteiles in der Lage des konkreten Unterhaltspflichtigen (RIS-Justiz RS0047421; vgl RS0047590; Gitschthaler aaO Rz 152 mwN). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Unterhaltspflichtiger mit überdurchschnittlichen persönlichen Fähigkeiten zur Bedarfsdeckung nicht nur insoweit beizutragen hat, dass mit seiner Leistung der statistisch erhobene Durchschnittsbedarf von Kindern der betreffenden Altersgruppe gedeckt werden könnte. Jedes Kind hat vielmehr das Recht, dass seine Bedürfnisse gemäß den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen gedeckt werden (RIS-Justiz RS0047473; Gitschthaler aaO Rz 141 mwN). Wäre der Unterhaltspflichtige also zu Unterhaltsleistungen imstande, die über die Deckung des Regelbedarfes des unterhaltsberechtigten Kindes hinausgehen, so ist seine Leistungskraft auch über den Regelbedarf hinaus anzuspannen, sofern ihm die betreffende Beschäftigung zumutbarSchwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3 68, jeweils mwN). Dieser Anspannungsgrundsatz kommt immer dann zum Tragen, wenn dem Unterhaltspflichtigen ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0047550). Dies richtet sich nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles (RIS-Justiz RS0113751). Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfes zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu bemessen, wie ein „pflichtbewusster, rechtschaffener Familienvater" in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde vergleiche RIS-Justiz RS0113751). Maßstab ist also stets das Verhalten eines pflichtbewussten, rechtstreuen Elternteiles in der Lage des konkreten Unterhaltspflichtigen (RIS-Justiz RS0047421; vergleiche RS0047590; Gitschthaler aaO Rz 152 mwN). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Unterhaltspflichtiger mit überdurchschnittlichen persönlichen Fähigkeiten zur Bedarfsdeckung nicht nur insoweit beizutragen hat, dass mit seiner Leistung der statistisch erhobene Durchschnittsbedarf von Kindern der betreffenden Altersgruppe gedeckt werden könnte. Jedes Kind hat vielmehr das Recht, dass seine Bedürfnisse gemäß den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen gedeckt werden (RIS-Justiz RS0047473; Gitschthaler aaO Rz 141 mwN). Wäre der Unterhaltspflichtige also zu Unterhaltsleistungen imstande, die über die Deckung des Regelbedarfes des unterhaltsberechtigten Kindes hinausgehen, so ist seine Leistungskraft auch über den Regelbedarf hinaus anzuspannen, sofern ihm die betreffende Beschäftigung zumutbar
ist (7 Ob 628/90, RZ 1991/25 = ÖA 1992, 111/U41; 10 Ob 523/95, ÖA
1996, 121/U154 = EFSlg 77.079; 3 Ob 2163/96a, ÖA 1997, 136 ua;
RIS-Justiz RS0047487; teilw. abw. 3 Ob 1097/90, RIS-Justiz RS0047572); eine Anspannung ist also auch auf gehobene Einkommensverhältnisse möglich, wenn die Voraussetzungen als solche dafür gegeben sind (2 Ob 591/95, ÖA 1996, 192/U165 = EFSlg 80.182;
vgl Schwimann/Kolmasch aaO 69 f). Wie der Oberste Gerichtshof auch
bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die Anspannungstheorie nicht
auf Fälle bloßer Arbeitsunwilligkeit beschränkt, sondern greift auch
Platz, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als
des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann (RIS-Justiz
RS0047550; Gitschthaler aaO Rz 142 mwN), wenn sich der
Unterhaltspflichtige also mit einem geringeren Einkommen begnügt, als
ihm möglich wäre (Gitschthaler aaO mwN). Dies jedenfalls dann, wenn
der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens nicht durch
besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungen ist (3 Ob
541/95, ÖA 1996, 129; 9 Ob 168/98s, EflSg 86.238; vgl RIS-Justiz
RS0047566). Der Unterhaltspflichtige darf daher nicht etwa grundlos
überdurchschnittliche (gehobene) Lebens- und Einkommensverhältnisse
aufgeben (2 Ob 591/95, ÖA 1996, 192/U165). Er darf also Änderungen
seiner Lebensverhältnisse, die mit Einschränkungen seiner
Unterhaltspflicht verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies
bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster, rechtschaffener
Familienvater tun würde (4 Ob 4/98m, EFSlg 86.225 = ÖA 1998,
208/U231; 9 Ob 168/98s, EFSlg 86.225; 7 Ob 210/05s, Zak 2006, 12/10 =
ÖA 2006, 27/U470 = EFSlg 110.329).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die vom Rekursgericht aufgeworfene, gemäß § 62 Abs 1 AußStrG für erheblich erachtete Frage, ob für das Vorliegen der Anspannungsvoraussetzungen primär auf das Verhältnis zwischen Unterhaltsbeitrag und Regelbedarfssatz oder auf das „branchenübliche Einkommen" abzustellen sei, nicht generell und allgemein gültig beantwortet werden. Es kommt vielmehr auch diesbezüglich auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl 3 Ob 1525/91:Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die vom Rekursgericht aufgeworfene, gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG für erheblich erachtete Frage, ob für das Vorliegen der Anspannungsvoraussetzungen primär auf das Verhältnis zwischen Unterhaltsbeitrag und Regelbedarfssatz oder auf das „branchenübliche Einkommen" abzustellen sei, nicht generell und allgemein gültig beantwortet werden. Es kommt vielmehr auch diesbezüglich auf die Umstände des Einzelfalles an vergleiche 3 Ob 1525/91:
In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Frage der Anspannung auf Fortsetzung der Überstundenleistungen eines Mittelschullehrers von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhänge); eine von den Revisionsrekurswerbern im Zusammenhang mit der Anspannung über den Regelbedarf hinaus behauptete Uneinheitlichkeit der Judikatur ist nicht gegeben. Maßfigur muss auch diesbezüglich stets der pflichtbewusste, rechtschaffene Elternteil in der Lage des konkreten Unterhaltsverpflichteten sein. Die entscheidenden Kriterien für eine Anspannung auf ein Einkommen, das eine Alimentierung über den Regelbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes hinaus ermöglicht, stellen - wie bereits ausgeführt und auch von den Revisionsrekurswerbern richtig erkannt - überdurchschnittliche individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des Unterhaltspflichtigen, die Zumutbarkeit der betreffenden Beschäftigung, der Umfang der Sorgepflichten (vgl RIS-Justiz RS0047568) sowie der Grund einer Arbeitseinschränkung durch den Unterhaltspflichtigen dar. Alle diese Kriterien und Umstände können im Falle einer solchen Anspannung über den Regelbedarf hinaus entscheidungswesentlich sein und sind gegeneinander abzuwägen, weshalb sie vom Gericht untersucht und festgestellt werden müssen.In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Frage der Anspannung auf Fortsetzung der Überstundenleistungen eines Mittelschullehrers von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhänge); eine von den Revisionsrekurswerbern im Zusammenhang mit der Anspannung über den Regelbedarf hinaus behauptete Uneinheitlichkeit der Judikatur ist nicht gegeben. Maßfigur muss auch diesbezüglich stets der pflichtbewusste, rechtschaffene Elternteil in der Lage des konkreten Unterhaltsverpflichteten sein. Die entscheidenden Kriterien für eine Anspannung auf ein Einkommen, das eine Alimentierung über den Regelbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes hinaus ermöglicht, stellen - wie bereits ausgeführt und auch von den Revisionsrekurswerbern richtig erkannt - überdurchschnittliche individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des Unterhaltspflichtigen, die Zumutbarkeit der betreffenden Beschäftigung, der Umfang der Sorgepflichten vergleiche RIS-Justiz RS0047568) sowie der Grund einer Arbeitseinschränkung durch den Unterhaltspflichtigen dar. Alle diese Kriterien und Umstände können im Falle einer solchen Anspannung über den Regelbedarf hinaus entscheidungswesentlich sein und sind gegeneinander abzuwägen, weshalb sie vom Gericht untersucht und festgestellt werden müssen.
Damit erweist sich das Verfahren noch als ergänzungsbedürftig, weil die Frage, ob dem Vater die Erzielung eines höheren Einkommens durch Leistung von mehr Zusatzdiensten zumutbar ist, auf der Basis des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhaltes noch nicht entsprechend verlässlich beantwortet werden kann. Zunächst fehlen Feststellungen zum Motiv des Vaters, seine Nacht- und Journaldienste wesentlich einzuschränken. Feststeht lediglich, dass der Vater dies nicht gezwungenermaßen (etwa aus gesundheitlichen Gründen, über Anordnung seines Arbeitgebers etc) getan hat. Die Frage, ob er - wie die Mutter behauptete - die Dienste (nur) deshalb reduzierte, um die Unterhaltsansprüche der Kinder zu mindern, kann entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht dahingestellt bleiben, weil ein solches Verhalten eines pflichtbewussten, rechtschaffenen Familienvaters nicht in Betracht käme (vgl JBl 1992,173). Der Vater selbst hat zwar keine besonderen Gründe für die Reduzierung der Nacht- und Journaldienste vorgebracht, er hat aber eine zusätzliche (offenbar allerdings unbezahlte) wissenschaftliche (Lehr-)Tätigkeit erwähnt. Weiters hat er darauf hingewiesen, dass er auch nach Reduzierung der Zusatzdienste immer noch etwa 60 Wochenstunden arbeite. Feststellungen über seinen tatsächlichen wöchentlichen Arbeitsaufwand fehlen aber ebenso wie Feststellungen darüber, ob seine nicht honorierte wissenschaftliche Tätigkeit etwa seinem beruflichen Fortkommen förderlich ist und daher auch im Interesse der Unterhaltsberechtigten erbracht wird. Um beurteilen zu können, ob die Gründe, die den Vater bewogen haben, im Vergleich zur Mehrheit seiner Berufskollegen an der Universitätsklinik erheblich weniger Zusatzdienste zu leisten und eine entsprechende Einkommenseinbuße hinzunehmen, aus dem Blickwinkel eines pflichtbewussten Elternteiles - unter Berücksichtigung der einem pflichtbewussten Familienvater zuzubilligenden angemessenen Verfolgung auch der eigenen Lebensinteressen - akzeptabel und berücksichtigungswürdig sind (vgl RIS-Justiz RS0047566), bedarf es einer umfassenderen Kenntnis insbesondere der beruflichen Lebensumstände des Vaters. Zur ausreichend sicheren Beurteilung der Zumutbarkeit der von den Revisionsrekurswerbern geforderten Erbringung weiterer Nacht- und Journaldienste wird das Erstgericht daher im fortzusetzenden Verfahren die Sachverhaltsbasis entsprechend zu verbreitern haben. Spruchgemäß sind die Entscheidungen der Vorinstanzen daher im noch angefochtenen Umfang zum Zweck der Verfahrensergänzung aufzuheben.Damit erweist sich das Verfahren noch als ergänzungsbedürftig, weil die Frage, ob dem Vater die Erzielung eines höheren Einkommens durch Leistung von mehr Zusatzdiensten zumutbar ist, auf der Basis des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhaltes noch nicht entsprechend verlässlich beantwortet werden kann. Zunächst fehlen Feststellungen zum Motiv des Vaters, seine Nacht- und Journaldienste wesentlich einzuschränken. Feststeht lediglich, dass der Vater dies nicht gezwungenermaßen (etwa aus gesundheitlichen Gründen, über Anordnung seines Arbeitgebers etc) getan hat. Die Frage, ob er - wie die Mutter behauptete - die Dienste (nur) deshalb reduzierte, um die Unterhaltsansprüche der Kinder zu mindern, kann entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht dahingestellt bleiben, weil ein solches Verhalten eines pflichtbewussten, rechtschaffenen Familienvaters nicht in Betracht käme vergleiche JBl 1992,173). Der Vater selbst hat zwar keine besonderen Gründe für die Reduzierung der Nacht- und Journaldienste vorgebracht, er hat aber eine zusätzliche (offenbar allerdings unbezahlte) wissenschaftliche (Lehr-)Tätigkeit erwähnt. Weiters hat er darauf hingewiesen, dass er auch nach Reduzierung der Zusatzdienste immer noch etwa 60 Wochenstunden arbeite. Feststellungen über seinen tatsächlichen wöchentlichen Arbeitsaufwand fehlen aber ebenso wie Feststellungen darüber, ob seine nicht honorierte wissenschaftliche Tätigkeit etwa seinem beruflichen Fortkommen förderlich ist und daher auch im Interesse der Unterhaltsberechtigten erbracht wird. Um beurteilen zu können, ob die Gründe, die den Vater bewogen haben, im Vergleich zur Mehrheit seiner Berufskollegen an der Universitätsklinik erheblich weniger Zusatzdienste zu leisten und eine entsprechende Einkommenseinbuße hinzunehmen, aus dem Blickwinkel eines pflichtbewussten Elternteiles - unter Berücksichtigung der einem pflichtbewussten Familienvater zuzubilligenden angemessenen Verfolgung auch der eigenen Lebensinteressen - akzeptabel und berücksichtigungswürdig sind vergleiche RIS-Justiz RS0047566), bedarf es einer umfassenderen Kenntnis insbesondere der beruflichen Lebensumstände des Vaters. Zur ausreichend sicheren Beurteilung der Zumutbarkeit der von den Revisionsrekurswerbern geforderten Erbringung weiterer Nacht- und Journaldienste wird das Erstgericht daher im fortzusetzenden Verfahren die Sachverhaltsbasis entsprechend zu verbreitern haben. Spruchgemäß sind die Entscheidungen der Vorinstanzen daher im noch angefochtenen Umfang zum Zweck der Verfahrensergänzung aufzuheben.