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Entscheidung 3 Ob 1097/90×

Entscheidung 3 Ob 1097/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1097/90

Entscheidungsdatum

12.12.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz K***, Installateurmeister, Pischeldorf, Kogelweg 2, vertreten durch Dr. Heinz Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Annemarie K***, Horterzieherin, Klagenfurt, Nestroygasse 14, vertreten durch Dr. Johann Quendler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Einwendungen gemäß Paragraph 35, EO (Unterhaltsrückstand: 7.200 S, laufender Unterhalt: 3.000 S monatlich), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 14. September 1990, GZ 1 R 373/90-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten der WGN 1989 wurde die Anwendung der Anspannungstheorie in der Regel in zweifacher Weise begrenzt: Zum einen ist im allgemeinen nicht über den Durchschnittsbedarf hinaus anzuspannen (nur dies wurde in der in der außerordentlichen Revision hervorgehobenen Entscheidung EFSlg

53.366 bei einem erzielbaren besonders hohen Einkommen relativiert). Zum andern ist nur auf das in einem dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren Beruf erzielbare Durchschnittseinkommen anzuspannen. Von dieser Rechtsprechung weicht das Berufungsgericht nicht ab, und es bestehen auch keine Bedenken gegen sie.

Ob es auf Grund der hier festgestellten Tatumstände für den Kläger zumutbar ist, durch einen Arbeitsplatzwechsel anstelle des tatsächlich erwiesenen, eher an der Untergrenze des Durchschnittseinkommens eines Installateurmeisters liegenden Einkommens ein höheres Einkommen zu erzielen, stellt keine über den konkreten Einzelfall hinaus erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar.

Anmerkung

E22600

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB01097.9.1212.000

Dokumentnummer

JJT_19901212_OGH0002_0030OB01097_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung